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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1933
- Strukturtyp
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- 1933-03-28
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1933
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- Deutsch
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74, 28. März 1933. Redaktioneller Teil Den Buchhandel berührt der neu entflammte Streit praktisch wenig, ja kaum den Musikverlag, der längst seine feste Stellung ge funden hat. Aber innerhalb der im Gange befindlichen Formung des neuen deutsch-österreichischen Urheberrechts muß der Zwist aus gesuchten werden, und daher dürfte ein kurzer Bericht auch im »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel« am Platze sein. Um unter den Gegnern und damit in der Sache selbst klar zu sehen, ist das vollständige Verzeichnis der die »Arbeitsgemeinschaft der Verbreiter von Geisteswerken« bildenden Vereine nicht zu ent behren. Deutscher Sängerbund, Reichskartell der Musikveranstalter Deutschlands: Neichsinter- esscknverband im Deutschen Gaststättengewerbe (Deutscher Reichsgaststättentag) — Internationaler Variete-Theater- Direktoren-Verband — Deutscher Gastwirts-Verband — Ver band Deutscher Ostseebäder — Schlesischer Bäderverband — Verband Deutscher Waren- und Kaufhäuser — Arbeitsgemein schaft Deutscher Gewerkschafts- und Volkshäuser — Bund Deutscher Verkehrsverbände — Reichs-Union reisender Schau steller und Berufsgenossen — Reichsverband ambulanter Ge werbetreibender Deutschlands — Bund Deutscher Bühnenspiel verbände — Verband für Volks- und Bühnenspiele — Deut scher Arbeiter-Mandolinisten-Bund — Deutscher Mandolinen- und Gitarrespieler-Bund — Deutscher Musikdirektoren- und Kapellmeister-Verband — Bund Südwestdeutscher Musikver eine — Süddeutscher Musiker-Verband — Arbeitsgemeinschaft der deutschen Landsmannschaften — Koloniale Reichsarbeits gemeinschaft — Verein für das Deutschtum im Ausland — Deutscher Bankbeamtenverein — Vereinigung der leitenden Angestellten, Rundfunk (Handel und Industrie), Spitzenorganisation der Deutschen Filmindustrie, Neichsverbanö des Sprechmaschinen- und Schallplattenhandels, Verband der deutschen phoiwgraphischen Industrien, Verband Deutscher Musikwaren-Großhändler. Die Leitgedanken der »Verbreiter« sind kurz die folgenden: Das geltende Gesetz und auch der Entwurf des neuen gehen von dem Recht »des« Urhebers als Einzelperson aus, mit dem sich rechtlich die Aufführenden auseinanderzusetzen haben. Der Urheber hat seine Bedingungen zu stellen; solchen, die diese ablehnen, kann er die Auf führung verbieten. Praktisch ist so der Verkehr nicht möglich. Weder kann der einzelne Urheber die Aufführungen wirksam überwachen, noch können die Aufführenden mit den Urhebern der einzelnen Pro grammdarbietungen verhandeln, meist um geldliche Kleinigkeiten. Es sind daher die großen Verwertungsverbände entstanden, den Ackf- sührenden gegenüber Monopolmächte, die ihre Bedingungen diktieren können. Den hieraus entstandenen oder doch möglichen Mißbräuchen sei von einem neuen Gesetze das Recht der Allgemeinheit, der Gedanke der sozialen Verpflichtung gegenüberzu stellen. Das Urheberrecht solle ein sozialgebundenes Recht werden. Wohl stehe dem einzelnen Urheber das Recht auf »ange messene« Vergütung zu, auch der Schutz seiner Persönlichkeit durch Unverletzlichkeit seines Werkes innerhalb der gesetzlichen Schutzfrist. Aber kein Recht des Urhebers mehr auf Unterlassung der Auf führung! Wer erst ein Aufführungsrecht Einem vergeben habe, dürfe es Anderen nicht verweigern. Es sei eine gesetzliche Lizenz mit Tarif einzufllhren für das Gesamtgebiet der Musikveranstal tungen, des Rundfunks, der Herstellung von Schallvorrichtungen und der Bühnenaufführungen. Quelle des Urheberrechtsschutzes soll künftig das Interesse der Allgemeinheit am geistigen Schaffen der einzelnen Urheber sein. Auf Einzelheiten, wie Schutzfrist, Bearbeitungsrecht, Vergröße rung des Hörerkreises mittels Lautsprecher, Tonfilme, Volksfeste, Musikalische Sachverständigenkammern, Verwertungsgesellschaften braucht hier nicht eingegangen zu werden. * Gegen diese »Ansprüche der Gastwirte, der Bankbeamten, der Mandolinistenverbände, der Musikwarenhändler, Filmfabrikanten und anderer Verbreiter geistiger Werke« wehrt sich natürlich der »Verein zum Schutze des geistigen Eigentums« in der obengenannten besonderen Denkschrift in zum Teil recht derben Formen. Aber auch durch Vorführung eines beachtlichen, freilich schwer nachprüfbaren Zahlenmaterials, durch das dargetan werden soll, wie gering im Verhältnis zu anderen Unkosten die Hono rarauszahlungen an die Autorenverbände tatsächlich seien. So z. B. zahlten rund 300 Bühnen 1931 4,5 Millionen, 1932 3,2 Millionen Reichsmark an die gesamten dramatischen Schriftsteller und Kom ponisten der Erde. Im Gegensätze zu der von den »Verbreitern« gewünschten Verallgemeinerung des Lizenzgedankens verlangt die Genossenschaft deutscher Tonsetzer nunmehr, daß sogar die vom Neichsministerialentwurf vorgeschlageueu Lizenzen verschwinden; verlangt zur Ausrottung der »Schivarzaufsühruugcu« die regel mäßige Überwachung sämtlicher Aufführungen durch die Polizei und durch Programmzwaug. — Und über die Dauer jeglicher Schutzfrist hinaus verlangt Richard Strauß die Un verletzlichkeit des Kunstwerks überhaupt. »Diese Forde rung erstreckt sich auf den Schutz gegen entstellende Bearbeitung, gegen irgendeine andere Verstümmelung, gegen Entlehnung und Beraubung zum Zwecke einer geschäftlichen Ausbeutung. Aus beutung freier Kunstwerke ist Diebstahl an den Gütern der Nation und muß als solcher strafrechtlich verfolgt werden.« — So scharf sind die Gegensätze immer noch, obwohl die Begründung des Neichs- ministerialentwurfs 8 19 sehr maßvoll sagt: »Dem Interesse an einem Lebendigerhalten älterer Werke wird häufig durch eine ge wisse Anpassung au die Kuustauffasfuug und den Geschmack der Gegenwart besser gedient als durch starres Festhalten au der über lieferten Form.« — Es heißt für beide Parteien: Maßh alten! * Eben dieses unentbehrlichen Maßhaltens wegen möchte ich zum Schlüsse noch Hinweisen aus die ebenfalls erst kürzlich erschienene Schrift von Professor Hans Otto de Boor: »Vom Wesen des Urheberrechts. Kritische Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes über das Urheberrecht au Werken der Literatur, der Kunst und Photographie«. (Marburg, N. G. Elwcrt, 1933. 139 S.) Auch den Laien berührt wohltuend das Feingefühl, mit dem ein Jurist sich mit dem innersten Wesen des Rechts auseiuandersetzt und, von seinem Urgründe ausgehend, niemand zu Lieb oder Leid zu Vorschlägen kommt, die um ihrer inneren Wahrhaftigkeit willen sich Beachtung erzwingen werden, jetzt oder später. Auf erschöpfende Erörterung verzichtet die Schrift; was sie aber enthält, ist klar, über zeugend und in bessernde Vorschläge ausklingend. Zum Schlüsse aber sagt der Verfasser: »Auch wenn gar nichts von dem, was ich für erwünscht halte, erreicht würde, wenn der Entwurf so, wie er steht, Gesetz würde, so würde er namentlich im Eiuzelausbau des Nechtsinhaltes und der zivilrechtlichen Schutzmittel eine höchst wich tige und erfreuliche Verbesserung unseres Rechts darstellen.« * Solche Achtung des Gegners, seiner Leistung und seines Wollens wird, wenn von allen geübt, überall auf gute Wege führen. Friedrich Nicolai. (Geboren 18. März 1733.) Das Bild Friedrich Nicolais war schon zu seinen Lebzeiten nicht einheitlich. Der jugendlich draufgehende Schriftsteller erwarb sich durch Scharfblick und sicheres Urteil die Achtung der Zeitgenossen und die Freundschaft Lessings; als Mann genoß der umsichtige Ge schäftsmann, der Gelehrte, der weitblickende Organisator hohes An sehen in den gebildeten Kreisen Berlins wie bei seinen Berufs genossen; literarische Beziehungen verknüpften ihn mit allen Mittel punkten Deutschlands. Aber schon in den Mannesjahren begann der Kampf zwischen ihm und denen, die Uber seine Weltanschauung hin aus zu höheren Zielen fortgeschritten waren. Seinen Gegnern er schien er daher als ein Hemmschuh der aufwärtsführenden Entwick lung, und sic versuchten, ihn mit den Waffen des Spottes, des Hohnes und der Grobheit unschädlich zu machen. Aus ihren Angriffen erstand das Bild des rückständigen Aufklärers, des Unbelehrbaren, des philisterhaften Feindes aller Poesie. Da es gerade die größten Geister waren, die Nicolai so ge zeichnet haben, lebte er in dieser Gestalt fast ein Jahrhundert fort. Erst seit den letzten vierzig Jahren mehren sich die Versuche, die Verzerrungen des überlieferten Bildes zu beseitigen. Schießt nun die Verteidigung auch zuweilen über das Ziel hinaus, so hat sie doch ein vorurteilsloses Urteil über das Lebenswerk ermöglicht. Die Gruudzüge dieses Urteils sollen im folgenden dargclegt werden, so weit das in wenigen Worten geschehen kann. Als Literaturkritiker hat Nicolai in der Jugend das Beste geleistet. Seine »Briese über den itzigen Zustand der schönen Wissenschaften in Deutschland« (1755) trugen neben Lessings ungefähr gleichzeitigen Arbeiten am meisten dazu bei, die deutsche Dichtung aus dem Banne des Parteigetriebes zu erlösen und sie zu Freiheit und Selbständig keit emporzuführen. In späterer Zeit erlosch Nicolais Teilnahme an der schönen Literatur nicht, aber was er darüber geschrieben, kann sich an Bedeutung mit dem J-ugendwerk nicht messen. Wohl hat er auf literarischem Felde, und zwar als selbständig Schaffender, noch einmal einen bedeutenden Erfolg erzielt, nämlich durch seinen Ro man: »Das Leben und die Meinungen des Herrn Magister Sebaldus Nothanker« (1773^-76); es ist jedoch nicht der poetische, sondern der kulturgeschichtliche Wert, der diesem Buche seinen Reiz verleiht. Nn- 221
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