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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1933
- Strukturtyp
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- 1933-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1933
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- Deutsch
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Beschlusses. Für Mitglieder außerhalb dieser Gebiete setzt der Vorstand die Einspruchsfrist nach billigem Ermessen fest. In Fällen des K 10ä unterliegt die Einspruchsfrist dem besonderen Beschluß des Vorstandes. Aus die Möglichkeit des Einspruchs und auf die Einspruchs frist ist bei Mitteilung des Beschlusses ausdrücklich hinzuweisen. Über den Einspruch entscheiden Vorstand und Vereinsrechts- ausschuß gemeinschaftlich mit Zweidrittelmehrheit der abgegebe nen Stimmen. Nimmt an solchen gemeinschaftlichen Sitzungen Nicht der Gesamworstand, sondern nur der geschästssührende Vorstand teil, so stehen jedem Mitglied des geschästsführenden Vorstandes zwei Stimmen zu. Bei Ablehnung des Einspruches gegen Sicherheitsleistung oder Vertragsstrase ist zur Leistung eine Nachfrist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf di« Mitgliedschaft erlischt. Abs. ä wird Abs. o. Abs. e wird Abs. ä. Abs. k wird Abs. s. tz 31. Geschäfte der Ausschüsse. a) Geschäftsbereich: 1. Der Vereinsrechtsausschuß unterstützt den Vorstand aus dessen Anruf in wichtigen Vereinsangelegenheiten und dient der Entlastung der Hauptversammlung. Insbeson dere hat er im Ausschließungsverfahren über die Schuld frage zu befinden (8 10 e Ziff. 3) und in den Fällen des 8 11o und 22 b der Satzung gemeinsam mit dem Vor stand zu beschließen. S) . . . soweit die Satzung keine andere Mehrheit vor- schrÄbt (88 10 o Ziff. 3, 11 u, 22 b, 28 g, 31 u Ziff. 4) . . . Zu Punkt 4 des Antrages: Aus der Aufnahme von Bestimmungen über die Teilnahme der in den Mitgliedsfirmen ausgebildeten Lehrlinge an der Gehilfenprüfung und über die Zusammensetzung und den Aufgabenkreis des Prüfungsamtes ergeben sich folgende Neufassungen § 5. Pflichten der Mitglieder. 10. die in seiner Firma ausgebildeten. 0's,rlmge auf die Teilnahme an der vom Börsenverein eingerichteten Gehilfen- prüsung hinzuweisen. § 24. Ordentliche und außerordentliche Ausschüsse. d) Ordentliche Ausschüsse sind: 13. das Prüfungsamt, bestehend aus zwei Vertretern des Vor standes des Börsenvereins, dem Vorsitzenden des Bil dungsausschusses, einem Vertreter des Kreisausschusses, zwei Buchhandlungsgehilfen, dem Leiter des Seminars für Buchhandelsbetriebslehre an der Handelshochschule zu Leipzig und dem Leiter der Deutschen Buchhändler-Lehr anstalt zu Leipzig <H 31 a Ziff. 10). Bisherige Ziff. 13—17 werden Ziff. 14—18. Die Verweisun gen in diesen Bestimmungen auf tz 31 s, Ziff. 10—14 sind zu ändern in Ziff. 11—IS. § 25. Wahlen. o) Die Mitglieder der in Z 24b Ziff. 8—18 genannten Ausschüsse. . . § 26. Amtsdauer. d) Abs. 1: Die Mitglieder des Fach- und Auslandausschusses sowie des Prüfungsamts werden jeweils für ein Wahljahr ab- geordnet oder gewählt . . . Zu Punkt 5 des Antrages: 8 13. Einberufung. a) Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich am Sonntag Kantate zu Leipzig im Deutschen Buchhändlerhause statt. Ergeben sich für die Einberufung zum Sonntag Kantate er- 8 31. Geschäfte der übrigen Ausschüsse. a) Geschäftsbereich. 3. Der Wahlausschuß hat a) die Wahlen . . . auch zu den in H 24 b Ziff. 8—18 ge nannten ordentlichen Ausschüssen . . . vorzubereiten. o) gemeinschaftlich mit dem Gesamtvorstand die Ernennung der Mitglieder der in 8 24b Ziff. 8—18 aufgeführten . . . Ausschüsse ... zu bewirken. a) neue Ziff. 10: 10. Das Prüfungsamt hat die Prüfungsordnung und die Richtlinien für die Abhaltung der Prüfungen durch die Prüfungsausschüsse auszuarbeiten. Das Prüfungsamt hat ferner die Pflicht, sich durch Teilnahme an Prüfungen über deren Durchführung aus dem Lausenden zu erhalten, aus die Vereinheitlichung der Prüfungen hinzuwirken und ldas Prüfungswesen mit den Bedürfnissen der Praxis und mit den behördlichen Vorschriften in Übereinstimmung zu halten. Bisherige Ziff. 10—15 werden 11—16. d) Die unter Abs. a Ziff. 1—16 ausgeführten Ausschüsse tagen . . . e) Mindestens ein Drittel der Mitglieder der unter Abs. a Ziff. I—16 aufgesührten Ausschüsse . . . e) In gemeinschaftlichen Sitzungen des Vorstandes mit den unter Abs. a Ziff. 1—16 aufgeführten Ausschüssen . . . hebliche Schwierigkeiten, so ist des Gesamtvorstand berechtigt, die ordentliche Hauptversammlung auf einen anderen Tag zu verlegen und die in der Satzung im Zusammenhang mit dem Sonntag Kantate angegebenen Fristen entsprechend zu ändern. Freiwillige Gehilfenprüfung im Mitteldeutschen Duchhändler-Derband. Auch der Mitteldeutsche Verband kann nun auf seine erste und in jeder Weise erfolgreich verlaufene Gehilfenprüfung zurückblicken. 14 Lehrlinge aus dem Sortiment und Antiquariat, davon 9 (4 männ liche und 5 weibliche) aus Frankfurt, 3 (2 weibliche und 1 männlich) ms Gießen, 1 (männlich) aus Marburg und 1 (weiblich) aus Kassel haben sich dieser ersten freiwilligen Gehilfenprüfung unterzogen. Die mündliche Prüfung, zu der auf Grund der vorher eingereichten und geprüften schriftlichen Arbeiten alle Angemeldeten zugelassen waren, fand am Sonntag, dem 26. März in Frankfurt a. M. statt. Für die mündliche Prüfung hatte der Erste Vorsitzende des Mitteldeutschen Buchhändler-Verbandes, Herr A l t, seine für diesen Zweck recht gut geeigneten Geschäftsräume zur Verfügung gestellt. Dadurch erhielt der Prüfungsakt einen sehr passenden äußeren Rahmen und außerdem war so auch die Möglichkeit gegeben, den einen und anderen Ge schäftsvorgang von den Prüflingen praktisch vorführen zu lassen. Die Pvlifungskommi-sfion bestand aus den Herren Adolf Neu mann i. Fa. Nütten L Loening, vr. Huch i. Fa. Ferber'sche Univer sitäts-Buchhandlung, Gießen, und Hans Köster i. Fa. Langewiesche in Königstein. Außer einigen Vorstandsmitgliedern des Verbandes wohnten der Prüfung als Gäste Herr Hoffmann aus Karlsruhe (als Delegierter des Badisch-Pfälzischen Verbandes), Herr vr. Elias Bergmann als Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Frankfurt a. Main, einige Lehrherren der Prüflinge und mehrere Vertreter des Nhein-Mainischen Jungbuchhändlerkreises bei. Für jeden Prüfling war eine Prüfungsdauer von einer halben Stunde festgesetzt. Die Prüfung erfolgte aber gruppenweise zu je fünf bzw. vier Teilneh-
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