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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1933
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- 1933-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1933
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X- 186, 12. August 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn. Buchhandel. halten hat. Darum ist die Zunahme der Bedeutung des Auffüh rungsrechts nicht auf Deutschland beschränkt, sondern gleicherweise in allen Ländern zu beobachten. Während nun in den meisten Ländern e i n e nationale Gesell schaft mit der Verwertung der Aufführungsrechte betraut war, exi stierten in Deutschland drei verschiedene Organisationen: Die Ge nossenschaft Deutscher Tonsetzer (GDT), die Genossenschaft zur Ver wertung musikalischer Aufführungsrechte (Gema) und die Gesell schaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger, Wien (AKM), wovon die letzteren beiden im Verband zum Schutze der musi kalischen Aufführungsrechte sich eine gemeinsame Jnkassostelle ge schaffen hatten. Diese Zersplitterung führte naturgemäß zu Unzu träglichkeiten bei den Konzertveranstaltern, die darunter zu leiden hatten, daß sie, wenn sie nicht gegen das Aufführungsrecht ver stoßen wollten, mit mehreren Stellen Verträge abschließen mußten. Zur Wahrung der Interessen der Aufführungsveranstalter grün dete sich infolgedessen ein Reichskartell der Musikveranstalter Deutschlands, das den Kamps gegen die Aufführungsrechtsgescll- schaften mit aller Energie betrieb. Von sich aus hatten bereits die drei obengenannten Organisationen sich geeinigt, indem auch die Genossenschaft Deutscher Tonsetzer in den Musikschutzverband ein trat, aber jede der drei Gesellschaften hatte ihren kostspieligen Ber- waltungsapparat und verschiedenartige Verteilungsschlüssel für die Erträgnisse aus dem Aufführungsrecht. Diesem Zustand hat die Regierung durch das Gesetz über Vermittelung von Musikaufführungsrechten vom 4. Juli 1933 ein Ende gemacht. Das neue Gesetz will den Verwaltungsapparat vereinfachen, will den wirtschaftlichen Frieden zwischen den Ur heberrechtsinhabern und den Aufführungsveranstaltcrn sichern und dabei dem von der gesamten Kulturwelt anerkannten Recht des Komponisten an seinem Werk mehr Geltung verschaffen als bisher. Die Begründung zu dem Gesetz sagt: »Durch eine auch im Sinne der neuen Staatsidec liegende und in den ständischen Aufbau einzuglicdernde einheitliche rcichsdeutsche Aussührungsrechtsgcsellschaft wird ein gro ßer Teil der zur Zeit erforderlichen Unkosten eingespart, der den Urhebern und den Musikveranstaltern in Zukunft zugute kommen wird. Nur eine einheitliche, im Sinne des neuen Staates geführte Gesellschaft ist in der Lage, die volle Verantwortung für die Gestaltung der Tantismen- fragen in Deutschland zu übernehmen, was z. Zt. zum schweren Schaden der deutschen Tondichter und Musikrer- anstalter bei der Verschiedenheit der bestehenden Gesell schaften nicht der Fall ist.» Das Neue, das in den fünf Paragraphen des Gesetzes gegen über dem bisher geltenden Recht enthalten ist, besteht darin, daß künftighin die Verwaltung von Aufführungsrechten nur einer Stelle möglich ist, die vom Reichsministerium für Volksausklä rung und Propaganda genehmigt ist. Es wird also danach einer ausländischen Stelle nicht mehr möglich sein, Aufführungsrechte in Deutschland zu verwalten, denn das Gesetz will ja den Streitig keiten zwischen den einzelnen Ausführungsrechtsanstalten, die zu einer tiefgehenden Beunruhigung im Musikleben geführt haben, ein für allemal ein Ende machen und darum wird es künftighin nur eine reichsdeutsche Aufführungsrechtsgesellschaft geben. Nach einer Verordnung vom 12. Juli 1933 hat das Rcichs- ministerium für Volksäufklärung und Propaganda die Gema und GDT ermächtigt, als alleinige Aufführungsrechtsgescllschaften für das Deutsche Reich bis zur Errichtung einer einheitlichen »reichs- deutschen Gesellschaft«, die bis spätestens zum 3V. September 1933 zu erfolgen hat, ihre Tätigkeit fortzusetzen. Die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen Verträge mit Musikveranstaltern laufen weiter bis vorläufig 30. Juni 1934. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der AKM ihr aus diesen Verträgen zustehende Anteil seitens der deutschen Ausführungsrcchtsgesellschasten zu gewähren. Die Ab kommen zwischen Gema, GDT und AKM sind, soweit sie eine Be teiligung der AKM am Musikschutzverband betrafen, mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Kostenersparnis dient vor allem auch der § 8, denn die zahllosen Prozesse, die die Aufsührungsrechtsgesellschasten jährlich gegen Schwarzspieler, unberechtigte Ausführungsveranstalter und dergl. durchzuführen hatten, verschlangen Unsummen. Jetzt ist die Polizeibehörde ermächtigt, bei Verletzung der gesetzlichen Vorschriften betreffs öffentlicher Musikaufführungen für gewerb liche Zwecke von Amts wegen oder aus Antrag des Berechtigten einzuschreiten. Damit wird gleichzeitig das bisher erforderlich gewesene Kontrollsystem vereinfacht werden können, denn der Aufführungsveranstalter ist jetzt verpflichtet, den Nachweis zu er bringen, daß er zur Aufführung eines Werkes berechtigt ist. Wichtig ist auch in K 4, daß für den Fall, daß künftig zwi? schen den Organisationen der Urheber und der Musikveranstalter Tarifverträge nicht zustande kommen sollen, ejn Schiedsgericht eingesetzt wird, das paritätisch zusammengesetzt ist und dessen Vorsitzender durch gemeinsame Anordnung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda, des Reichsministers der Justiz und des Reichswirtschaftsministers bestimmt wird. Weiter hin erhält das zuständige Ministerium ein Aufsichtsrecht über die Geschastsgebarung der von der Regierung genehmigten Auf- sührungsrechtsgesellschaft und der Reichsminister für Volksauf klärung und Propaganda zugleich die Befugnis, Verträge der auf Grund des Gesetzes nicht mehr zugelassenen Aufsührungsrechts- anstalten aufzuheben. Dabei kann es sich sowohl um Vermitt lungsverträge über Musikaufführungsrechte wie auch um Ver träge über die Bildung von Vermittlungsstellen sowie um lau fende Verträge von Vermittlungsstellen in bezug aus ihre Ge schäftsführung (Dienstverträge, Mietverträge usw.) handeln. Das Inkrafttreten dieses Gesetzes bedeutet in der Geschichte der Verwaltung von Musikaufführungsrechten in Deutschland einen ungeheueren Schritt vorwärts, denn praktisch ist damit ein vertragsloser Zustand zwischen Urheberrechtsinhabern und Auf führungsveranstaltern unmöglich gemacht worden. Aus einem Gebiet, auf dem jahrelang erbitterte Kämpfe gefachten worden find, dürfte nunmehr endgültig Frieden geschaffen sein. Die beteiligten Kreise werden das Gesetz lebhaft begrüßen und aus der Initiative der Regierung die Hoffnung schöpfen, daß im Inter esse der Urheber nun auch recht bald der ominöse Paragraph 22 a. des geltenden Urheberrechtsgesetzes beseitigt wird, der für die mechanische Wiedergabe von musikalischen Werken zu öffentlichen Aufführungen eine Erlaubnis des Urhebcrrechtsinhabers nicht er forderlich macht. vr. Max Schumann. „Der schöngeistige Verlag und die Lage." Nachtrag. (Auf besonderen Wunsch von vr. Adolf Spcmann, dem Ver fasser des in Nr. 17V erschienenen großen Aufsatzes über »Der schöngeistige Verlag und die Lage« veröffentlichen wir hier nachtragsweise einige Abschnitte aus dem genannten Aufsatz, die bei der Erstveröffentlichung von uns weggelassen, bzw. ge kürzt wurden, weil uns eine Erörterung der darin enthaltenen Vorschläge und Anregungen in diesem Zusammenhang nicht tunlich erschien. Eine eigene Stellungnahme zu den Ausfüh rungen von vr. A. Spemann behalten wir uns vor. D. Schrift!.) 6. Der Durchschnitts-Rabatt des schöngeistigen Verlags ist im ganzen seit vielen Jahren so hoch, daß ihm eigentlich Laden preise entsprechen müßten, die die Leserschaft nicht mehr bezahlt. Oder umgekehrt: bei den von der Leserschaft heute noch bezahlten Ladenpreisen und den Gestehungskosten des Verlegers müßte die durchschnittliche Zwischenhandelsspanne geringer sein, soll der Verlag seine Rechnung finden. Ein Durchschnittsrabatt von 43—4S Prozent ist untragbar, und doch wird er von den meisten schöngeistigen Verlegern heute cinkalkulicrt (oder richtiger gesagt: nicht einkalkuliert, aber gegeben). Wir behaupten aber,, daß der schöngeistige Verlag nur bei einem Durchschnitts-Rabatt von 40 Prozent lebensfähig ist. Dieser Durchschnitts-Rabatt er gibt sich aber in der Praxis nur dann, wenn den höher rabat- tierten Partiebezügen oder den regelmäßigen Bezügen von Groß abnehmern eine entsprechende Anzahl von niedriger rabattierten Einzelbezügen gelegentlicher Buchbesorger gegenübersteht. In Wirklichkeit hat sich das Rabatt-Niveau ja immer mehr nach oben verschoben, wiederum infolge der Kurzsichtigkeit des Verlags, der eben seine übererzeugung mit diesem Mittel der Rabattschleuderei kvä
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