Nr. 76 (R. 35). Leipzig, Donnerstag den 30. März 1933. 166. Jahrgang. Redaktioneller TÄ Vekanntnrachrms. Bericht über das Ergebnis der vom Satzungsänderungs-Ausschuß vorgenommenen Prüfung. Die außerordentliche Hauptversammlung 1932 hat sich fast einstimmig damit einverstanden erklärt, daß der vom Gesamt vorstand des Börsenvereins auf Grund des 8 39» der Satzung eingebrachte Antrag auf Satzungsänderung einem zur Prüfung dieses Antrages eingesetzten Ausschuß überwiesen wird. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind auf Grund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom Gesamtvorstand und Wahlausschuß folgende Herren gewählt worden: Or. Herbert Beck-Stuttgart, vr. Herbert Döring-Leipzig, Curt Fernau-Leipzig, Waldemar Heldt-Hamburg, Walther Jäh-Halle, Alexander Liebisch-Leipzig, Hofrat vr. Arthur Meiner-Leipzig, Max Röder-Mülheim, Oskar Schmorl-Hannover, vr. Oskar Siebeck-Tübingen. Der Satzungsänderungsausschuß hat am 24. Februar 1933 getagt. Das Ergebnis seiner Beratungen ist aus der nach stehend unter II veröffentlichten Neufassung der zu ändernden.Satzungsbestimmungen ersichtlich, die der Hauptversammlung 1933 zum Beschluß vorgelegt werden soll. Der Ausschuß hat sich bei der Abfassung im wesentlichen an die in dem Antrag des Ge samtvorstandes aufgestellten Richtlinien gehalten, es erschien ihm aber zweckmäßig, die im Antrag unter Punkt 4» vorgesehene Be stimmung, wonach das Mitglied die in seiner Firma ausgebildeten Lehrlinge im Lehrvertrag darauf zu verpflichten hat, sich zu der vom Börsenverein eingerichteten Gehilfenprüfung zu stellen, in einer weniger stark bindenden Form vorzuschlagen. Zu Punkt 3 ist die Vereinfachung der Vorschriften des 8 10 über die Ahndung der Verletzung von Mitgliedspflichten vor allem darin zu erblicken, daß in Zukunst der Vereinsrechtsausschuß lediglich über die Schuldstage befinden, der Gesamtvorstand aber über das Strafmaß entscheiden soll, und daß im übrigen bei Nichtleistung auferlegter Sicherheiten und Vertragsstrafen nach Ablauf einer Nachfrist die Mitgliedschaft ohne weiteres erlischt. Wir veröffentlichen gleichzeitig satzungsgemäß unter I den der letzten Hauptversammlung vorgelegten Antrag des Gesamtvorstandes. Die heutige Veröffentlichung gilt als Bekanntmachung im Sinne des 8 39 e der Satzung. Leipzig, den 30. März 1933. Oer Gesamtvorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Friedrich Oldenbourg Heinrich Boysen vr. Hellmuth von Hass Ernst Reinhardt Paul Nitschmann Friedrich Alt Herbert Hoffmann Albert Diederich I. Antrag des Gesamtvorstandes: Die außerordentliche Hauptversammlung wolle beschließen, die Satzung des Börsenvereins unter nachstehenden Gesichtspunkten zu ändern und zur Prüfung dieses Antrags auf Satzungsänderung einen aus den Mitgliedern des Gesamtvorstandes sowie zehn weiteren Mitgliedern des Börsenvereins bestehenden außerordentlichen Ausschuß einzusetzen: 1. Die Kantate 1933 außer Kraft tretenden Bestimmungen der Satzung 8 6 Satz 2 und 3, 8 14 b Satz 2 und 8 28 a letzter Satzteil (sowie die Wahrung des in 8 6 Satz 2 der Satzung aufgestellten Grundsatzes) bleiben in Kraft, jedoch ist zu erwägen, 8 6 Satz 3 außer Kraft treten zu lassen. 2. 8 9 Ziff. 3 Halbsatz 2 (sofern rechtskräftige Verurteilung vorliegt) ist zu streichen. 3. Die Vorschriften des 8 10 (Ahndung der Verletzung von Mitgliedspflichten) sind zu vereinfachen. 4. Bestimmungen sind aufzunehmen: ») wonach das Mitglied die in seiner Firma ausgebildeten Lehrlinge im Lehrvertrag darauf zu verpflichten hat, sich zu der vom Börsenverein eingerichteten Gehilfenprllfung zu stellen, b) über die Zusammensetzung und den Aufgabenkreis des Prüfungsamtes. 5. 8 13 Abs. s ist dahin zu ergänzen, daß, falls sich für die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung am Sonntag Kantate erhebliche Schwierigkeiten ergeben, der Gesamtvorstand berechtigt ist, den Termin der ordentlichen Hauptversamm lung zu verlegen und die in der Satzung im Zusammenhang mit Sonntag Kantate angegebenen Fristen entsprechend abzuändern. H. Entwurf der Änderungen: Zu Punkt 1 des Antrages: Die Bestimmungen der Satzung 8 8 Satz 2 und 3, 8 14b Satz 2 und 8 28» letzter Satzteil (sowie die Wahrung des in 8 6 Satz 2 der Satzung aufgestellten Grundsatzes) bleiben in Kraft. Von der Außerkraftsetzung von 8 6 Satz 3 wird abgesehen. 227