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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-06-01
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1933
- Sprache
- Deutsch
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X? 125, l. Juni 1933, Redaktioneller Teil Börsenblatt f. d. DtschnBuchhanöel. dels aussehen könnte. Nach wie vor halten wir es fiir eine Pflicht des Börsenblattes, einer solchen Aussprache zur Verfügung zu stehen. In diesem Sion erteilen wir dem ungenannten Verfasser das Wort. Die Schristl. Ausbau. Der Buchhandel wird durch die allgemeinen Forderungen der Zeit und Entwicklung vor ganz klare Aufgaben gestellt. Die Gleichschaltung seiner wirtschaftlichen Jnteressen-Orgauisationen ist dabei weniger schwer, wird aber den Charakter der Jnteressen- Vertretung dieser Organisationen kaum verändern, das heißt: die buchhändlerischen Fachvereine der Verleger, der Verbreiter und der Zwischenbuchhändler werden ebenso wie die buchhändlcrischen Angestellten-Gewerkschaften bestehen bleiben. Die eigentlichen neuen Ausgaben des berufsständischen Ausbaus beginnen aber erst nach Durchführung dieser Gleichschaltung, und hier soll ein Entivurs des berufsständischen Neuaufbaus des deutschen Buch handels zur Aussprache gestellt werden: Im Bökscnverein der Deutschen Buchhändler ist zwar schon eine Organisation des Gesamlbuchhandels geschaffen worden, die bis auf den heutigen Tag sogar vorbildlich für viele andere Be rufe sein könnte. Aber ein Mangel des Börsenoereins dem be- rufsständischen Gedanken gegenüber ist offensichtlich und in Zu kunft wohl nicht mehr tragbar: in ihm sind die buchhändlcrischen Mitarbeiter nicht vertreten, er ist also durchaus die Organi sation der Arbeitgeber des Gesamtbuchhandels*) und stellt also keineswegs den ganzen Berufsstand dar. Der helfende Mit arbeiter, der seine Existenz durch seine Arbeit vom Berufsstand abhängig macht, hat aber nicht nur ein Recht darauf, bei der Gestaltung des Berufsstandcs, seiner Ordnung und seiner Arbeit auch organisatorisch initzuwirken, man wird in Zukunft auch seine Kräfte bei diesen Ausgaben gar nicht mehr entbehren können. Dementsprechend wäre der Börsenvcrein umzugestalten in einen Bund Deutscher Buchhändler (BDB,), der alle im Buchhandel des deutschen Sprachgebietes tätigen Menschen zu einer einheitlichen, großen Standesgemeinschast zu sammenfaßt, ganz gleich ob sie selbständig oder helfend im Beruf arbeiten. Nicht als Buchhändler angesehen werden solche Per sonen, die nur finanziell, nicht aber durch ständige, praktische Arbeit mit dem Buchhandel verbunden sind, ferner auch nicht olle den Buchhandel erst erlernenden jungen Menschen, In Zukunft würde es dann (innerhalb der Reichsgrenzen) nur noch Mitgliedern des BDB, gestattet sein, sich mit der Her stellung und dem Vertrieb von Büchern zu beflissen, und zwar derart, daß ein Nichtbuchhändler zwar Inhaber, nicht aber Leiter eines buchhändlcrischen Betriebes sein kann, Buchgemeiirschasten, Leihbüchereien, Betriebe der öffentlichen Hand und voll Vereinen sind dementsprechend in den Buchhandel zu überfuhren. Die Mitgliedschaft in, BDB, ist Voraussetzung für die Aufnahme in die buchhändlerischen Fachvereine und Ge werkschaften, sodaß also jeder Buchhändler gleichzeitig in dem be- russständischen Bund und in dem wirtschaftlichen bzw, sozialen Jnteressenverband organisiert fein würde. Der BDB, übernimmt die Pflicht, für die Deckung des Buch- bedarfs im Volke zu sorgen. Der Staat kann auf die gesamte Tätigkeit des Berufsstandes Einfluß nehmen, kann beratend wie auch fordernd eingrcifen, — Der BDB, ist zu einer Wirtschafts behörde öffentlichen Rechts zu machen. Dadurch wird er zu der Körperschaft, in welcher alle Fragen der wirtschaftlichen Zu sammenarbeit des Berussstandes entschieden werden und auch alle sozialen Gegensätze und Spannungen innerhalb des Berufs standes zum Ausgleich kommen müssen. Der BDB, bildet landschaftliche und örtliche Arbeitskreise, entsprechend den bisherigen Kreis- und Ortsvereincn, aber natür lich unter Einbeziehung aller Buchhändler, also auch der Ge hilfenschaft, — Der BDB, gliedert sich in zwei Gruppen: u) Gruppe der Buchhändler, b) Gruppe der Jungbuchhändler, *> Daß auch leitende Angestellte dem Börsenvereln ange hören, ändert an feinem Grunbcharakter nichts, 394 Die Gruppen-Zugehörigkeit ergibt sich aus der Anzahl der buch- händlerischen Berufsjahre; etwa so, daß die Zugehörigkeit zur Gruppe a) erst nach zehnjähriger Berufstätigkeit in, Buchhandel eintritt, wobei die Lehrjahre natürlich nicht als Berufsjahre an gesehen werden, Angehörige der Gruppe a) haben gegenüber der Gruppe b) doppeltes Stimmrecht, Für die Leitung des Bundes ist das parlamentarische System abzulehnen, der Führer gedanke anzuerkennen. Für die Aufnahme in den BDB, sind Übergangsbestimmun gen zu schaffen, welche versehen, daß die Mitglieder der Fach vereine und Gewerkschaften, ferner alle gelernten und tätigen, aber bisher nicht organisierten Buchhändler, die um Aufnahme nachsuchen, ausgenommen werden können, soweit sie die Satzun gen des Bundes anerkennen und die allgemeinen Voraussetzun gen, die oben erörtert wurden, erfüllen. Die Aufnahme kann aber auch abgelehnt werden, u, a, wenn die Ausbildung und die Be fähigung zur Ausübung des buchhändlerischen Berufes fehlt, Nichtausnahme in den BDB, bedeutet automatisch auch Ausschluß aus den Fachvcreinen und Gewerkschaften, — In Zukunft werden nur solche Menschen in den BDB, ausgenommen, die die offizielle Buchhändlerprüfung bestanden haben, Voraussetzung für die Ab legung der Prüfung ist: l, eine buchhändlerische Lehre (nicht »Bolontär«-Zeit!), welche einheitlich für Volksschüler aus drei Jahre, für Schüler mit dem Zeugnis der mittleren Reife einer höheren Lehranstalt auf zwei Jahre, für Abiturienten, Studenten und Akademiker auf ein Jahr festgelegt wird; 2, ein Werk jahr im buchhändlerischen Arbeitsdienst, der Vorsicht: a) Außen dienst als Wanderbuchhändler oder in einer Buch verschleißstelle an der Stadtperipherie, b) Theoretische Er gänzung der praktischen Lehre (Ausbau der Buchhändler- Lehranstalt in der Art der Arbeitsschule, des Seminars und des Fernunterrichts), o) Austauschdienst: Vom Ver lag ins Sortiment und umgekehrt; vom Land zur Stadt u, u,; eventuell auch mit Bücherei und Buchgewerbe, — Die Lernenden werden lediglich in der üblichen Weife sozial-versichert, aber noch nicht dem Bcrufsstand eingcglicdcrt. Erst mit Bestehen der Prü fung werden sie in den BDB, ausgenommen und erhalten damit auch Anspruch auf die (gegenseitige) Selbsthilfe des Berufsstandes, 8, Ordnung. Die berufsständische Ordnung hat in ihrer Selbstver waltung dafür zu sorgen, daß die gesamte Berufsarbeit nach einheitlichen Grundsätzen und Regeln erfolgt und daß durch sie die Ansprüche des Verbrauchers in möglichst vollkommener Weise befriedigt werden; in ihrer (gegenseitigen) Selbsthilfe hat sie die Aufgabe, die sozialen Gegensätze und Spannungen inner halb des Berufsstandes auszuglcichen und für Notzeiten einzelner Berufsgenossen ständische Hilfseinrichtungen zu schassen, I, Selb st Verwaltung: Die Neuerösfnung buchhändlerifcher Betriebe unterliegt einer Genehmigung durch den BDB, (Konzession), bei welcher die Frage entscheidend ist, ob die beabsichtigte Neugründung einem Bedürfnis entspricht. Andererseits werden aber auch Niederlasfungsmöglichkciten vom Bundesamt nachgewiesen. Eventuell kann dieser Konzessionszwang auf den verbreitenden Buchhandel beschränkt bleiben. In bezug auf den Zwischenbuchhandel ist zu prüfen, ob dieser nicht zentral und regional zusammengefaßt werden muß. Jeder Betrieb des Berussstandes ist verpflichtet, dem BDB, genaue statistische Unterlagen über Geschäftsgang und Geschäfts lage zu geben. Im Grunde braucht zu diesem Ziveck nur die bisher fakultative statistische Berichterstattung des Börsenvereins obligatorisch gemacht zu werden. Durch diese lückenlose Statistik wird eine sichere Entscheidung wesentlicher Frckgcn des Berufs- standes möglich. Da es im Interesse der ganzen Buchhandelsarbeit wünschens wert ist, wenn jeder Deutsche in einer Buchhandlung heimisch ist, sind alle direkten Lieferungen des Verlages zu verbieten und Reise- und Versandbuchhandlungen aufzulösen bzw, für eine Übergangszeit in ihrem Tätigkeitsgebiet landschaftlich zu be grenzen, In Zukunft wird es jedem vertreibenden Buchhändler (nicht aber dem Antiquar) untersagt, über ein genau zu begren-
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