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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1935-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1935
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- Deutsch
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50, 28. Februar 1935. Redaktioneller Teil. mit dessen Zustimmung mild im Rechtsmittelverfahrcn nur noch mit Zustimmung der Rechtsmittelinstanz zulässig ist. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Steuerpflichtiger seine Abschreibungen auf Außenstände ändern oder nachträglich vom bisherigen Buch wert auf den niedrigeren Teilwert herabgehen möchte, dagegen nicht für Bilanzberichtigungen, die notwendig sind, weil die beim Finanzamt eingereichte Bilanz den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der steuerbilanzlichen Kor rekturen widerspricht. Die Sonderbestimmungen des EStG., die bei der Überprüfung der Handelsbilanz auf ihre steuerliche Eignung bzw. Abänderungs oder Ergänzungsbcdürftigkeit zu beachten sind, erstrecken sich auf folgende Punkte: a) Entnahmen. Hierunter versteht man alle Wirtschafts güter (Barentnahmen, Waren usw.), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, seinen Haushalt oder andere Betriebsrentezweckc im Steuerabschnitt entnommen hat. Die Bewertung der Entnah men hat mit dem Teilwcrt zu erfolgen, soweit es sich um Sach en tnahmen handelt. k) Einlagen. Während die Entnahmen bei der Gewinn ermittlung als Einkünfte in Ansatz zu bringen sind, werden um gekehrt die Einlagen, die währettd des Steuerabschnitts gemacht wurden, bei der Gewinnermittlung in Abzug gebracht. Auch zu den Einlagen rechnen nicht nur Bareinzahlungen, sondern auch Sach einlagen jeder Art. Die Bewertung erfolgt mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Einlage, jedoch darf der tatsächliche Anschaffungs oder Herstellungspreis nicht überschritten werden. e) Betriebsausgaben. Lediglich Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind, können als Betriebsausgaben aügesetzt werden. Sie stellen die bisherigen kaufmännischen Wer bungskosten dar und sind nach neuem Recht zu unterscheiden von den für andere Einkunftsarten entstandenen Werbungs kosten, ferner von den Sonderausgaben, die nur vom Gesamteinkommen abzugsfähig sind, und vor allem von den nicht abzugsfühigen Privatausgaben. Zu letzteren gehören wie bisher die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und seine Fami lie aufgewendeten Beträge. Darüber hinaus sind aber jetzt auch vom Abzug noch ausgeschlossen alle Aufwendungen für die Lebens führung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen geboten er scheinen. Dies hat zur Folge, daß es so gut wie ausgeschlossen sein wird, künftig Repräsentationsaufwand vom Einkom men abzuziehen, weil ein Abzug nur zulässig ist, wenn der Auf wand ausschließlich durch das Geschäft veranlaßt ist. Die gleichen Grundsätze gelten auch für Aufwandsentschädigunen, die Angestellten gewährt werden, wobei selbstverständlich die Zah lungen selbst im Betrieb über Gehaltskonto als Unkosten verbucht werden können. Zu den nicht abzugsfähigen Privatausgaben gehören z. B. auch alle sogen. Luxusausgaben (für Luxusgiiter, Jagden, Park anlagen, Wochenendhäuser) usw., ferner alle Ausgaben aus Lieb haberei, Krankheits- und Kurkosten, Kosten für die im Geschäft tätige Ehefrau, auch wenn dadurch im Hause Hilfskräfte benötigt werden. Ebensowenig werden Strafen wegen Steuerdelikte, Kosten einer Strafverteidigung u. dergl. zum Abzug zugelassen. Anders ver hält es sich dagegen bei Geldstrafen, die für Polizeiverstöße, für steuer liche Ordnungswidrigkeiten oder im Rahmen der berufsständischen Disziplinargewalt verhängt werden. Nicht abzugssähig sind weiter alle in Verbindung mit einem Erbfall entstehenden Kosten, auch nicht Aufwendungen für die Aussteuer einer Tochter oder zur Ausbildung von Verwandten. Dabei ist jedoch zu beachten, daß die Dinge steuerlich anders beurteilt werden können im Körper schaf t st e u e r r e ch t, weil die Kapitalgesellschaften selbständige Nechtssubjekte darstellen. Durch das neue Gesetz klargestellt worden ist, daß Zuwendun gen an gesetzlich unter Halts berechtigte Personen, auch wenn diese Zuwendungen besonders hoch sind oder auf einer besonderen Vereinbarung beruhen, nicht abzugsfähig sind, und zwar weder als Betriebsausgabc noch vom Gesamteinkommen. Betriebliche P r o z e ß k o st e n sind abzugsfähig, ebenso Bürg- s ch a f t s v e r l u st e, wenn sich der Gesellschafter einer offenen Han delsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft für diese Gesellschaft ver bürgt. Bürgschaftsverluste sind auch im übrigen abzugsfähig, wenn die Bürgschaft im Nahmen eines Handelsgewerbes übernommen 156 wurde. Indessen kann der Abzug durch eventuelle Negreßanspriichc des Bürgen, die aktiviert werden müssen, ganz oder teilweise wieder Soiveit ein im Gewerbebetrieb verwendeter Kraftwagen auch zu Privatzwecken benutzt wird, sind die Betriebsausgaben, soweit sie das Geschäft betreffen, auch nach den neuen Bestimmungen abzugs fähig, sofern der Kraftwagen aus gewerblichen Mitteln beschafft ist und in der Bilanz steht. Immerhin empfehlen sich genaue Auf zeichnungen, weil die Finanzämter in diesem Punkt künftig vielleicht Schwierigkeiten machen werden. Freiwillige Zuwendungen sind nach 8 12 Ziff. 2 EStG, nicht mehr abzugsfähig. Dies gilt beispielsweise für die Winterhilfe, die Adolf-Hitler-Spende und sonstige Spenden, wäh rend die Arbeitsspende, soweit der Spendenschein bis zum 31. März 1934 beim Finanzamt eingereicht und die Anrechnung beantragt war, abzugssähig ist, ebenso wie beim Arbeitnehmer durch Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 30. November 1934 bzw. 14. De zember 1934 Weihnachtsgeschenke in bestimmter Höhe steuerfrei ver bleiben. Wenn jemand freiwillig vergleichsweise erlassene Schulden nachträglich bezahlt, so sind darin nach der Rechtsprechung des Neichsfinanzhofs keine Betriebsausgaben zu er blicken. Dies ist die Kehrseite zur Verneinung der Stellerpflicht für Sanierungsgewinne. Auch Besserungsscheine, die häufig im Zusam menhang mit einem Vergleich an die Gläubiger gegeben werden, sowie später darauf erfolgende Zahlungen sind nach der neuesten Judikatur nicht abzugssähig. Rückstellungen für zukünftige Ausgaben stellen regelmäßig steuerpflichtige offene Reserven dar. Nur wenn bereits am Bilanzstichtag durch ein künftiges Ereignis, z. B. drohender Ver lust eines großen Prozesses, der Wert des Unternehmens gemindert ist, so kann ein entsprechender Passivposten zum Zwecke der Wert berichtigung eingesetzt werden. Abschreibungen auf das Gesamtuntcr- nehmen sind unzulässig. Vielfach hat sich heute die Teilhaberversicherung ein gebürgert. Handelsgesellschaften verfolgen damit den Zweck, zur Ver meidung geschäftlicher Störungen beim Ableben eines Gesellschafters durch die Versicherungssumme die Mittel zur Erbenabfindung zu er halten. Die hierfür gezahlten Prämien können bei offenen Handels gesellschaften und Kommandit-Gesellschaften abgezogen werden (nicht bei Aktiengesellschaften und GmbH.), sofern der Nückkaufswert der Versicherung in der Bilanz aktiviert wird und der Versicherungs vertrag von Geschäfts wegen abgeschlossen ist, d. h. der von der Gesellschaft abgeschlossene Versicherungsvertrag darf nicht intern als für die Gesellschafter abgeschlossen gelten. Zu beachten ist auch, daß bei Eintritt des Versicherungsfalles der Unterschiedsbetrag zwischen aktiviertem Nückkaufswert und ausgezahlter Versicherungssumme steuerpflichtigen Gewinn der Gesellschaft bildet. Reklamekosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Abzug sogen. Schmiergelder ist nur zulässig, wenn die tatsäch liche Verausgabung nachgewiesen und der Empfänger auf Verlangen derartige Schmiergelderzahlungen der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen, scheidet praktisch dieser Posten als abzugsfähig aus. Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs hat in den letzten Jahren darauf hingewirkt, daß die Tätigkeit von Ehefrau und Kindern im Geschäft sowie die E r r i ch t u n g vonFami - liengesellschaften lediglich aus steuerlichen Gründen durch Versagung der steuerlichen Anerkennung eingeschränkt wird. Es er geben sich somit folgende Grundsätze: a) einkommensteuerrechtlich kann die Ehefrau niemals Ange stellte ihres Ehemannes sein (anders bei der preußischen Gewerbesteuer): dies gilt jedoch nicht für die körperschaft steuerpflichtige Einmann-Gesellschaft; d) auch minderjährige Kinder werden in der Regel ge schäftliche Dienste auf Grund des Familienbandes und nicht als Angestellte leisten; e) bei volljährigen Kindern kann schon eher ein echtes Dienstverhältnis angenommen werden, sofern Steuerabzug vom Arbeitslohn vorgenommen wird, Sozialversichcrungsbeiträge geleistet werden und die dem Kinde gewährte Vergütung unter Berücksichtigung des Umfangs und der Gewinnaussichten des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis zu dem Werte der geleisteten Dienste steht. Als Maßstab kann hierbei die Vergütung dienen, die man einem fremden Angestellten für gleichartige Dienste gewähren würde. ck) Beteiligungsvereinbarungen und Gesellschaftsgriindungen sind zweckmäßigerweise unter Zuziehung eines gesellschaftsrechtlich wie steuerrechtlich gleichermaßen erfahrenen Fachmanns schrift lich abzuschließen.
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