Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-03-28
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1933
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19330328
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193303288
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19330328
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1933
- Monat1933-03
- Tag1933-03-28
- Monat1933-03
- Jahr1933
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 74 <R. 84). Leipzig, Dienstag den 28, März 1933. 100. Jahrgang. Redaktioneller TÄ Bekanntmachung der Geschäftsstelle. Betr.: Zugabe von Stundenplänen. Zu Beginn des Oster-Schulbuchgeschäftes gelangen an die Geschäftsstelle zahlreiche Anfragen wegen der Zugabe von Stun denplänen beim Verkauf von Schulbüchern. Es handelt sich vor allen Dingen dabei um einen neuartigen drehbaren Wochen stundenplan, der die zugebende Firma aufgedruckt trägt. Nach Maßgabe von K 8 Ziffer l der buchhändlerischen Ver kaufsordnung find all« Zugaben, die ihrer Natur nach zum Ver kauf bestimmt sind und nicht lediglich der Werbung dienen, unzulässig. Das trifft für den hier bezeichnet«» Kalender zu, denn er hat einen Verkaufswert. Selbpverständlich kann er aber zu Werbezwecken verwendet werden, wenn die Hingabe nicht im Zusammenhang mit einem Verkaufsakt steht. Leipzig, den 27. März 1933. vr. Heß. Die steuerrechtlichen Vorschriften der Ver ordnung d.Reichspriifldenten v.18.Miirz 1933. Bon Rechtsanwalt vr. K u r t R u n g e, Berlin. Die Kapitel IV—VIH der Verordnung des Reichs präsiden tenüb er Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechts pflege vom 18. März 1933 (RGBl. I S. 109 ff.) be fassen sich ausschließlich mit steuerrechtlichen Maßnahmen, di« ein mal die Verlängerung des bisherigen Rechtszustandes vor nehmlich aus einkommensteuerlichem Gebiete und zum andern eine Vereinfachung verschiedener steuerrechtlicher Vor schriften bezwecken. I. Allgemeines. Auch im Rechnungsjahr 1933 werden die zunächst als fiskalische Notmaßnahmen gedachten Sondersteuern -im Be reiche des Cinkommensteuerrechts weiter erhoben. Es gilt dies für: a) den ZufchlagzurEin kommen st euer für die Ein kommen von mehr als RM 8000.—, d) die Ledigensteuer, e) die Zu f ch l ä ge der A u ff i ch t s r a t s m i t g l i e - der, >1) die Abgabe zur Arbeitslosenhilfe. Letztere wird von dem Arbeitsentgelt erhoben, das für die Zeit vom 1. April 1933 bis zum 31. März 1934 gewährt wird, e) die Kr i > e nst e u e r, deren Verlängerung zwar für 1933 nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. Da aber die Vor auszahlungen 1933 nach dem für 1932 geltenden neuen Tarif (s. unten II) geleistet werden müssen, findet darin auch die Krisenftcuer Berücksichtigung. II. Die Einkommensbcstcuerung 1932. Aus Gründen der Vereinfachung werden der Zuschlag für die -Einkommen von mehr als RM 8000.—, der Zuschlag der Ledigen- und die Krisensteuer der Veranlagten nicht mehr wie bisher gesondert, sondern gemeinsam mit der veran lagten Einkommensteuer berechnet und mit dieser in einem Betrag erhoben. Der Verordnung ist deshalb eine neue Tabelle für die Einkommen steuer 1932 als Anlage beigefügt worden, aus der man sofort den -einheitlichen Betrag ablesen kann. In dieser Tabelle sind die Familienermäßigungen und sonstigen gesetzlich vorge schriebenen Abzüge bereits berücksichtigt. Wichtig ist in diesem Zusammenhänge noch, daß in den Fällen der KZ 37—60, insbe sondere also auch im Falle der -Steuerermäßigung für außer ordentliche Einkünfte im -Sinne des K 58 EStG. (z. B. die beim Ausscheiden eines Gesellschafters gezahlte Abfindung) die be sonderen ermäßigten Steuersätze maßgeblich sind und eine Erhöhung dieser Sätze wegen der Zuschläge und der Krisen steuer der Veranlagten nicht stattsindct. Die Ermäßigungen nach dem Familienstand werden bei der Veranlagung in Höhe des vollen Jahresbetrages nur dann gewährt, wenn entweder der Familienstand bereits zu Beginn des Steuerabschnittes gegeben war oder zwar im Laufe des Steuerabschnittes erst eingetreten ist, aber mindestens vier Monate bestanden hat. Wer also erst in den letzten vier Monaten des Steuera-bschnittes sich verheiratet oder bei wem in diesem Zeitraum sich die Kinderzahl erhöht, kann die Ermäßigung erst für den nächsten Steuerabschnitt beanspruchen. Das gleiche gilt für die Befreiung vom Ledigenzuschlag. übersteigt das Gesamteinkommen nach Abzug -des steuerfreien E-inkommenteiles, aber vor Absetzung der Ermäßigungen nach dem Familienstande nicht den Betrag von RM 8000.— und be steht es außer aus dem Steuerabzug unterliegenden Einkünften aus sonstigen Einkommen, so fand bisher eine Veran lagung des gesamten -Einkommens statt. Me Veranlagung konnte jedoch auf das sonstige Einkommen beschränkt werden; in diesem Falle betrug die auf das sonstige Einkommen entfallende Steuer 10°/-, vermindert um je 1"/» für jeden Familienangehörigen. Künftig findet eine Veranlagung des Gesamteinkommens nicht mehr statt, sondern es wird nur das sonstige Einkommen veranlagt mit der Maßgabe, daß zu den vorgenannten Steuer sätzen mit Rücksicht auf -die Krisensteuer der Veranlagten 1°/- des sonstigen Einkommens und bei den Pflichtigen, die dem Ledigcn- zuschlag unterliegen, weiter 1°/° des sonstigen Einkommens hinzu treten. Bsi der Veranlagung des sonstigen Einkommens dürfen nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aus gaben abgezogen werden, andere Abzüge vom Einkommen oder Abschläge von der Steuer erfolgen nicht, übersteigt der Arbeits lohn im St-euer-abschnitt nicht den Betrag von RM 500.—, so ist auf Antrag an Stelle der vorstehend wiedergcgebenen Veran lagung -das sonstige Einkommen als alleiniges Einkommen nach dem gewöhnlichen Tarif unter Abzug auch des freien Einkommen steuerteiles zu veranlagen: das gleiche gilt, wenn die steuerabzugs pflichtigen Einkünfte nur aus steuerabzugspfkchtigem Kapital ertrag bestanden haben. Eine Veranlagung findet nicht statt, wenn -das sonstige Einkommen RM 200.— nicht übersteigt. Bei veranlagten Steuerpflichtigen, die auch Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bezogen haben, mindert sich die Einkommensteuer 1932 um 1,5"/° der bei der Veranlagung festgestellten Reineinkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Ar beitslohn abzüglich der Werbungskosten), sofern diese den Betrag von RM 16 000.— nicht übersteigen. Die Minderung darf jedoch nicht mehr als 1,5°/° des Einkommens (vor Abzug des steuer freien Einkommenteiles) betragen. Der Ledigenzuschlag wird aus Grund der bisherigen Bestimmungen weiter erhoben. Für die 10°/°igen Zu schläge der Aufsöi ch tsraksm i t gli e d e r ist dagegen eine Vereinfachung insofern vorgesehen, als die Aufsichtsrats- 219
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder