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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.12.1944
- Strukturtyp
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- 1944-12-02
- Erscheinungsdatum
- 02.12.1944
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- Deutsch
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Mit Beilage: „Bestellzettel“ ratumUes 'Sorframrins 'Drr TDeutfchra BudihariDter za ICnpzisk^ Nr. 82 (R. 64) Leipzig, Sonnabend den 2. Dezember 1944 111. Jahrgang Bekanntmachung Börsenverein - Der Vorsteher: Betr.: Sicherung des Bedarfs der Hochschullehrer an wissenschaft lichen Veröffentlichungen Zur Sicherung des Bedarfs der Hochschullehrer, Dozenten und For scher an wissenschaftlichen Veröffentlichungen ordne ich an: Die Verleger wissenschaftlicher Werke stellen von allen Neuerschei nungen und Neuauflagen ah sofort etwa 10 % der Auflage für Hoch schullehrer, Dozenten und Forscher auf drei Monate zurück. Sie kün digen dies unter Angabe der reservierten Anzahl und des Preises min destens drei Wo dien vor Ausgabe der Werke der Reichsdozentenführung (Berlin-Charlottenburg 2, Hardenbergstraße 34) an, die die erwähnten Verbraucher durch Übersendung von Lieferscheinen unterrichtet. Mit diesen Scheinen bestellt der Verbraucher bei seinem Buchhändler, der sie seiner Bestellung an den Verlag beifügt. Leipzig, den 24. November 1944 M. Wülfing, Stellvertreter des Vorstehers Mitteilungen Reichsschrifitumskammer - Gruppe Buchhandel: Betr.: Anschriften-Gesach Gesucht werden die Anschriften der Frontbuchhändlcr Heinz Müller / Werner Poppe / Werner Niendorf. Die Genannten werden gebeten, sich bei der Kammer in Bcrlin-Char- lottenburg 2, Hardenbergstraße 6, unter dem Aktenzcidien Gf.-Do. zu melden. * Betr. Fernunterrichtswerk „Der Deutsche Buchhandel — Briefe zur Berufsförderung“ Von der Neuauflage des Fernunterrichtswerkes sind die Hefte 1 bis 4 jetjt zum Versand gekommen. Diejenigen, die die „Briefe“ neu oder zur weiteren Fortsetjung bestellt hatten, bei dieser Versendung aber nichts erhielten, werden gebeten, ihre Bestellung unter Angabe der gewünschten Nummern zu wiederholen. Die Versendung der Hefte 5 bis 8 wird voraussichtlich Anfang Dezember erfolgen. Ans diesem Anlaß wird nochmals auf die Bekanntmachung des Lei ters des Deutschen Buchhandels betr. Fernunterrichtswerk im Börsen blatt Nr. 292 vom 13. Dezember 1941 and auf die Mitteilung der Reichs schrifttumskammer an gleicher Stelle verwiesen. Folgende Punkte wer den nochmals der besonderen Beachtung empfohlen: 1. Zur Teilnahme am Fernunterrichtswerk sind verpflichtet: a) sämtliche Lehrlinge, b) sämtliche buchhändlcrischen Hilfskräfte, die nach einer einjähri gen buchhändlerischen Ausbildung Anerkennung als Buchhändler finden wollen und sich zu diesem Zwecke der Gehilfenprüfung unterziehen müssen. Der Meldung zur Prüfung ist eine schrift liche Erklärung beizufügen, daß das Fernunterrichtswerk durch gearbeitet worden ist. 2. Da aus kriegsbedingten Gründen eine Erfassung sämtlicher Melde pflichtigen bisher nicht erfolgen konnte, werden die Lehrfirmen ge beten, für diejenigen Lehrlinge und buchhändlcrischen Hilfskräfte, die bisher die „Briefe“ nicht erhielten, eine Bestellung mit Angabe der genauen Personalien der Empfänger (Name, Anschrift und Bc- rufs8tellung) hier einzureichen. 3. Firmen, die die „Briefe zur Berufsförderung“ für ihre eigene Fach bücherei beziehen wollen, müssen dies bei der Bestellung angeben. 4. Der Bezugspreis für das gesamte, 15 Briefe umfassende Werk ist auf RM 9.— festgesetjt. Die Kosten hat der Lehrbetrieb zu tragen. In Be trieben mit mehreren Lehrlingen erhält jeder Lehrling ein Exemplar dieser Briefe zu eigenem, dauerndem Besitj. Die Bezugsgebühr ist auf folgendes Postscheckkonto zu überweisen: Reichsschrifttumskam mer, Berufsförderung der Gruppe Buchhandel, Berlin Nr. 233680. Für die bei der Wehrmacht oder im Arbeitsdienst stehenden und in die Wehrwirtschaft dienstverpflichteten jungen Buchhändler ist die Teilnahme am Fernunterricht frei. Börsenverein - Geschäftsstelle: Betr.: Die Auswirkungen der Bestimmungen über den totalen Kriegs einsatz der Deutschen Reichspost auf den Buchhandel Die in der Bekanntmachung des Vorstehers vom 9. September 1944 (Börsenblatt Nr. 71 vom 16. September 1944) mitgeteilte Regelung läuft zunächst weiter. Endgültiges wird in Kürze bekanntgegeben. Mitgliedschaft in der Reichskulturkammer Mitglieder der Reichsschrifttumskammer, die auf Grund der Totali- sierungsmaßnahmen in Rüstungsbetriebe verpflichtet sind, dürfen von den Betrieben zur Zahlung der DAF.-Beiträge nicht herangezogen wer den.* Eine solche Heranziehung würde gegen das zwischen der Reichs kulturkammer und der Deutschen Arbeitsfront abgeschlossene Abkom men verstoßen, wonach die Mitgliedschaft in der Reichskulturkammer die unmittelbare Mitgliedschaft bei der Deutschen Arbeitsfront aus schließt. Die Buchhändler verlieren bei der Dienstverpflichtung nicht die Mitgliedschaft in der Reichsschrifttumskammer. Ausgleichsumlage der gewerblichen Wirtschaft Im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 255 vom 14. November sind mit Zustimmung des Präsidenten der Reichskulturkammer die Durchfüh rungsbestimmungen für die Erhebung der Ausgleichsumlage 1944/45 veröffentlicht. Sie beträgt 25 Prozent des einheitlichen Geuerbesteuer- meßbetrages nach dem Steuerbescheid über die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 1943. Die Erhebungsstellen bestimmen den Fälligkeits zeitpunkt. Bei Betrieben, die gegen die Höhe der festgesetjten Gewerbe steuermeßbeträge oder ihre Heranziehung zur Gewerbesteuer ein Rechts mittel eingelegt haben, können die Erhebungsstellen die Einziehung der Umlage bis zur rechtskräftigen Erledigung aussetjen. Eine weitere An ordnung der Reichswirtschaftskammer regelt die Vereinfachungsanord nung. Bezüglich der Zuständigkeit für Einspruchsentscheidungen und Stundungsanträge treten an Stelle der Schiedsstellen die Erhebungsstel len über Einsprüche, wenn mit ihnen der Erlaß einer Umlageschuld bis zu 500 RM, oder die Ermäßigung einer höheren Umlageschuld um einen. Betrag bis zu 500 RM. und Stundungsanträge, wenn nur eine Stundung bis zu sechs Monaten oder bis zur Entscheidung über einen Einspruch, für den nunmehr die Erhebungsstellen zuständig sind, begehrt wird. Erhebung des Steuersäumniszuschlags Von «1er Erhebung des Säumniszuschlages ist nach einem Runderlaß des Reichsfinanzministers vom 8. November 1944 — S 1296 — 181 III R — (RSlBl. 1944 Nr. 530 S. 665) bei denjenigen Steuern, die von Finanz ämtern oder Hauptzollämtern (Zollämtern) erhoben werden, abzusehen, wenn der Steuerbetrag, der der Berechnung des Säumniszuschlags zu grunde zu legen ist, weniger als 100 RM bei derselben Steuerart beträgt. Wird Stundung erst nach dem Eintritt der Fälligkeit beantragt und be willigt, so ist der Säumniszuschlag verwirkt. Durch den Runderlaß wird der bisherige Zustand dahingehend geändert, daß der bisherige Betrag von 2500 RM auf den schon ursprünglich einmal maßgebend gewesenen Betrag von 100 RM herabgc9ctjt wird. Der höhere Betrag hatte sich in der Praxis deshalb nicht bewährt, weil durch ihn die Mehrzahl der Steuerversäumnisse vom.Steuersäumniszuschlag nicht erfaßt worden war. Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 82. Sonnabend, den 2. Dezember 1944 209
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