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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1935-03-19
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1935
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- Deutsch
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Nr. 66 <N. 32). Leipzig, Dienstag den 19. März 1835. 102. Jahrgang. Bund Reichsdeutscher Buchhändler e. V. Bekanntmachung Geschäftsordnungen der Ortsgruppen und der örtlichen Arbeitsgemeinschaften des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler Nachstehend veröffentliche ich die Geschäftsordnungen der Ortsgruppen bzw. örtlichen Arbeitsgemeinschaften im Bund Reichs deutscher Buchhändler e. V. mit den bis jetzt kommissarisch ernannten und nach Kreisvereinsgebieten geordneten Obmännern der Ortsgruppen und örtlichen Arbeitsgemeinschaften. Die Geschäftsordnungen sind von mir genehmigt worden und treten mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Ich mache die Einhaltung der Geschäftsordnungen allen Bundesmitgliedern zur Pflicht. Eine besondere Zusendung der Geschäftsordnungen an die bereits ernannten Obmänner der Ortsgruppen und Arbeits gemeinschaften eriolgt nicht, sie gilt ihnen hiermit als bekannt gemacht. Die Obmänner werden aufgefordert, auf der Grundlage der beiliegenden Geschäftsordnungen die Neuorganisation so schnell wie möglich durchzuführen und ihre Beendigung der Reichs geschäftsstelle zu melden. Es haben sich gemäß 8 2 der Gaugeschäftsordnung in Orten, in denen fünf oder mehr buchhändlerische Firmen des Bundes ansässig sind, Ortsgruppen, und in Orten, in denen weniger als fünf, aber mindestens drei ansässig sind, Arbeitsgemein schaften zu bilden. Die Betreuung der selbständigen und angestellten Buchhändler in Orten, in denen es weder Ortsgruppen noch Arbeitsgemeinschaften gibt, erfolgt durch die nächstgelegene Ortsgruppe bzw. Arbeitsgemeinschaft. In Orten, in denen sich noch buchhändlerische Ortsvereine befinden, haben sich diese aufzulösen oder sind in die Ortsgruppen zu überführen. Die Vorsitzenden der Orlsvereine sind verpflichtet, die durchgeführte Auflösung bzw. die Überführung zu melden. Die Ernennungen der Obmänner für die übrigen Ortsgruppen und Arbeitsgemeinschaften werden nach Vollziehung durch die Gauobmänner an dieser Stelle noch bekanntgegeben. Leipzig, den 12. März 1935 Baur, Vorsteher Geschäftsordnung für die Ortsgruppen im Bund Reichsdeutscher Buchhändler e. V. 8 1. Die Ortsgruppe ist die verwaltungsmäßige Zusammenfassung derjenigen Mitglieder des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler e. V. (im folgenden Bund genannt), die im Gemeinde bezirk ansässig sind. Ihr obliegt im Nahmen der Aufgaben des Bundes die Pflege und Förderung der kollegialen Zusammenarbeit im nationalsozialisti schen Geist. Insbesondere dient die Ortsgruppe der Durchführung der örtlichen Werbung, Ausbildung und Fortbildung. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März. 8 2. Soweit es erforderlich ist, können sich die Ortsgruppen in Be zirke unterteilen. § 3. Die Ortsgruppe ist berechtigt, im Bedarfsfälle mit Zustimmung des Gauobmannes zur Durchführung ihrer Aufgaben besondere Um lagen zu erheben. §4. Die Ortsgruppe wird vom Obmann geführt. Dieser wird vom zuständigen Gauobmann ernannt und abberusen. Der Ortsgruppenobmann ernennt seinen Stellvertreter und er forderlichenfalls einen Kassenwalter. Beide können vom Gauobmann jederzeit abberufen werden. Der Ortsgruppeuobmaun hat den Anweisungen des Gauobmannes Folge zu leisten. Der Gauobmann kann nötigenfalls an seiner Stelle die erforderlichen Anordnungen treffen. Der Ortsgruppeno-binaun, sein Stellvertreter und der Kassen walter sind für ihre Maßnahmen dem Gauobmann verantwortlich. § 5. Die Ortsgruppenversammlung wird nach Bedarf vom Obmann berufen. Zu den Versammlungen ist spätestens drei Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Obmann kann zu seiner Unterrichtung und, soweit er es sonst für erforderlich hält, Beschlüsse der Ortsgruppe herbeiführen. Die Beschlüsse, die mit einfacher Mehrheit gefaßt werden, sind von einem vom Obmann zu benennenden Protokollführer aufzuzeichnen und vom Obmann zu unterschreiben. Ter Mitgliederversammlung steht die Entgegennahme und Be sprechung der Berichte des Obmannes zu. Die Vertretung der in der Versammlung nicht erschienenen Mit glieder ist ausgeschlossen. § 6. Die im Bezirk der Ortsgruppe vertretenen Fachschaften des Bundes (Verlag, Handel, Zwischenhandel, Leihbücherei, Buchvertreter und Angestellte) sowie ihre Fachgruppen können zur Besprechung rein fachlicher Fragen nach Bedarf mit Genehmigung des Obmannes Ver sammlungen einberufen. Den Leiter der Versammlung bestimmt der Obmann. Beschlüsse sind aufzuzeichnen und dem Obmann zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen gilt § 5 entsprechend. 8 7. Ter Obmann ist ermächtigt, die Geschäftsordnung mit Genehmi gung des Gauobmannes zu ändern. 225
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