Mit Beilage: „BrgtellzetteP Nr. 70 (R. 53) cntum'Deö 'ßorfenpemnö 'Drr iDeutühox Budihäriöler zu üxipzig-^ Leipzig, Sonnabend den 9. September 1944 111. Jahrgang Am 25. August 1944 verschied im Alter von fünfundAchUig Jahren Herr /\I(red Voerster Mitinhaber der Firmen F. Volckmar und Kochlcr Är Volckmar in Leipzig Mit ihm ist ein Vertreter des deutschen Kommissionsbuchhandels dahingegangen, der in vielen Jahrsehnten an den Aufgaben des Buchhandels mitgearbeitet hat. Er gehörte von 1900 —1911 als Erster Schatzmeister dem Vorstand des Börsenvercins an, außerdem hat er in anderen buch händlerischen Organisationen eine reiche ehrenamtliche Tätigkeit entfaltet. Dieses Wirken zum Wollte unseres Standes sichert dem Ver storbenen ein dankbares Oedenkcn. Leipzig, am 29. August 1944 Baur, Vorsteher Anordnung über den totalen Kriegseinsatz auf dem Gebiete der Reichskulturkammer Vom 22. August 1944 Auf Crund von § 25 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 (RGBl. 1 Seite 797) wird mit Genehmigung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda und des Reichswirtschaftsministers für das Gebiet des Großdeutschen Reiches folgendes angeordnet- § 1 Die Präsidenten der Einzelkammern können ermächtigt werden, im Zuge der Erfüllung des Auftrages des Reid.sbevollmächtigten für den totalen Kriegseinsatz Betriebe auf dem Gebiet der Kammer vor übergehend stillzulegen. Sie können in diesem Falle bestimmen, daß das Inventar der stillgelegten Betriebe oder Teile davon für kriegs wichtige Zwecke zur Verfügung gehalten werden. Die Inhaber der Be triebe haben die Verpflichtung, über das Inventar Auskunft zu er teilen. § 2 Maßnahmen der Präsidenten der Eiuzelkammern gemäß § 1 be dürfen im Protektorat Böhmen und Mähren der Zustimmung des Deut schen Staatsministers für Böhmen und Mähren. § 3 Die gemeinsamen Richtlinien für die Gewährung von Stillegungs hilfe vom 10. Juni 1943 (Ministerialblatt des Reichswirtschaftsmini- steriums, Ausgabe A Nr. 17 S. 513) werden eine Erweiterung dahin erfahren, daß die Inhaber der im Zuge dieser Maßnahmen stillgclegten Betriebe auf Antrag ebenfalls Stillegungshilfe erhalten können. Berlin, den 22. August 1944 • Der Präsident der Reidiskulturkammer gez. Dr. Goebbel* Verordnung zur Sicherung des fötalen Kriegseinsalzes Vom 25. August 1944 Auf Grund des Erlasses des Führers über besondere Vollmachten des Reichsministers der Justiz vom 20. August 1942 (Reiehsgesctz- blatt I S. 535) wird in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über den totalen Kriegseinsatz vom 25. Juli 1944 (Reich6gesetzl>l. I S. 161) im Einvernehmen mit dem Reichsminister und Chef der Reichskanzlei, dem Leiter der Partei-Kanzlei und dem Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung verordnet: Artikel 1 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot zu widerhandelt, das in einer Rechtsvorschrift oder verkündeten Verwal tungsanordnung der Reichsregierung, einer Obersten Reichsbehörde oder einer ihr gleichgeordneten Stelle über Maßnahmen zur Durch führung des totalen Kriegseinsatzes enthalten ist, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Hat der Täter durch eine vorsätzliche Zuwiderhandlung einen schweren Nachteil oder eine ernste Gefahr oder durch eine fahrlässige Zuwiderhandlung einen besonders schweren Nachteil oder eine be sonders ern6te Gefahr für die Kriegsführung oder die Sicherheit des Reiches verschuldet, so kann auf zeitliches oder lebenslanges Zuchthaus oder auf Todesstrafe erkannt werden. Artikel 2 Die Verordnung ist auch anzuwenden, wenn die Rechtsvorschrift oder Verwaltungsanordqung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, aber nach dem 25. Juli 1944 verkündet worden ist. Berlin, den 25. August 1944 Der Reichsministcr der Justiz I. V.: Klemm Bekanntmachung der Reichskulturkammer über Aufenthaltsmeldungen der Kammermitglieder Alle Mitglieder der Reidiskulturkammer, die nach dem 1. Januar 1943 ihren Wohnsitz gewechselt haben, müssen bis zum 15. September 1944 der für ihre Tätigkeit zuständigen Einzelkammer in Berlin ihren derzeitigen Wohnsitj oder Aufenthaltsort angeben. Wer in Zukunft seiueu Wohnsitz oder Aufenthaltsort verlegt oder vorübergehend wechselt, hat dies hinnen drei Tagen ebenfalls seiner Kammer anzuzeigeu. Berlin, den 16. August 1941 I. A. gez.: Meister Börsenbl. 1. d. Dt. Buchh. Nr. 70. Sonnabend, den 9. September 1944. 167