Omentum "Des 'ßorfmpemnö tJer TDmtfäien Buchhäriöler za Ceipzig^ Nr. 75 |R. 58) Leipzig, Sonnabend den 14. Oktober 1944 111. Jahrgang Bf FQR DES REICHES FREIHEIT UND ZUKUNFT GABEN IHR ZEBEN Maria Stefanie Brandner Inhaberin der gleichnamigen Buchhandlung in München Arthur Brummer Mitarbeiter der Firmen J. C. Hinrichs Verlag und J. C. Hinrichs’sche Buchhandlung in Leipzig Michael Glogger Mitarbeiter der Buchhandlung Georg Versa in L,andsberg a. Lech Fritz Golde Gehilfe der Buchhandlung Bruno Kralt in Greis Horst Hofmann Mitarbeiter des Verlags B. G. Teubncr in Leipzig Alfred Kohlhase Lehrling des Verlags Hans Schwärs in Greis Günther Lipinski Lehrling der J.C. Hinrichs’schen Buchhandlung in Leipzig Alfred Rätz Lehrling der Firma Wilhelm Engelmann in Leipsig Joachim Retfig Lehrling der Buchhandlung Hermann Striemann in Cottbus Wolfgang D. Uhlhorn Verlagsleiter und Prokurist des Aufwarts-Verlages Maxim Klieber in Berlin Felix Voigt Mitarbeiter der Leipsiger Vertriebsgesellschaft für gute Literatur Diecknieyer & Co. in Leipsig Heinz Wolfensteller Inhaber des Musikverlags gleichen Namens in Leipsig DER DEUTSCHE BUCHHANDEL WIRD IHRER IMMER MIT STOLZ GEDENKEN Rörseabl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 75, Sonnabend, den 14. Oktober 1944 Mitteilungen Miiieilung des Präsidenten der Reichsschriftlums- kammer zur Amtlichen Bekanntmachung Nr. 156 (Neufassung s. Bbl. Nr. 69) Betr.: Regelung von Fragen, die sich aus der Schließung von Be trieben des vertreibenden Buchhandels ergeben An Stelle der Empfehlung in § 5 b bei Übernahme von Zeitschriften tritt die von der Reichspressekammer verfügte Regelung, die 6ich aus Anweisungen des Präsidenten der Reichspressekammer an den Reichs verband für den werbenden Zeitschriftenhandel vom 28. August und 23. September 1944 ergibt. Danach erlöschen infolge der auf Grund der Ermächtigung des Reiclisbevollmächtigtcn für den totalen Kriegseinsatj vom 22. August 1944 verfügten Maßnahmen die zwischen den Verlagen »ind den Firmen des werbenden Zeitschriftenhandels bestehenden Lieferverträge zum 30. September 1944. Von diesem Zeitpunkt an dürfen Lieferungen von Presseerzeugnissen, die mit einem späteren Ausgabedatum erscheinen (ausgenommen Abschlußnummern zur Einstellung gelangender Presse erzeugnisse), nicht mehr an WZ-Firmen erfolgen. Das gleiche gilt für Abonnementslieferungen an den Buchhandel. Die bisher von den Vertriebsfirmen des werbenden Zeitschriften handels (auch den Buchhandlungen) belieferten Bezieher von Zeitun gen und Zeitschriften, die auch nach dem 1. Oktober 1944 weiter er scheinen, werden künftig von den Verlagen nach Möglichkeit unmittel bar beliefert. Die WZ-Firmen haben deshalb ihre Abonnentenstämme, soweit sie zur Zeit noch weiter erscheinende Zeitungen und Zeitschriften beziehen, den Verlagen zur treuhänderischen Verwaltung auf Kriegs- dauer bzw. für die Zeit des weiteren Erscheinens anzubieten oder zu übertragen. Zur Durchführung dieser Bestimmung wird im einzelnen folgendes verfügt; 1. Beim - Zentralverlag der NSDAP. Franz Eher Nachf. GmbH., dem Deutschen Verlag, den Verlagen der als Kopfblätter erscheinenden Illustrierten sowie dem Verlag der „NS-Frauenwarte“ erfolgt im Falle der Abonnentenüher.nahme keine Posteinweisung der bisherigen WZ-Bezieher, so daß eine Anforderung von Posteinweisungskarten bei diesen Verlagen sich erübrigt. Die bisher durch den Buch- und Zeitschriftenhandel belieferten Abonnenten haben im Rahmen der von den genannten Verlagen herausgegebenen Mitteilungen die Mög lichkeit, das bisher bezogene Presseerzeugnis unmittelbar bei der Post zu bestellen. 2. Die WZ-Firmen bzw. Buchhandlungen können von den übrigen Ver lagen, soweit deren Zeitungen und Zeitschriften weiter erscheinen, für den Fall der Übernahme der Abonnenten Posteinweisungskarten in der erforderlichen Menge anfordern. Diese Posteinweisung6karten sind, mit Namen und Anschrift der Bezieher versehen, wieder an die Verlage zurückzugeben. 3. Zur Vermeidung von Verwaltungsarbeit zahlen die Verlage den WZ- Firmen — unabhängig von der Dauer der Lieferungsmöglichkeit — eine einmalige Treuhandvergütung in Höhe von 15 % eines Jahres- umsatjes der gelieferten .Presseerzeugnisse. Die Treuhandahfindung wird auf der Grundlage der zuletjt gelieferten Kontinuation ver gütet. 4. Im Rahmen der vorstehenden Anweisungen bleibt in Zukunft nur der ELuzelverkauf von Presseerzeugnissen durch Buchhandlungen zuge-