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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1935
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
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X- so, 28. Februar 1935. Redaktioneller Teil. Bekanntmachungen Mitteilung der Geschäftsstelle Plakataushang zum Reichsberufswettkampf Zur Werbung für den Reichsberufswettkamps 193S wird von der Hitlerjugend und der Deutschen Arbeitsfront ein Plakat heraus gegeben (junger Arbeiter mit Hammer auf der Schulter), das auf Wunsch des Reichsministers für Bolksaufklärung und Propaganda auch in den Geschäften und Schaufenstern des Einzelhandels bis zum 66. März d.' I. ausgehängt werden soll. Die Deutsche Ar beitsfront wird das Plakat mit Hilfe der HI. in den Geschäften verteilen. Wir bitten die Buchhändler, die Werbung zu unterstützen. Sächsisch-Thüringischer Buchhändler-Verband E.V. Die Gehilfenprüfungen in Sachsen-Thüringen fin den statt: in Halle a. S. am 24. März 1935, in Magdeburg am 24. März 193S, in Weimar am 24. und 31. März 198S. Anmeldungen können jetzt Nicht mähr berücksichtigt weiden, weil nach unserer Bekanntmachung im Börsenblatt Nr. 28 vom 2. Februar 1935 die Meldefrist abgelaufcn ist. Magdeburg, den 22. Februar 1935. Friedrich Reinecke, Vorsitzender. Llnterstützungs-Verein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs - Gehülfen Einladung zur Hauptversammlung am Donnerstag, dem 2 8. Marz 193b, 19.30 Uhr in Berlin W 8, Buchhändlerhos 2, im Buchhändlersaal. Tagesordnung: 1. Bericht des Vorstandes über das Jahr 1934. 2. Bericht des Rechnungsausschufscs und Antrag, dem Vor stand Entlastung zu erteilen. 3. Wahl eines Vorstandsmitgliedes an Stelle des satzungs- gemäß ausscheidenden Herrn Joseph Steiner für die Amtszeit 193b—1940. (Herr Joseph Steiner ist satzungs- gemätz wieder wählbar.) 4. Wahl eines Vorstandsmitgliedes an Stelle des Herrn Fritz Bruse, der sein Amt niödcrlegle, für die Amtszeit 1935—39. 5. Wahl eines Rechnungsausschust-Mitglicdcs an Ställe des satzungsgemäß ausscheidenden Herrn Richard Brun ne r für die Amtszeit 1935—38. (Herr Richard Brunner ist satzungsgemäß wieder wählbar.) Berlin W 8, den 22. Februar 1935. Der Vorstand: Friedrich Feddersen. Reinhold Bor stell. Joseph Steiner. Kurt Petters. Was muß der Buchhändler von der neuen Steuergesetzgebung wissen? Von Rechtsanwalt Dr. Kurt Runge, Berlin st. Umsatzsteuer. Hierüber ist bereits im Börsenblatt vom 19. Februar 1935 in Ergänzung eines Aufsatzes aus dem Börsenblatt vom 2b. Okto ber 1934 eine eingehende Darstellung erschienen, auf die hiermit verwiesen wird. 8. Einkommensteuer. I. Grundgedanken — Begriffe. Nach Verlängerung der Steuercrklärungsfrist bis zum 15. März 1935 sind bis zu diesem Zeitpunkt die Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Vermögen- und Gewerbcsteuererklärungen abzugebcn. Für die Veranlagung zur Einkommen- und Körpcr- schaftstcuer des Kalenderjahres 1934 finden bereits die am 16. Ok tober 1934 erlassenen Einkommen- und Körpcrfchaftsteuergefetze Anwendung. Das neue Einkommensteuergesetz verwirklicht erstmalig die Grundsätze nationalsozialistischer Steuerpolitik. Zu diesem Zweck stellt es nach dem Grundsatz »Gemeinnutz geht vor Eigennutz- beim Zusammentreffen staatlicher und privater Interessen elftere unbe denklich voran. Dies ist namentlich für die Auslegung der Steuer- gesctze von Bedeutung. Auf der anderen Seite besagt dieser Grund satz nicht, daß der Steuerpflichtige etwa sein Verhalten so ein richten müsse, das; dadurch möglichst hohe Steucransprüche für den Fiskus entstehen (vgl. Bahr. OLG. 6. Juni 1934). Weiterhin steht im Mittelpunkt der neuen Steuergesetzgebung die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit durch steuerliche Erleichterungen sür Maßnahmen im Sinne der Arbeitsschlacht und vor allem der Schutz der Fami lie als Keimzelle des Staates. Endlich ist auch im Einkommcn- steuerrecht die Verwaltungsvereinfachung energisch durchgeführt worden, wobei allerdings auch vor einer Reihe von Steuervergün stigungen nicht Halt gemacht werden konnte, die im Interesse einer erleicherten Vereinfachung fallen mutzten. Die Durchführung der vorerwähnten Leitgedanken hat aber nicht etwa zu einem vollständigen Bruch mit hem Einkommen- stcuerrecht der Vergangenheit geführt, vielmehr ist überall, wo dies mit jenen Grundsätzen vereinbar erschien, an den bisherigen Rechts- 154 zustand und vor allem die wertvolle Rechtsprechung des Reichs finanzhofs angeknüpft worden, die vielfach ihren Niederschlag im Gesetz selbst gefunden hat. II. Was i st Einkommen? Wie bisher stellt das Einkommen eines Steuerpflichtigen die Gesamtheit seiner Einkünfte dar, soweit sie aus einer der nach- bezeichnetcn sieben (früher acht) Einkunftsarten herrührcn: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Kapital vermögen, aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünste (im Sinne des 8 22 EStG.), insbesondere aus Spekulations geschäften. Die Besteuerung knüpft also an die vorgenannten sieben Ein kommensquellen an, sodatz auch gewisse Einkünfte steuerfrei blei ben. Demgemäß besteht auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz nach wie vor Steuerfreiheit sür einmalige Bcrmögens- anfälle, die nach der Verkehrsausfaffung kein Einkommen sind, wie z. B. Schenkungen, Erbschaften, Ausstattungen, Aussteuern, Lot- tcricgcwinne (soweit sie nicht innerhalb eines Gewerbebetriebs an fallen), Kapitalempfänge auf Grund von Lebensversicherungen so wie Kapitalabfindungen für Unfälle, Körperverletzung usw. Von Steuerbesreiungen außerhalb des Einkommensteuer gesetzes sei in diesem Zusammenhang noch auf das Gesetz vom 5. Juli 1934 über Umwandlung und Auflösung von Kapitalgesellschaften hingewiesen, das demnächst im Börsenblatt noch besonders behan delt werden wird. Zum Verständnis der weiteren Darstellung erscheint es zweck mäßig, die neue Gesetzesterminologie auzugeben: a) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus allen sieben Einkunstsarten nach Ausgleich von Verlusten, die sich etwa bei einzelnen Einkunftarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben ls> u. IV). d> Einkünfte sind die Reineinkllnste aus einer einzelnen Ein kunstsart, z. B. aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen usw., und zwar nach Abzug von Betriebs-
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