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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1933
- Sprache
- Deutsch
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X- 76, so. März 1933. Redaktioneller Teil Börsenblatt f. b.Dtschn.Buchhandel. Auf Grund dieser Inkraftsetzung sind die Übergangsbestimmungen, die inzwischen sämtlich überholt sind, aus der Satzung zu streichen. An ihrer Stelle ist einzufügen: 8 41. Inkrafttreten. Diese Satzung tritt mit dem 15. Mai 1933 in Kraft. Zu Punkt 2 des Antrages: 8 S Ziff. 3 Halbsatz 2 (sofern rechtskräftige Verurteilung vorliegt) ist zu streichen, die Bestimmung soll nur lauten: 3. Veröffentlichung oder Verbreitung unzüchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündigungen; Zu Punkt 3 des Antrages: Aus der Vereinfachung der Vorschriften über die Ahndung der Verletzung von Mitgliedspflichten ergeben sich für die in Frage kommenden Satzungsbestimmungen folgende Neufassungen: 8 5. Pflichten der Mitglieder. 4. innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist die aus Grund satzungsgemäßen Beschlusses (8 10 ck Ziff. 2 und 3 und ß 10s Ziff. Sb) verlangten Sicherheiten und Vertragsstrafen zu leisten. 8 8. Verlust der Mitgliedschaft. a) Die Mitgliedschaft geht verloren: ö. durch Nichterfüllung der gemäß 8 10 ck Ziff. 2 und 3 und 810e Ziff. S b sowie 8 22 b Abs. 5 geforderten Sicherheits leistung und Vertragsstrafe; 7. durch satzungsgemäße Ausschließung (8 10 s). b) Das Ausscheiden eines Mitgliedes (Ziff. 1—6) ist durch die Geschäftsstelle, die Ausschließung (Zisf. 7) vom Gesamtvor stand bekanntzugeben. e) Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt in den Fällen 2 und 3 der Schluß des Vereinsjahres, im Falle 4 der Tag der Konkurs erklärung, im Falle 6 der Fristablauf für Leistung von Sicher heiten und Vertragsstrafen und in den Fällen 5 und 7 der Tag, an dem der Beschluß rechtskräftig wird. Bereits geleistete Bei träge werden nicht zurückgezahlt. 8 10. Ahndung der Verletzung von Mitgliedspflichten. a) Bei Verdacht einer Verletzung von Mitgliedspflichten (8 9) ist der Sachverhalt von der Geschäftsstelle zu klären und darüber an den Vorstand zu berichten. b) Der Vorstand hat darüber zu beschließen, ob das Ver fahren durchgeführt oder eingestellt werden soll. o) Beschließt der Vorstand die Durchführung des Verfah rens, so kann er die Verletzung der Mitgliedspflichten selbst ge mäß Abs. ck) oder unter Mitwirkung des Bereinsrechtsausschusses gemäß Abs. b) ahnden. Bei Verdacht der Verletzung von Mitgliedspflichten im Sinne des 8 9 Ziff. 1 muß das Verfahren gemäß Abs. e) durch geführt werden. ä) Der Vorstand kann die Verletzung der Mitgliedspflicht ohne weiteres von sich aus ahnden durch: 1. Verwarnung, 2. Sicherheitsleistung, 3. Vertragsstrafe, die im Einzelfall das Zwanzigfache des jährlichen ordentlichen Mitgliedsbeitrages nicht über steigen darf. Gegen Beschlüsse gemäß 1—3 ist innerhalb einer vom Vor stand zu bestimmenden Frist Einspruch zulässig (8 22 b). Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist dem Mitglied zur Leistung der Sicherheit oder der Vertragsstrafe eine Nachfrist zu stellen, wobei ausdrücklich auf die Folgen der Nichtleistung hin zuweisen ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist erlischt die Mitgliedschaft (8 8a Ziff. 6). e) Hält der Vorstand die Verletzung der Mitgliedspflichten für so schwerwiegend, daß er sie von sich aus mit Verwarnung, Sicherheitsleistung oder Vertragsstrafe nicht ausreichend ahnden zu können glaubt, so kann und im Falle o Abs. 2 muß er das Ausschließungsverfahren gegen das Mitglied einleiten. Dieses Verfahren ist nach folgenden Vorschriften durchzu- sühren: 228 1. Der Vorstand übergibt nach Beiziehung der Stellungnahme der zuständigen anerkannten Vereine das Material an den Vereinsrechtsausschuß zur Prüfung und Beschlußfassung. Das Mitglied und die zuständigen anerkannten Vereine sind über die Abgabe an den Vereinsrechtsausschuß zu be nachrichtigen. In besonders dringlichen Fällen kann die Stellung nahme der zuständigen anerkannten Verein« auch nach der Abgabe an den Vereinsrechtsausschuß beigezogen werden. 2. Das Mitglied ist zwei Wochen vor der Sitzung des Vereins rechtsausschusses darüber zu benachrichtigen, daß über die Schuldsrage entschieden werden soll. Das Mitglied hat das Recht, in dieser Sitzung gehört zu werden. 3. Der Vereinsrechtsausschuß stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, ob und welche Mitglieds pflichten verletzt sind. 4. Der Vorsitzende des Bereinsrechtsausschusses oder sein Stell vertreter berichtet in der nächsten Sitzung des Gesamtvor standes über die Beschlußfassung des Vereinsrechtsaus schusses. 5. Der Gesamtvorstand entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Entscheidung lautet: a) bei Verneinung der Pflichtverletzung auf Einstellung des Verfahrens, b) bei Bejahung der Pflichtverletzung aus Verwarnung, Si cherheitsleistung, Vertragsstrafe oder Ausschließung. Die Vertragsstrafe kann in diesem Fall das Zwanzigsache des Jahresbeitrages übersteigen. Die Entscheidung ist endgültig. Wenn der Vorstand eine weitere Klärung für notwen dig hält, kann er das Material an den Bereinsrechts- ausschuß zurückverweisen. 8. Für die Leistung von Sicherheit oder Vertragsstrafe hat der Gesamtvorstand eine Frist festzusetzen. Leistet das Mitglied innerhalb dieser Frist nicht, so ist ihm unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen der Nichtleistung eine Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist erlischt die Mitgliedschaft. k) Die Entscheidung in den Fällen ä Ziff. 1—3 und e Abs. 2 Ziff. 5 b ist zu begründen. Im Falle der Einstellung des Verfahrens sind die Gründe dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Der Beschuldigte ist über di« Einstellung des Verfahrens zu benachrichtigen. 8 11. Wiederaufnahme. c) Ein nach 8 8 Ziff. 3—6 ausgeschiedenes Mitglied kann wieder ausgenommen werden. 8 22. Beschlüsse des Vorstandes, b) In den laut Satzung vorgesehenen Fällen ist gegen Be schlüsse des Gesamtvorstandes und des geschästssührenden Vor standes Einspruch zulässig. Der Einspruch ist an den Gesamtvor stand zu richten und zu begründen. Die Einspruchsfrist beträgt in den Fällen des 8 3 d und des 8 8a Ziff. b für Mitglieder in Deutschland oder in Gebieten anerkannter Auslandsvereine zwei Wochen nach Zustellung des
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