X? 128, 6, Juni 1933, «»rftnilaN f. d.DIschn.Buchhand-l. 2785 Demnächst erscheint die hochaktuelle Veröffentlichung: nach dem Preußischen Gesetz vom 15. Mai 1933 Kommentar von Dr. Kranz Hennig Rechtsanwalt in Berlin bezeichnte Gesetz bildet für die Zukunft die Grundlage der bäuerlichen Bodenverfassung. Der leitende Gedanke geht dahin, die Bauernhöfe vor Überschuldung und schädlicher Zersplitterung im Erbgang zu schützen, um sie dauernd als Erbe der Familie in der Land freier Bauern zu erhalten. Zugleich will das Gesetz auf eine gesunde Verteilung der landwirtschaft lichen Besitzqrößen hinwirken. Zur Erläuterung der aus dem Gesetz sich ergebenden, vielfach überaus schwierigen Rechtsfragen materiellrecbtlicher und verfahrensmäßiger Art ist der Verfasser, der auf dem Gebiet des i?andwirtschaftsrechts als Mitautor der führenden Kommen- tare zur Ofthilfesicherungsverordnung und zum landwirtschaftlichen Vermittlungsver-ahren bekannt ist, besonders berufen. Llmfang etwa 300 Seiten Oktav — In Ganzleinenband etwa NM 12.— (Z) Verlag von Neimar Hobbing in Berlin SW 61 Auslieferung für Österreich: vr. F. Lain, Wien — für die Schweiz: Grethlein L Co., Zürich einer I»ee»>88tni,<Ii8eI>ei> Or8»ai8»ti«n «len «ieiilüviivi» 1VlrtsviiattsIei»ei>8 Oer Korporative Lkaat in /taiien ^ « L t L « »1 o.7S LocietätL - Ver/ap. krank,urt a. ^4. G Das war c!s§ ^ncle ^ ^mtlicst rur ^n-ckisstung kür Volkerlrücliereien empkokilen " 500 Leiten. l.e!nen 5.60 n. s-n>ek Leo. -- r si!i" Börsenblatt s. d. Deutschen Buchhandel. 100. Jahrgang. 394