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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1935-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1935
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- Deutsch
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VMMMKMNlltsckLVllälkmM Nr. 104 <N. 54). Leipzig, Dienstag den 7. Mai 1935. 182. Jahrgang. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Verkehr mit Danzig Der Obmann der Danziger Buchhändler hat darum gebeten, dem Danziger Buchhandel alle jetzt fälligen oder im Laufe des Monats Mai fällig werdenden Zahlungen bis zum 15. Juni zu stunden. Ich richte an diejenigen Verleger und Zwischenhändler im Reiche, die mit Buchhändlern im Gebiete des Gaues Danzig in Geschäftsverbindung stehen, die Bitte, diesem Wunsche nachm- kommen, um unseren Berufsgenossen in Danzig die Überwindung der durch die Abwertung entstandenen Schwierigkeiten zu erleichtern Leipzig, den 6. Mai 1835. Baur, Vorsteher. Bund Reichsdeutscher Buchhändler e. V Mitteilung der Geschäftsstelle Mitglieder-Ausweise Von der Reichsschrifttumskammer sind wir beauftragt, daraus hinzuweisen, daß die von der Reichsschrifttumskammer bzw. dem Bund ausgestellten Ausweise die Mitglieder nur zu derjenigen Tätigkeit aus dem Gebiete des Buchhandels ermächtigen, die in dem Ausweis ausdrücklich vermerkt ist. Ist dem nach einem Mitglied der Ausweis zur Ausübung des Sortiments buchhandels ausgestellt, so ist ihm die Ausübung von Berlags- geschäften nicht ohne weiteres gestattet. Hat ein Mitglied die Absicht, seinen Betrieb durch eine andere Art buchhändlerijcher Tätigkeit zu erweitern, so hat es hierzu die Erlaubnis vom Bund einzuholen. Die Genehmigung muß im Ausweis des Antrag stellers ausdrücklich vermerkt werden. Leipzig, den 4. Mai 1935. vr. Heß. Der Steuerabzug von Einkünften ausländischer Autoren Von Rechtsanwalt Dr. Kurt Runge, Berlin Da die Finanzämter kürzlich Fragebogen an die Verleger versandt haben, worin Auskunft über die an ausländische Autoren bezahlten Honorare und Tantiemen verlangt wird, ist es not wendig, daß die Verleger sich über die Neuregelung des Steuer abzuges unterrichten. Zu diesem Zweck wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über den Steuerabzug von Einkünften bei beschränkt Steuerpflichti gen vom 6. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I Seite 160) bekannt gegeben: Auf Grund der §§ 12 und 13 der Reichsabgabenordmmg in der Fassung des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) und des § 45 des Einkommensteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1065) wird hierdurch verordnet: I. Steuerabzugpflichtige Einkünfte. § 1. Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) wird bei Ein künften aus selbständiger literarischer (schriftstellerischer) oder künst lerischer Tätigkeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, und bei Einkünften aus zeitlich begrenzter Überlassung von literarischen (schriftstellerischen) oder künstlerischen Urheber rechten durch Steuerabzug erhoben, wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuerpflichtig ist. § 2. Als literarische und künstlerische Urheberrechte im Sinne des § 1 gelten Rechte, die nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (RGBl. S. 227) und des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, vom 9. Ja nuar 1907 (NG-Bl. S. 7) — beide Gesetze in der Fassung des Ge setzes vom 22. Mai 1910 zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 (RGBl. 1910 S. 793) und des Gesetzes zur Ver längerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 1934 (RGBl. II S. 1395) — geschützt sind. II. Vornahme des Steuerabzugs. § 3. (1) Der Schuldner hat für Rechnung des beschränkt steuer pflichtigen Gläubigers den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzu nehmen, in dem die Vergütung dem Gläubiger zuflieht. (2) Die Vergütung fließt dem Gläubiger zu: 1. im Fall der Zahlung oder Gutschrift; bei Zahlung oder Gut schrift, 2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung im Interesse des Schuldners: spätestens bei Zahlung, Verrechnung, Gutschrift, 3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen: bei Zahlung oder Verrechnung. § 4. Der Steuerabzug beträgt 10 v. H. des vollen Betrages der Einnahmen (Betriebseinnahmen). Abzüge (z. B. für Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben und Steuern) dürfen nicht ge macht werden, übernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten des Gläubigers, so ist der übernommene Betrag der Vergütung hinzu zurechnen. Der Steuerabzug ist dann von der Gesamtsumme vor zunehmen. Auf die tatsächlich ausgezahlte Vergütung umgcrechuet, ergibt das einen Steuerabzug von 11,11 v. H. des tatsächlich ausge zahlten Betrags. § 5. Der Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten Vergütungen auf Grund eines Über einkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger, 357
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