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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-03-14
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1935
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
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X- 62, 14. März 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. Anordnung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer vom 1. Mai 1934 Am Sonntag Kantate 1934 habe ich in der 109. Haupt versammlung des Börseuvereins der Deutschen Buchhändler die Gründung der Schule des deutschen Buchhan dels zu Leipzig verkündet. In Erfüllung der mir, ins besondere im H 3 der ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. 1933 Teil I Nr. 123) gestellten Aufgaben und auf Grund des 8 25 der genannten Verordnung habe ich dazu die folgende Bestimmung getroffen: Z 1. Die Lehrzeit für den Buchhändlerberus im deutschen Verlags-, Zwischenbuchhandels-, Ladenbuchhandels- und son stigen Buchhandelswesen gilt nur dann als ordnungsgemäß abgeschlossen, wenn sie durch die vom Buchhandel eingerichtete Gehilsenprüsung beendet wird. 8 2. Das Zeugnis für die abgelegte und bestandene Ge- hilfcnprüsung ist eine der Voraussetzungen für die zur buch händlerischen Berufstätigkeit nötige Eignung im Sinne des 8 10 der genannten ersten Durchführungsordnung. 8 3. Der Gehilsenprüsung muß im letzten Jahre der Lehr zeit ein vierwöchiger Besuch der Schule des deutschen Buch handels zu Leipzig vorausgehen. Die Einberufung dazu erfolgt durch den Schulleiter. Der Lehrherr ist verpflichtet, für die Befolgung der Einberufung zu sorgen. Weitere Bestimmungen zur Regelung des Schulbesuches werde ich noch erlassen. 8 4. Die vorstehende Bestimmung tritt am 1. Oktober 1934 in Kraft, und zwar nur für Personen, die nach dem 1. Januar 1935 eine zur Mitgliedschaft in der Reichsschrist- tumskammcr verpflichtende Tätigkeit in einem -der in 8 1 ge kennzeichneten Betriebe beginnen wollen. Der Präsident der Reichsschristtumskammer vr. Hans Friedrich Blunck. Durchführungsbestimmungen vom 10. März 1935 1. Auf Grund der Anordnung des Herrn Präsidenten der Reichsschristtumskammer vom 1. Mai 1934 muh der Gehilfen prüfung, die vor den Prüfungsausschüssen der Gaue abzulegen ist, im letzten Jahre der Lehrzeit ein vierwöchiger Besuch der Reichsschule des deutschen Buchhandels vorausgehen. Diese wird als Kameradschaftshaus in Leipzig in nächster Nähe des Buchhändlerhauses errichtet. 2. Mit Zustimmung des Herrn Präsidenten wurde die Eröffnung der Reichsschule auf den 1. April 1935 verlegt. Infolgedessen sind diejenigen Jungbuchhändler, die vor dem 1. April 1935 auslernen und vor Antritt ihrer ersten Gehilfenstellung keine Gelegenheit zum Schulbesuch haben, vom Besuch der Reichs schule entbunden.. Sie legen ihre Gehilfenprüfung im zustän digen Gau unabhängig davon ab. 3. Alle Lehrlinge der Mitgliedssirmen des Bundes reichsdeutscher Buchhändler, die nach dem 1. April 1935 auslernen, sind grund sätzlich schulpflichtig und haben ihrer Einberufung zur Reichs- sclMle Folge zu leisten. Eine Befreiung kann nur insoweit statt finden, als es der Reichsschule an Plätzen fehlt, ehe der Lehrling eine Gehilsenstelle antritt. Auch diese Lehrlinge werden, soweit sie vor dem 1. Oktober 1935 auslernen, von den Gauen zur Ge- hilfenprüsung im Frühjahr 1935 zugelassen, ohne daß sie zuvor die Reichsschule besucht haben. Sie besuchen die Rcichsschule also unter Umständen nach Ablegung der Prüfung. 4. Nach diesen für den Übergang geltenden Ausnahmen gilt die grundsätzliche Regelung, daß die Gehilsenprüsung erst nach dem Besuch der Reichsschule abgelegt werden kann. Der Besuch der Reichsschule ist dann die Voraussetzung der Zu lassung zur Gehilfenprüfung. Reichsschule und Gehilfenprü fung zusammen bilden die Voraussetzung zur endgültigen Auf nahme in die Fachschast der Angestellten. Nur auf diesem Wege erhält der Buchhandlungsgehilfe den endgültigen Ausweis der Mitgliedschaft in der Reichsschristtumskammer und damit die Berechtigung zur Bekleidung von Stellungen im Buchhandel, für die diese Mitgliedschaft Vorschrift ist. 5. Für die Reichsschule, die Gehilsenprüsung und die Aufnahme in die Fachschaft der Angestellten im Bund reichsdeutscher Buchhändler ist arische Abstammung Bedingung. Nichtarische Lehrlinge, die während der Übergangszeit im Buchhandel noch vorhanden sind, können mit der Ausnahme in die Fachschaft und mit der Mitgliedschaft in der Reichsschristtumskammer nicht mehr rechnen, auch wenn sie zum Beleg ihrer richtig abge schlossenen Lehrzeit die Gehilfenprüfung durchgemacht haben. 6. Der vierwöchige Besuch der Reichsschule wird eine Gesamt aufwendung von RM 100 — für jeden Lehrling nötig machen. In dieser Summe ist Anreise, Unterbringung, Verpflegung und Kursgeld eingeschlossen. Dabei werden durch eine Ausgleichs- Verrechnung die Fahrtkosten entfernter wohnender und näher wohnender Schüler der Reichsschule gegeneinander ausgeglichen. 7. Jeder Lehrling hat auch für den Monat, in dem er die Reichs schule besucht, Anspruch aus die ihm im Lehrvertrag aus gesetzte Entschädigung. Von dieser Entschädigung hat er wäh rend der Lehrzeit monatlich RM 3.— als Sparbetrag an die Fachschast der Angestellten im Bund reichsdeutscher Buch händler aus das Postscheckkonto Berlin Nr. 25167 abzuführen. Der Lehrherr trägt die Verantwortung dafür, daß jeder neu- eintretende Lehrling alsbald beim Bund reichsdeutscher Buch händler in Leipzig, Gerichtsweg 26, und bei der Fachschaft der Angestellten in Berlin, Berlin W 35, Potsdamer Privat- Str. 121 O, angemeldet wird. Der Lehrherr trägt auch die Verantwortung für die regelmäßige Abführung des in Zif fer 7 genannten Sparbetrages. Die Einzahlungen müssen den Namen der Lehrsirma, des Lehrlings und die Nummer seines vorläufigen Ausweises enthalten. Bedürftigen Lehrlingen, dis ihre Lehrlingsentschädigung dringend zum Lebensunterhalt brauchen, kann der Sparbetrag auf Antrag ermäßigt oder ganz nachgelassen werden. Solche Anträge sind unter Beifügung eines amtlichen Schriftstückes, das die Bedürftigkeit bestätigt, vom Lehrherrn für den Lehrling an die Verwaltungsstelle der Reichsschule beim Börsenverein, Leipzig C 1, Postfach 274/275, zu richten. Der Bescheid geht dem Antragsteller durch die Fachschast der Angestellten zu. Unmittelbar an die Fachschaft der Angestellten zu richten sind Anträge auf Darlehen für die Beitragsleistung von Lehrlin gen, die bei Einberufung zur Reichsschule die Kosten für die Schulung, nämlich RM 100.— abzüglich des Sparguthabens (Zifs. 7 u. 8), nicht aus eigener Kraft ausbringen können. Die Fachschaft der Angestellten kann solchen Antragstellern aus ihrer Hilsskasse dafür einen Vorschuß gewähren, den sie nach Antritt einer Gehilsenstellung abzutragen haben. Die Einberufung des Lehrlings zur Reichsschule erfolgt durch den Bund reichsdeutscher Buchhändler. Dieser nimmt Vor merkungen für Lehrlinge, die in einem bestimmten Monat nach Leipzig kommen wollen, unverbindlich entgegen. Die Ein berufung erfolgt jeweils tunlichst 2 Monate vor Beginn des Lehrgangs auf der Reichsschule. Nur in dringenden Fällen kann der Lehrherr eines Einberufenen um Einberufung seines Lehrlings in einen anderen Monat nachsuchen. Es ist jedoch daran zu denken, daß der Betrieb der Reichsschule nur durch- zusühren ist, wenn in jedem der neun Schulungsmonate ein gleichmäßig starker Lehrgang von 70 bis 80 Köpfen zur Schu lung bereitsteht. Schulungsfrei sind der Dezember, der Ja nuar und der Juli. Rechtzeitig vor Antritt der Reise nach Leipzig erhält der ein- berufene Lehrling Mitteilung über Arbeitsvorbereitungen, Tag des Eintreffens, Unterkunft, Ausrüstung und so fort. Wir bitten dringend, briefliche Einzelfragen auf die allerdringlich sten Fälle zu beschränken. Börsenverein der Deutschen Buchhändler I. A.: Herbert Hossmann. 208
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