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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-03-28
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1933
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- Deutsch
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74, 28. März 1933. Redaktioneller Teil Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. werben. Und rein praktisch gesehen, auch ein wirklich gutes Buch ist verhältnismäßig billig, jedenfalls billiger als eine künstlerische Plastik und daher in zahlreichen Fällen erschwinglich, sicherlich aber nicht teurer als eine kitschige Massenreproduktion. Die Entscheidung dürfte nicht schwierig sein. Nun erhebt sich aber die Frage: Welche Bücher eignen sich als Ehrenpreise? Ich meine: alle Bücher, sofern sie gut sind. Und ich verstehe darunter nicht nur Fachbücher, vielmehr solche des ver schiedensten Inhalts; denn cs liegt in der von mir bereits ange deuteten Richtung der erziehlichen Ausgabe des Sportvereins, daß Bücher als Ehrenpreise gegeben werden, die inhaltlich abseits des rein sportlichen Interesses des Empfängers liegen. Sollen sie aber dem Empfänger Freude bereiten, so müssen sie doch irgendwie auf seine Neigungen eingestellt sein. Hier nun liegt die große Schmierigkeit für das »Buch als Ehrenpreis«. Man denke doch nicht, der künstlerische Ehrenpreis ent spricht oft nicht dem Geschmack oder der Neigung des Empfängers, man habe cs daher auch nicht nötig, bei der Wahl des Buches auf sie Rücksicht zu nehmen. Diese Einstellung würde der gekennzeichneten Grnndcinstellung zum Buche als Ehrenpreis widersprechen, die doch eben dahin geht, daß es als ein Bildungsfaktor zu messen ist und Mitwirken soll an der Überwindung der Einseitigkeit. Die Schwierig keit liegt darin, baß der Empfänger mit seinen Neigungen vorher nicht bekannt ist. Man wird sich daher Mühe geben müssen, das Nichtige zu finden. Der Wege gibt es mancherlei, sie aufzuzeigen ist nicht meine Aufgabe. Ermähnen will ich nur, daß es oft nicht möglich sein wird, den Preis auch bei der Siegevverkündigung zu überreichen. Doch wird es sich dann ermöglichen lassen, wenn Bücher allgemeinen Inhalts gegeben werden; solche geschichtlichen, knltur- oder knnstgeschichtlichen, poetischen Inhalts werden im allgemeinen willkommen sein. Und dann gibt die Zeitströmung einen beachtens werten Fingerzeig. In unseren Tagen mit ihrem machtvollen Durch bruch nationalen Gefühls werden Bücher, die diesen Geist atmen, nur zu gern genommene Preise sein. Damit ist nicht gesagt, daß sie aus unseren Tagen stammen müssen. Es gibt zahlreiche Bücher dieses Geistes, die vor längerer oder kürzerer Zeit geschrieben der Tagcs- konjunktur nicht entsprachen und darum keine Käufer fanden. Auch hier eine wichtige Aufgabe: wieder gutmachen, was die Vergangen heit gesündigt hat. Ein Verzeichnis solcher Bücher, von Sachver ständigen znsammengestellt und mit den Ladenpreisen versehen, dürfte eine brauchbare Hilfe sein. Jedenfalls ist und bleibt das Ziel, das richtige Buch zu finden. Es soll nicht ein totes Schmuckstück im Bücherschrank sein, sondern ein lebendiger Besitz, soll wieder nachgelesen werden, soll Berater und Lehrer durch das Leben bleiben, soll ein Freund seines Besitzers sein. Wenn es das ist, danu ist das Buch wahrhaftig ein Ehren preis und seine Auswahl des Schweißes der Edlen wert. Und hier liegt der tiefste Sinn für das Buch als Ehrenpreis. Das richtige kann nur gefunden werden, wenn der Verein innerlich zu einer wirk lichen Gemeinschaft zusammengewachsen ist, wenn jeder 'den andern versteht. So möge das Buch als Ehrenpreis an seinem Teile dazu beitragen, aus dem Sportverein eine Lebensgemeinschaft zu machen. Neue Gesetze und Verordnungen. lS. zuletzt Nr. 36 vom 11. Februar 1933.) Beschlagnahme von Druckschriften. Als neue gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme von Druck schriften insbesondere mit kommunistischer Tendenz kommt außer der bereits iw Börsenblatt Nr. 36 vom 11. Februar 1933 erwähnten Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1939 auch die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1963 (RGBl. I S. 83) in Frage, durch die die Bestimmungen der Reichsverfassung über Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins und Versammlungsrcchts sowie des Brief-, Post- und Tclegraphen- Geheimnisses aufgehoben wurden. Die gleiche Verordnung erlaubt auch zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Geivaltakte die Anordnung von Haussuchungen und Beschlagnahmen sowie Beschrän kungen des Eigentums außerhalb der sonst hierfür bestimmten ge setzlichen Grenzen. Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieser Verordnung ergehenden Anordnungen werden mit Gefängnis nicht unter einem Monat oder mit Geldstrafe von hundertfünfzig bis fünfzchntausend Reichsmark bestraft, soweit die Tat nicht nach an deren Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist. Auch die Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am deutschen Volke und hochverräterische Umtriebe vom 28. Februar 1963 (RGBl. I S. 85) enthält besonders schwere Slrafvorschriften für den Her steller und Verbreiter von Druckschriften, deren Inhalt durch Auf forderung oder Anreiz zum gewaltsamen Kampf gegen die Staats gewalt oder zu einem hochverräterischen Bestrebungen dienenden Streike oder in anderer Weise den Tatbestand des Hochverrats be gründet. Durch die gleiche Verordnung wird angeordnet, daß bei Beschlagnahmen auf Grund des Reichspreßgesetzes oder der Verord nung vom 4. Februar 1936 unter Umständen an Stelle des Amts richters auch der etwa bestellte Ermittlungsrichter des Reichsgerichts über die Bestätigung oder Aufhebung der vorliegenden Beschlag nahme zu entscheiden hat. Verordnung über ausländische Arbeitnehmer. Am 1. Mai 1933 tritt die Verordnung über ausländische Arbeit nehmer vom 23. Januar 1933 in Kraft (RGBl. I S. 26). Hiernach bedarf ein Arbeitgeber zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer einer besonderen Beschäftigungsgenehmigung und ein ausländischer Arbeitnehmer zur Ausübung einer Beschäftigung einer besonderen Arbeitserlaubnis. Die Vorschriften über Arbeitnehmer gelten für alle nichtreichsangehörigen über fünfzehn Jahre alten Personen, die im Reichsgebiete gegen Entgelt als Arbeiter oder Angestellte be schäftigt werden mit Ausnahme der Lehrlinge, der Angestellten, deren Iohresarbeitsverdienst die für die Angestrlltenversicherungspflicht geltende Grenze übersteigt (z. Zt. NM 8400.—), und einige andere Gruppen. Die Beschäftigungsgenehmigung, die beim zuständigen Arbeitsamte zu beantragen ist, wird jeweils höchstens für zwölf Monate erteilt, ebenso die Arbeitserlaubnis, die ihrerseits nur für eine Arbeitsstelle erteilt wird, für die der Arbeitgeber die Be schrift igungsgenehmigung erhalten hat. Arbeitnehmer können unter besonderen Bedingungen einen Befreiungsschein auf dre Dauer von zwei Jahren erhalten. Übergangs- und Durchführungsbestimmungen erläßt der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung. Gewerblicher Rechtsschutz im Verhältnis zur Tschechoslowakei. Nach einer Bekanntmachung des Reichs-ministcrs des Auswärti gen iw Neichsgesetzblatt 1933 II Seite 167 hat die Tschechoslowakei durch Note vom 30. Januar 1933 ihren Beitritt zu der Pariser Verbands'übereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerb lichen Eigentums, dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 be treffend die Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Waren und dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 betreffend die inter nationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken in der durch die Revision im Haag am 6. November 1925 geänderten Fassung erklärt. Der Beitritt ist am 3. März 1963 wirksam geworden. Bis her galten für die Tschechoslowakei nur die betreffenden Abkommen in der in Washington am 2. Juni 1911 geänderten Fassung. Verschiebung der sozialen Wahlen. Nach der Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 21. Fe bruar 1936 (Ncichsanzeiger Nr. 44 vom 21. Februar 1933) wurde die Awtsdaucr der Personen, die nach den Vorschriften der Neichsver- sicherungsordnung des Angestelltenverficherungsgefetzes oder des Neichsknappschaftsgesetzes in ein Ehrenamt gewählt sind, bis zum Schlüsse des Jahres 1933 verlängert. Damit ist auch bei den Be- rufsgenvssenschaften die Amtsdauer der Delegierten zur Genosscn- schaftsversammlung bis zum 31. Dezember 1933 verlängert worden. In Sachsen sind auch die noch nicht vovgenommenen Botriebsrats- wahlen auf Grund der Verordnung vom 28 Februar 1933 im Inter esse der öffentlichen Ruhe und Sicherheit verschoben worden. Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit. Nach der Verordnung des Reichspräsidenten über die Gewäh rung von Straffreiheit vom 21. März 1936 (RGBl. I S. 134) wird für die bisher im Kampfe für die nationale Erhebung begangenen Straftaten Straffreiheit gewährt. Für den Buchhandel ist wichtig die Bestimmung, daß die etwa angeordnete Einziehung oder Un brauchbarmachung durch diese Verordnung unberührt bleibt. Für die buchhändlerische Fachbibliothek. Alle für diese Rubrik bestimmten Einsendungen sind an die Schrift leitung des Börsenblattes. Leipzig C 1, Gerichtsweg 26, Postschließ fach 274/75 zu richten. Vorhergehende Liste s. 1933, Nr. 68/69. Bücher. Zeitschriften, Kataloge usw. Der Bahnhossbuchhandel. 28. Ig., Nr. 3. Leipzig. Aus dem Inhalt: Ncichsbahndirektor Pischel: Neuregelung der Bestimmungen über Bahnhofsbuchhandlungen. II. vi-eitli-pk L Hörtel. I^eiprik: Vlvsilcverla^sberickt 1932. 16 8. krinlim»n'8 (^umulatieve Oatuloxus. ckanvsri—kebr. 1933. l-eicken: VV. 8ijtkobk'8 Ilitßeversmij V. 114 8. 223
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