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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.09.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-09-09
- Erscheinungsdatum
- 09.09.1944
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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b) Schrifttumskammerpflichtige Zeitschriften: Über die Einstellung, Zusammenlegung, Beschrän kung im Umfang und in der Erscheinungsweise von schrifttumskammerpflichtigen Zeitschriften ergehen besondere Weisungen. III. Belriifl alle geschlossenen, d. h. auf Kriegsdauer still- gelegten schrifttumskammerpflichiigen Betriebe a) Meldung der Arbeitsfähigen beim Arbeitsamt. Einzelheiten siehe unter I d. Da die Arbeitsämter sämtliche Meldepflichtigen nicht sofort einsetjen können, ist es Sache der Be- triebsfiihrer. mit dem Arbeitsamt zu vereinbaren, daß die zur Abwicklung benötigten Arbeitskräfte erst später dienstverpflichtet werden. Nach Möglich keit müssen jedoch für die Abwicklung alte und nicht mehr einsatzfähige Kräfte verwendet werden. b) Kündigung der Angestellten und Arbeiter: Nach Zustellung der Schließungsverfügung können Arbeiter und Angestellte ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Weiter beschäftigung bis zum Tage des neuen Arbeits antritts ist zulässig. Bezüglich der Beurlaubung an Stelle der Entlassung vgl. I d. Wehrmachtangehörige sollen nicht gekündigt werden. c) Dienstverpflichtungsunterstiitjung kann von Dienst verpflichteten beim Arbeitsamt beantragt werden, wenn der neue Lohn geringer ist als das bisherige Gehalt. d) Stillegungshilfe: Stillegungshilfe für Verpflichtungen des stillgeleg ten Betriebes kann der Betriebsführer beim zu ständigen Landeskulturwalter auf dort erhältlichen Vordrucken beantragen. IV, Betrifft stillgelegte Verlage (vgl. die Anordnung Nr. 157) a) Stillegung des Betriebes: Die tatsächliche Stillegung des Betriebes erfolgt 1 Monat nach Zustellung der Schließungsverfügung (§ 1 der Anordnung Nr. 157). b) Auslieferung von fertigen Beständen: Fertige Bestände einschließlich der noch in der Her stellung befindlichen Exemplare dieser Titel sind unverzüglich nach der Zustellung der Schließungs verfügung der Reichsschrifttnmskammer in Leipzig listenmäßig (mit Titel und Bestandszahl, getrennt nach fertigen Beständen und Rohbogenbeständen) zu melden und nach deren Anweisung der Verwer tung zuzuführen. (§ 4 der Anordnung Nr. 157.) c) Laufende Produktion. Neue Papiergenehmigungen dürfen nicht beantragt werden. Die Herstellung der Werke, für die das Pa pier bewilligt ist, darf beendet werden, voraus gesetzt, daß nicht anderweitige Weisungen des Mini steriums ergehen. Fertig werdende Bestände sind der Reichsschrifttumskammer in Leipzig zu melden und nach deren Anweisung der Verwertung zuzu führen. (§ 5 der Anordnung Nr. 157.) d) Neuproduktion. Fortsetzungswerke und höchstens dreimal im Jahr erscheinende periodische Drudeschriften und Bücher können durch Hingabe einer Lizenz in einem ande ren Verlag erscheinen. (§ 6 der Anordnung Nr. 157.) Stillgelegte Verlage dürfen hierüber nicht mit dem Reichsministerium fiir Volksaufklärung und Propaganda korrespondieren, e) Verlagsverträge: Stillgelegte Verlage dürfen Verlagsverträge ab schließen. Einsatzfähige Arbeitskräfte dürfen dafür nicht beschäftigt werden. Hinsichtlich der Herstel lung solcher Werke vergleiche IV, d. V. Belriffi stillgelegte Firmen des vertreibenden Buch handels (vgl. die Anordnung Nr. 156) a) Stillegung des Betriebes. Die Stillegung des Betriebes erfolgt 6 Wochen nach Zustellung der Schließungsverfügung. b) Sofortwirkungen der Zustellung der Schließungs verfügung: Schließung des Ladens für das Publikum, keine Aufgabe von Bestellungen mehr, t keine Einkäufe mehr, Weiterbezug von Zeitschriften und sonstigen Fort setzungswerken noch 6 Wochen zulässig. Annahme von Zuteilungen noch 6 Wochen zulässig. c) Die Stillegung des Betriebes ist zu melden: Dem zuständigen Landesleiter der Reichsschrift tumskammer, dem Börsenverein (Adreßbuch-Redaktion), dem mit der Vertretung beauftragten Kommissionär und gegebenenfalls der BAG. d) Verwertung der Bestände: Hinsichtlich der gebundenen Bücher vergleiche I a. Bedingtgut ist abzurechnen, alte Kundenbestellungen sind auszuführen, die restlichen Bestände an verlagsneuen Gegen ständen des Buchhandels und modernem Antiquariat sind zahlen- und wertmäßig (Ladenpreis) dem Lan desobmann zu melden, getrennt nach schöngeistigen, Schul-, Fach-, wissenschaftlichen und politischen Büchern. Der Landesobmann verfügt die Veräuße rung an einen offenbleibenden Betrieb. Übernahmebedingungen vergleiche § 6 der Anord nung Nr. 156. VI. Betrifft Reise- und Versandbuchhandlungen Hinsichtlich der Abwicklungsfrist und der Verwertung der Bestände gilt die mit der Fachgruppe vereinbarte Sonderregelung. VII. Betrifft stillgelegte Großantiquariate u. Antiquariate Bestände, die nicht der Gebrauchtwaren-Verordnung unterliegen, brauchen nicht veräußert zu werden. VIII. Betrifft stillgelegte Buchverkaufsstellen Die Buchverkaufsstellen haben zusammen mit der Schließungsverfügung ein Merkblatt erhalten. IX. Betrifft stillgelegte Leihbüchereien a) Die Ausleihe ist sofort einzustellen. b) Zur Einziehung der Bücher und Rückgabe der Pfand gelder besteht eine Frist von 2 Wodien. c) Verkauf oder Verpaditung der Budibestände an ofTenbleibende Leihbüchereien oder Kriegsleih büchereien des Sortiments. Auskünfte erteilen die Landesfachberater. Reichsschrifttnmskammer Im Aufträge: gez. G e n g
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