Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1944
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19441125
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194411258
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19441125
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1944
- Monat1944-11
- Tag1944-11-25
- Monat1944-11
- Jahr1944
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gefährdet. Deshalb empfiehlt sich, wo der Arbeitsgang es einigermaßen erlaubt, daß der Verleger getrennt Rechnung erteilt und dadurch den Sortimenter über Abgabe der Ware unterrichtet. Trotzdem sollte cs der Verleger nicht unterlassen, der Sendung selbst eine Rechnungsdurch schrift oder einen Lieferschein mit Preisangabe beizufiigen. Ebenso wichtig ist die Sicherung des Nachweises der Absendung durch den Verleger. Es bat sich in Kriegsschadensfällen*als nachteilig erwiesen, daß dieser Nachweis oft nicht zu erbringen war und schließlich nur die eides stattliche Versicherung des Verlegers übrig blieb. Deshalb sind ent sprechende Maßnahmen angebracht, z. B. Aufbewahrung einer Rech- nungsahschrift mit Absendungsvermerk an gesicherter Stelle. Ein gutes Beweissicherungsmittel ist auch die Versicherung. Sie erhöht nicht nur die Zuverlässigkeit des Transportes, sondern gewährleistet auch im Falle des Verlustes den vollen Schadensersatz durch die Post. Hinzuweisen ist auf $ 20 Ahs. a) VeO., der zu Zweifeln Anlaß ge geben hat. Er besagt, daß der Besteller Art und Weg der Versendung vorschreiben kann. Fehlt eine Bestimmung über die Versendungsart, darf der Verleger unmittelbar eingehende Bestellungen unmittelbar auf Kosten des Bestellers ausführen. Damit ist aber nicht gemeint, daß auch die Haftung bei Sendungen, die gemäß § 20 Abs. a) unmittelbar er folgen, auf deu Besteller übergeht; denn dafür gilt die Sondervor'chrift in § 22 Abs. a) VeO., wonach der Empfänger vom Augenblick der Ab- senclune arl nur haftet, wenn er unmittelbare Zusendung ausdrücklich verlangt hat. Die Ersatzansprüche richten sich je nach der Versendungsart an Bahn oder Post*) und, falls Kriegsschadensfall vorliegt, außerdem an das Kriegsschädenamt. Bei Post und Bahn ist ersa^berechtigt der Absender, *) Das Ge6e£ über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Ok tober 1871 bestimmt: Kein Ersatz wird geleistet für nicht eingeschriebene Briefe, Kreuz bänder und Päckchen. Ersatz wird geleistet für eingeschriebene Briefe, Kreuzbänder und Päckchen in Höhe von 42 RM; für Pakete und Postgut ohne Wertangabe den tatsächlichen Schaden, höchstens aber 3 RM für jedes Pfund; für Pakete und Postgut mit Wertangabe in Höhe des angegebenen Wertes, der jedoch nicht höher sein darf als der gemeine Wert. Ersa^berechtigt ist der Absender, der die Einlieferung nachweisen muß. Der Ersatz anspruch ist abtretbar und verjährt in sechs Monaten, gerechnet vom Tage der Einliefcrung an. Nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 8. September 1938 wird ersetjt bei Verlust von Sendungen der Marktpreis und. falls dieser nicht festzustellen ist, der gemeine Wert, bei Beschädigungen die Wertminde rung. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet bei teilweisem Verlust oder Beschädigung nach dem Tage der Auflieferung und bei gänzlichem Verlust vom Ablauf des dreißigsten Tages nach Beendigung der ßeforderungsfrist. also der Verleger, oder sein beauftragter Kommissionär. Der Sorti- meuter kann sich aber deren Ansprüche abtreten lassen, falls die Haf tung gemäß § 22 Abs. a) VeO. auf ihn übergegangen ist. Das wird er unverzüglich tun und sich mit dem Verleger in Verbindung se^cn, wenn der Verlust feststeht (der Verleger überläßt dann dem Sortimenter die Unterlagen zum Beweis der Absendung der Ware und stellt eine Ab tretungserklärung aus). Wichtig ist die Beachtung der besonderen Ver jährungsfristen (s. Fußnote). Solche bestehen auf Grund der Kriegs sachschädenverordnung nicht. Nach dieser ist der Verlustanspruch im Regelfälle höher als der auf Grund des Postgesetzes (nicht dagegen bei der Bahn, die den Marktpreis oder Gemeinwert erseht). Freilich ist zu beachten, daß die Kriegsschädenämter den Sachschaden nicht immer so fort auszahlen, während Bahn und Post bei ordnungsgemäßem Nachweis bar Ersatz leisten. Der Ersa^berechtigte wird also zweckmäßigerweise beide Wege gehen und sowohl beim Kriegsschädenamt als auch bei Bahn oder Post anmelden. Leisten diese vor, muß er die erhaltenen Zahlungen selbstverständlich bei seinem Kriegsschädenanspruch aufrechnen und entsprechend ans Kricgsschädenamt melden. Mit Rücksicht auf die mancherlei Schwierigkeiten, die sich dein Nachweis des Schadens beim Versendungskauf durch den Sortimenter entgegenstellen, hatte ich in den Bewertungsgrundsätzcn vorgeschlagen, der Verleger möge auch beim direkten Versendungskauf den Schaden auf sich nehmen und als eigenen anmelden. Die Erfahrung hat aber ge lehrt, daß dieser Vorschlag n ; cht immer durchführbar ist, zumal er sieh mit der gesetzlichen Regelung nicht deckt. Manche Kriegsschädenämter halten solche Anträge der Verleger abgclehnt. Darum muß es schon bes ser bei der durch das Gesetz gegebenen Regelung bleiben, mag sie auch für den Sortimenter umständlich sein. Der Verleger muß es sich aber -— wie bereits ausgeführt — angelegen sein lassen, den Sortimenter in die Lage zu versetzen, die ihn treffenden Schadensansprüchc erheben zu können. III. Im Zuteilungsverfahren ist hei Versendung über Leipzig die Rechtslage die gleiche wie unter I. Versendet dagegen der Verleger direkt, so fehlt es an einer beson deren Versendungsvorsdirift des Sortimenters. Vielfach haben die Ver leger auf ihren Rechnungen den Vermerk, daß die Sendung auf Rech nung und Gefahr des Bestellers geht. Dieser Vorbehalt wird zum Ver- tragshcetandteil, wenn ihm der Sortimenter nicht widerspricht. Auch im Zuteilungsverfahren tritt diese Rechtsfolge ein, falls der Sortimenter die Ware stillschweigend annimmt. Man wird ein solches stillschweigendes Anerkenntnis unterstellen dürfen, seihst wenn die Rechnungen des Ver legers diesen Vorbehalt nicht tragen, der Sortimenter aber Zuteilungen auf direktem Wege ohne Widerspruch hinnimmt. Will der Verleger jeden Zweifel ausschließen, so empfiehlt es sich für ihn, dem Sortimenter von vornherein mitzuteilen, daß er die Zuteilungen direkt vom Verlags ort oder vom Auslieferungslager sendet und daß der Sortimenter die Gefahr trägt. Auiorenhonorar für während der Herstellung vernichieie Bücher Von Günther Gentz I. Vernichtung während der Druck- und Hindearbeiten In dem Aufsatj im Börsenblatt Nr. 80 hat der Verfasser ausgeführt, daß bei Vernichtung fertiger Bücher die Kriegsentschädigung auch das Autorenhonorar umfaßt, weil dieses ein Teil des Sachschadens ist und kein Nutzungsschaden. Das bedruckte und gebundene Papier ist Maku latur; ein Buch wird daraus erst durch die Beifügung des Vervielfälti- gungs- und Verbreitungsrechts (Verlagsrechts) durch den Autor. Da dem Verleger nicht der Makulaturwert, sondern der Buchwert erseht werden soll, kann das Kriegsschädenamt das Autorenhonorar nicht absetzen. Der Autor hat gegen den Verlag, nicht aber gegen das Kriegsschädenamt einen Anspruch auf Erstattung. Aus diesem Gedankengang, der im einzelnen in der genannten Nummer des Börsenblattes nachzulesen ist, ergibt sich bereits die Ant wort auf die Frage nach dem Autorenhonorar für die während der Bindearbeiten oder wenigstens nach Ablieferung der Druckbogen an den Verlag vernichteten Bücher: wird das Papier mit dem Text des Manu skriptes bedruckt, so erfährt es nach vernünftiger Auslegung eine Wert verbesserung, denn die Arbeit des Autors wird durch die Arbeit des Druckers mit dem Sachwert Papier verbunden. Diese Wertverbesserung setzt aber den Besitz des Verlagsrechtes beim Verleger voraus. Denn wollte man das Bedrucken des Papiers ohne Berücksichtigung des Ver lagsrechts bewerten, so könnte man die Druckkosten nicht mit erstatten und den Papierwert nur noch zu einem minimalen Bruchteil des Wieder beschaffungspreises rechnen, weil ohne das Verlagsrecht durch das Be drucken das Papier zur Makulatur wird. Also muß bei Vernichtung der Druckbogen das Kriegsschädenamt den durch die Arbeit des Autors und des Druckers und durch die Übertragung des Verlagsrechts erhöhten Wert des Papiers dem Verleger als dem Eigentümer des Papiers erstat ten. (Auf die Frage der Gemeinkosten des Verlags soll hier nicht ein gegangen werden.) Schwieriger ist der Fall, wenn der Kriegsschadcn während des Druckes eintritt. Ist der Verleger Eigentümer des Papiers und ist z. B. die Hälfte der vorgesehenen Bogenzahl bedruckt, so kann der Verleger auch die Hälfte des Autorenhonorars vom Kriegsschädenamt beanspruchen und hat sie nach Empfang an den Autor zu zahlen. ßorsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 81. Sonnabend, den 25. November 1944 Ist der Drucker Eigentümer des Papiers, das gerade bedruckt wird so trifft ihn und nicht den Verleger der Sachschaden, wenn das Papier in der Druckerei verbrennt. In diesem Falle ist nun der Inhaber des Verlagsrechts (der Verleger) nicht identisch mit dem Eigentümer de9 Papiers (Drucker), der das Papier zum Teil bereits mit der geistigen Arbeit des Autors verbunden hat. Gerade aus der Identität von Verlags- reti. *nhaber und Papiereigentümer konnte man aber in den bisher er örterten Fällen den Schluß ziehen, daß das Autorenhonorar Anteil des Sachschadens ist. Sollte es also rechtens sein, daß der Autor das halbe Honorar bekommt, wenn das halb ausgedruckte Buch in der Druckerei verbrennt und der Verleger das Papier geliefert hat, und daß der Autor leer ausgeht, wenn der Verleger dem Drucker die Papiergenehmigung übergibt und ihn. das Papier selbst beschaffen läßt? Das hieße eine juristische Entscheidung von Zufälligkeiten abhängig machen, die kein vernünftiger Mensch verstehen würde. Das Bedrucken des eigenen Papiers durch den Drucker, der nicht das Verlagsrecht besitzt, ist aber auch gar kein Wertlosmachen, sondern eine Werterhöhung, und zwar deshalb, weil die Druckarbeit im Aufträge des Verlegers erfolgt, der im Besitz des Verlagsrechts ist. Bei ihm laufen ja nach Fertigstellung der Druckarbeit wieder Eigentum an Papier und Verlagsrecht zusammen. Also auch in diesem Falle beruft sich der Druk- ker, der den Kriegsschädenantrag stellt, auf die W erterhöhung, die das Papier dadurch erfährt, daß es mit der geistigen Arbeit des Autors ver bunden wurde im Hinblick auf die Befugnis des Bestellers, das fertige Erzeugnis nicht als Makulatur, sondern als Buch zu vertreiben. Demnach muß der Drucker, der seinen Kriegsschaden anmeldet, den durch den Autor erhöhten Wert als Ersatz beantragen. Der Drucker ist dem Autor wiederum zur Herausgabe des Mehrwertes unter dem Gesichtspunkt der Bereicherung nach § 9S1 BGB. verpflichtet. Daß die Bereicherung im Augenblick des Enlschädigungsantrages nicht mehr vorhanden ist, ist unerheblich, weil sieh der Drucker ja gerade auf die Bereicherung beruft, die im Augenblick des Schadenseintritts vorhanden war. An die Stelle der Bereicherung ist der Entschädigungsanspruch getreten. Tritt der Kriegsschadenfall also während des Drucks ein, und ist der Drucker Eigentümer des Papiers, so muß der Drucker das Autorenhonorar mit beantragen und nach Erhalt an den Autor herausgeben; vorausgesetzt ist 207
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder