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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1933
- Strukturtyp
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- 1933-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1933
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- Deutsch
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X- 151, 3. Juli 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Vertrages gewährt werden. Die Wechsel sind vom Kreditnehmer zu akzeptieren, vom kreditgebenden Kommissionär auszustellen und von diesem sowie dem B.V. zu girieren. Die Diskontierung er folgt bei Bedarf durch den kreditgebenden Kommissionär. Es herrscht Einverständnis zwischen dem B.V. und dem V.L.K. darüber, daß die Girierung dieser Wechsel durch den B.V. haupt sächlich dem Zwecke dient, diese Wechsel zu einem durch den Kom missionär möglichst direkt bei der Reichsbank diskontfähigen Papier zu machen. Unbeschadet der durch die Girierung dieser Wechsel dem B.V. nicht nur Dritten, sondern auch dem mitgirierenden Kommissionär gegenüber entstehenden lOOprozentigen wechselmätzigen Haftung, besteht Einverständnis zwischen dem B.V. und den betreffenden Mitgliedern des V.L.K. darüber, daß, der B.V. auch wechsel- mäßig nur in Höhe der in Z 1 b übernommenen Verpflichtung nach dem in 8 5 geschilderten Abrechnungsverfahren in Anspruch genommen werden darf. Der Kommissionär ist daher dem B.V. ersatzpflichtig, falls dieser von einem Dritten über die von ihm übernommene Verpflichtung hinaus aus dem Wechsel in Anspruch genommen werden sollte. 8 3. Für diese in Wechselform gewährten, zu möglichst günstiger Diskontierung geeigneten, unter Sicherstellung durch den Kredit nehmer und unter der besonderen Garantie des B.V. liegenden S o n d e r k r e d i t e darf der den Kredit gewährende Kommissionär dem Kreditnehmer nicht niehr als 1°/° über dem jeweiligen Reichs bankdiskont an Zinsen x. a. und nicht mehr als H°/° Provision für jeden angefangenen Monat auf den Kreditbetrag rechnen. Zin sen und Provision sind vom Wechselbetrage bei der Auszahlung vom Kreditgeber abzuziehen. Der B.V. übernimmt die Garantie gemäß 8 1, Punkt d, kostenlos. 8 4. Zwecks Erhalt eines solchen Sonderkredits ist es erforderlich, daß der kreditnehmendc Kommittent, der zugleich Mitglied des B.V. sein muß, sich mit einem Anträge (Formblatt I) an seinen Kommissionär wendet und diesem Anträge Vorschläge zur Sicherstellung des Kredites beifügt. Soll die Sicherung in Form der Abtretung von Außenständen erfolgen, so sind hierfür Form blätter laut Anlage II und III zu verwenden. Diese Formblätter I, II und III sind beim Kommissionär erhältlich. Der Wortlaut dieser Formblätter kann von den beiden B.V.-Mitgliedern der Kredit kommission im Einvernehmen mit dem V.L.K. nach Bedarf ab geändert werden, insoweit solche Änderungen dem Inhalt dieses Vertrages nicht zuwiderlausen und die Kreditsicherheit nicht ge fährden. Die Zustimmung des Gesamtvorstandes des B.V. ist nachträglich einzuholen. Der Kommissionär hat den Antrag unverzüglich einer im B.V. tagenden Kredit-Kommission zur Entscheidung zu unterbreiten. Diese Kommission besteht aus zwei vom Vorstande des B.V. ernannten Herren (bzw. deren Stellvertretern), sowie einem von dem zur Kreditgabe aufgeforderten Kommissionär ent sandten Vertreter. Diese aus drei Herren bestehende Kredit-Kommission hat die vorliegenden Gesuche »kommissionärweise« zu bearbeiten, so daß der Vertreter jedes Kommissionsgeschäftes, der jeweilig nur bei der Beratung der seine Firma betreffenden Fälle mitzuwirken hat, tunlichst schnell seine Anträge erledigt erhält. Ein Kreditgesuch gilt zu den in diesem Vertrage festgelegten Bedingungen dann als genehmigt, wenn mindestens ein Ver treter des B.V. und der Vertreter des betr. Kommissionärs zu stimmt. Der betreffende Kommissionär hat sodann das genehmigte Kreditgesuch nebst den dazugehörigen, auf seine Firma ausgestellten Sicherungen in Verwahrung zu nehmen. Er hat das über die genehmigte Kreditsumme lautende Akzept vom Kreditnehmer einzu holen, dem B.V. zur Girierung vorzulegen, es sodann zum Dis kont zu übernehmen und dem Kreditnehmer den Gegenwert nach Abzug von Zinsen und Provision zukommen zu lassen. Er hat weiter dem Kreditnehmer gegenüber die Verbuchung und Abrech nung sowie alle weitere Korrespondenz und die Abwicklung des ganzen Kreditgeschäftes einschließlich einer etwaigen Prolongation, insbesondere auch gegebenenfalls den Einzug der Sicherheiten durchzusühren. In der gleichen Weise wie ein ursprüngliches Kreditgesuch sind seitens der Kredit-Kommission auch die vorliegenden Pro- longationswünsche, oder die zu einem späteren Zeitpunkt erneuer ten Gesuche, soweit beide gemäß 8 2 zulässig sind, zu behandeln. 8 3. Hsnoriert der Kreditnehmer einen der für den Sonderkredit gegebenen Wechsel bzw. eine gemäß 8 2 erfolgte Prolongation nicht ordnungsgemäß, so hat der den Kredit gebende Kommissionär den Wechsel seinerseits einzulösen. Der B.V. ist in diesem Falle ver pflichtet, ihm für die Einlösung zunächst — spätere Abrechnung Vorbehalten — 50°/° des Wechselbetrages in bar zur Verfügung zu stellen. Der Kommissionär ist verpflichtet, sodann unverzüglich die Verwertung und den Einzug der von dem Kreditnehmer gewähr ten Sicherheiten zu betreiben und der Kredit-Kommission des B.V. auf Wunsch Bericht über die jeweilige Sachlage, gegebenenfalls unter Vorlage sämtlicher Unterlagen, zu erstatten. Etwaige Ratschläge oder Wünsche der Kredit-Kommission sind von dem den Einzug der Sicherheiten betreibenden Kommissionär tunlichst und pflichtgemäß zu beachten. Die Einstellung eines als erfolglos zu betrachtenden Ein- zngsversahrens kann nach Berichterstattung seitens des betr. Kom missionärs an die Kredit-Kommission von dieser mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Nach Abschluß oder Einstellung des Einzugsverfahrens hat der Kommissionär über den betr. einzelnen Kreditfall dem B.V. Rechnung zu legen und ihm denjenigen Betrag zurückzuzahlen, den der B.V. aus der Differenz zwischen der von ihm bereits nach 8 5 Abs. 1 geleisteten SOprozentigen Zuzahlung zur Wechselein lösung und der gemäß 8 1 Punkt b übernommenen Garantie etwa zu beanspruchen hat. Zinsen für solche zu hohen Vorausleistungen stehen dem B.V. nicht zu, dagegen darf der Kommissionär dem B.V. weder Spesen für die von ihm geleistete Arbeit des Kredit- und Einzugsverfah rens,. noch Zinsen für die nicht durch Zahlung des B.V. gemäß 8 5 Abs. I gedeckte Hälfte der Forderung berechnen. An etwaigen beim Kredit- oder Einzugsverfahren entstehenden Anwalts- oder Gerichtskosten ist der B.V. jedoch mit 50°/° beteiligt. 8 6. Der B.V. ist verpflichtet, genau Buch zu führen: a) über die von ihm für diese Sonderkredite girierten Wechsel; d) über seine Inanspruchnahme hieraus durch die einzelnen Kommissionäre gemäß H 5 Abs. 1; e) über die sich nach 8 5 Abs. 5 und 6 später ergebenden Ab rechnungen mit den einzelnen Kommissionären. Die gleiche Verpflichtung zu dieser Buchführung trifft jeden einzelnen Kommissionär. Die Buchführung des B.V. ist »kommissionärweise» einzu richten. Möglichst monatlich hat eine Abstimmung zwischen der Buchführung des B.V. und der der einzelnen Kommissionäre statt zufinden. 8 7. Dieser Vertrag kann von jedem der beiden Vertragschließenden jederzeit, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1933, täglich fristlos gekündigt werden. Die Kündigung hat im eingeschriebenen Briese zu erfolgen. Nach Eingang einer solchen Kündigung können neue Sonder- kredite auf Grund dieses Vertrages nicht mehr bewilligt werden. Die Abwicklung der lausenden Sonderkredite hat jedoch sinngemäß nach den Bestimmungen dieses Vertrages weiter zu erfolgen, ins besondere darf die Kredit-Kommission vor erfolgter Abwicklung der alten Sonderkredite ihre Tätigkeit nicht einstellen. Verantwortlich: vr. Hellmuth Langenbucher. — Verlag: Der Börsen verein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. Druck: E. H c d r i ch N a ch f. Sämtl. in Leipzig. — Anschrift d. Schriftleitung u. Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 fBnchhändlerhausf, Post'chließfach 27P75. 478
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