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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1933
- Strukturtyp
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- 1933-03-28
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1933
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- Deutsch
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X- 74, 28. März 1833. Redaktioneller Teil Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhantxl. Vergütungen, die nach dem 3l. Mäz 1933 fällig werden oder, ohne fällig zu sein, ausgeschüttet werden, nicht mehr im Wege der Veranlagung, sondern dadurch besteuert werden, daß bei der Fälligkeit oder Ausschüttung der Aussichtsratsvergütungen 10°/« im Wege des Steuerabzug es vom Unternehmen einbehalten und an das Finanzamt abgcführt werden. Der Reichssinanz- minister kann dem Steuerabzug auch noch Rückwirkung aus die im ersten Quartal 1933 bezogenen Vergütungen verleihen. Der Steuerabzug ist vorzunehmen von Vergütungen jeder Art, die von Aktiengesellschaften, Kommandit-Gesellschasten auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapital gesellschaften, Genossenschaften usw. an die zur Überwachung der Geschäftsführung verfassungsmäßig bestimmten Personen (Aus- sichtsrat, Berwaltungsrat usw.) gewährt werden. Auf die für 1932 sich nach Maßgabe der neuen Tabelle er gebende Einkommensteuer werden außer den geleisteten Vor auszahlungen und S t eu e r a b zu g s b et r ä gen an gerechnet: a) die 'Beträge, die auf die am 10. März und 10. Oktober 1932 fällig gewesenen Vorauszahlungen auf die K r i s e n st e u e r der Veranlagten entrichtet worden sind, b) die für den im Kalenderjahr 1932 endenden Steuer abschnitt als Le digenzu schlüge einbehaltenen Steuerab- zugsbeträge, soweit sie auf gemäß 8 92 EStG, veranlagte Ein künfte entfallen. Auf Grund des Steuerbescheides 1932 sind bis zum Empfang eines Steuerbescheides für 1933 Vorauszahlungen in Höhe von je einem Viertel der festgesetzten Steuerschuld am 10. März, 10. Juni, 10. Septomber und 10. Dezember 1933 zu leisten. III. Finanzausgleich. Die Verordnung bestimmt, daß das Aufkommen aus den Zuschlägen aus der Krisensteuer der Veranlagten sowie der Abzug von den Aufsichtsratsvergütungen ausschließlich dem Reiche zufließen. Für die Höhe der Kirchensteuer ist bemerkenswert, daß für diese, soweit sie auf der Grundlage der Einkommensteuer veranlagt wird, nicht nur die reine Einkommensteuer, sondern der sich auf Grund der neuen Tabelle ergebende Betrag ein- jchließlich der Zuschläge und der Krisensteuer der Veranlagten als Berechnungsgrundlage dient. Damit auf diese Weise keine Er höhung eintritt, soll dafür der Umlagesatz niedriger bemessen werden. IV. Vermögen-, Erbschaft- und Grundcrwcrbsteuer 1933. Die vorbezeichneten Steuern werden auch im Jahre 1933 auf der Grundlage der für den 1. Januar 1931 feft- gestellten Einheitswerte erhoben mit der Maßgabe, daß die inzwischen eingetretenen Wertrückgänge auf Grund der Verordnung vom 12. Mai 1932 (RGBl. I S. 192) durch einen generellen Abschlag von 20"/» Berücksichtigung finden, ohne daß eine Abweichung nach oben oder unten zulässig ist. V. Rcalstcucrsperrc 1933. Die Realsteucrsperrverordnung 1932 bleibt grundsätzlich auf- rcchterhalten, jedoch sind den Landesregierungen gewisse Durch brechungen gestattet, namentlich in bezug auf die Einführungs- bzw. Erhöhungsmöglichkeit von Filial- und Waren haussteuern. Insbesondere können die Länder eine be stehende Warenhaussteuer bis höchstens auf das Doppelte der bis herigen Steuersätze erhöhen und den Kreis der der Warenhaus steuer unterliegenden Betriebe erweitern. Der Reichsfinanz- minister wird demnächst die Realsteuersperrverordnung 1933 im neuen Wortlaut bekanntgeben. VI. Gewerbesteuer. Das G e we r be ste u e r r a h m engesetz hat durch die Verordnung einige Änderungen erfahren, die aber von nicht allzu großer Tragweite sind. Wesentlich sind dagegen die überleitungs- 220 Vorschriften, wonach auf Antrag einer Landesregierung der Reichssinanzminister bestimmen kann, daß Grund sieuer- und Gewerbesteuerrahmengesetz einschließlich der entsprechenden Bestimmungen des Steueranpassungsgesctzes ganz oder teilweise für die Rechnungsjahre 1933 und 1934 auf das Land noch nicht Anwen dung finden. Spätestens müssen jedoch die Rahmengesetze in allen deutschen Ländern am 1. April 1935 zur Anwendung kommen. VII. Vercinsachungcn im Bcstcuerungsvcrsahren. Die Reichsabgabenordnung erfährt einige Änderungen, die darauf abzielen, die Mitwirkung der Landessinanzämter in ver schiedenen Fällen zu beseitigen und auch das Rcchtsmittelvcr- fahren hinsichtlich der Beteiligten etwas zu vereinfachen. Von allgemeiner Bedeutung ist die Bestimmung, daß mit Wirkung voml. April1933andieRechtsbeschwerdegegen Entscheidungen der Finanzgerichtenur noch zu lässig ist, wenn der Streitwert mindestens RM 5 0 0. — (bisher RM 200. —) beträgt. Bereits an hängige Verfahren werden selbstverständlich davon nicht berührt. Die Erhöhung des Streitgegenstandes für die 'Rechtsbeschwerde instanz bedeutet eine bedauerliche Verschlechterung des Rechts schutzes für die Steuerpflichtigen, muß aber angesichts der Über lastung des Reichsfinanzhoses in Kauf genommen werden. Unzulässigkeit der Erhebung von Aufschlägen auf Schulbücher. Unmittelbar vor Beginn des diesjährigen Ostergeschäftes -mochten wir das Sortiment nochmals darauf Hinweisen, daß die Erhebung von Aufschlägen auf Schulbücher, die mit dem Normalrabatt von 25 Prozent geliefert werden, unter keinen Umständen zu lässig ist. Es ist immer wieder, zuletzt noch in der Coburger Be sprechung zwischen Schulbuchverlag und Schulbuchsortiment, festge stellt worden, daß Aufschläge satzungswidrig sind und das Prinzip des festen Ladenpreises, auf dem der gesamte deutsche Buchhandel be ruht, auf das ernsteste gefährden. Der Schutz des Ladenpreises nach unten kann nur Anerkennung finden, wenn er umgekehrt auch nach oben geschützt ist. Die Erhebung von Zuschlägen schädigt ferner den Absatz unter den heutigen Verhältnissen. Der Schulbuchverlag, der mit der Herabsetzung der Schulbuchpreise auf Grund der Notver ordnung außerordentlich große Opfer gebracht hat, muß unter allen Umständen Einhaltung der von ihm festgesetzten Preise verlangen. Wo bisher noch Ausschläge erhoben wurden, ist es ausnahmslos ge lungen, zu einer Verständigung zu gelangen. Um so mehr würde es die Vereinigung der Schulbuchverleger bedauern, wenn sie ge zwungen würde, gegen einzelne Firmen oder Sortimentervereine, die die Zeichen der Zeit immer noch nicht erkannt -haben, vorzugehen. Vereinigung der Schulbuchverleger, vr. Alfred Giesecke, 1. Vorsitzender. Neues zum Neuen Urheberrecht. Ein Bericht. Von Robert Voigtländer. Die Meinungsäußerungen zu dem Entwurf des Reichs justizministeriums zu einem neuen Urheberrechts- Gesetz schienen schon im Abebben begriffen. Da erfuhren sie un erwartet durch eine neue Gruppe von Beteiligten einen neuen An trieb, und zwar durch die »Arbeitsgemeinschaft der Verbreiter von Geisteswerken. Freilich: bis da hatten — außer Juristen — das Wort geführt vor allem Vertreter von Schriftstellern, Komponisten, bildenden Künstlern, Photographen, von Verlegern alten Schlages und Unternehmern einer auf Funk, Schall, Film, Tonfilm usw. emporgeschossenen Niesenindustrie. Aber diejenigen, die doch eigentlich letzter Hand die Erzeugnisse dieser In dustrie in Aufführungen, besonders in kleingewerblichen, den Ge nießern bieten, haben sich erst neuerdings als die »Verbraucher« zusammengeschlossen und zu Worte gemeldet in der Denkschrift »Die Neugestaltung des deutschen Urheberrechts« (Ber lin, Dezember 1932). Die darin ausgesprochenen Forderungen reizten alsbald die »Genossenschaft deutscher Tonfetze r« und den »Verein zum Schutze des geistigen Eigentums E. V.« (Berlin) zu einer Erwiderung: »Der Kampf um das deutsche Ur heberrecht« (Berlin, Februar 1933).
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