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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1944
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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bücherci usw. weiter geöffnet bleiben, darf den Firmen, die vom Be auftragten der Reichsschrifttumskammer und des Börsenvercins oder vom Landesobmann ausdrücklich zum Schulbuchvertrieb zugelassen waren, dieser weiter gestattet werden. * Betr.: Verlegerliste und Ausführung von Bestellungen Um auf Anfragen im einzelnen nicht antworten zu müssen, wird darauf hingewiesen, daß zu der Verlegerliste (Beilage zum Börsenblatt Nr. 78 vom 4. November 1944) Nachträge bzw. Berichtigungen erscheinen. Verlage, die den Stillcgungsbescheid erhalten haben und infolge dessen in der Verlegerliste nicht aufgeführt sind, liefern ihre vorhande nen Bestände noch aus, soweit über diese nicht anderweit verfügt ist. Bestellungen für stillgelegte Verlage, die sich dem Bestellverfahrcn an- gcschlossen haben, sind an deren Kommissionäre zu richten. Gehern dar aufhin keine Lieferungen ein, so ist zu folgern, daß keine Bestände mehr vorhanden sind. Die Kommissionäre sind in solchen Fällen nicht verpflichtet, den Bestellzettel zurückzuschreiben, sondern berechtigt, ihn einfach abzulegen. * Betr.: Vermeidung von Doppelzahlungen durch Verwendung ver schiedenfarbiger Rechnungsvordrucke Barfakturen und BAG-Rechnungen werden immer noch in vielen Fällen doppelt bezahlt. Barfaktur und BAG-I.astzettel werden in der üblichen Weise eingelöst, trotjdcm werden diese Rechnungen vielfach noch einmal durch Bank oder Postscheck beglichen. Die Barfakturen sind zwar als solche in der üblichen Form deutlich gekennzeichnet. Sie tragen den Aufdruck „Barfaktur“ und der Betrag ist nicht nur unten, sondern auch oben au6geworfen und quittiert. Auch die BAG-Fakturen si.nd als solche gekennzeichnet. Sie tragen den Stempel „BAG“, der be sagt, daß der Betrag mit einem Lastzettel durch die Buchhändler-Ab- rechnungs-Genos8enschaft eingezogen wird. Wenn nun in beiden Fällen doppelte Zahlung geleistet wird, so kann das nur daran liegen, daß manchen Hilfskräften die Eigenart des besonderen buchhändlerischen Einzugsverfahrens unverständlich bleibt. Sie können die verschiedenen Rechnungsarten nicht nach der Art der Ausfertigung unterscheiden und schreiben daher für BAG-Rechnungen und Barfakturen ebenso den Postscheck aus wie für eine Zielrechnung. Eine Möglichkeit, diesem Übel abzuhelfen, bietet sich durch die Unterscheidung der verschiedenen Rechnungsarten nach farbigen Vor drucken. Schon in den Erläuterungen zur Einheitsrechnung im Buch handel (abgedruckt im Börsenblatt Nr. 28/29 vom 4. Februar 1943) wurde empfohlen, für die Rechnungsvordruche iin Buchhandel verschie denfarbiges Papier zu verwenden, und zwar bei Lieferungen in Rech nung weißes, für Barfakturen rosa und für BAG-Fakturen gelbes Papier. Von der Kennzeichnung der Rechnungsarten durch verschiedene Farben sollte unbedingt Gebrauch gemacht und auf die allgemeine Anwendung mit allen Kräften hingewfrkt werden. Da diese optische Unterscheidung ohne Beachtung des Rechnungsinhaltes vor sich geht und genaue Kennt nis des buchhändlerischen Abrechnungswesens nicht voraussetjt, ist sie für die zur Zeit im Buchhandel in großer Zahl tätigen Hilfskräfte ein ausgezeichnetes Hilfsmittel, Fehler zu vermeiden. Jeder Betrieb muß dem Mitarbeiter, der mit der Herstellung der Vordrucke beauftragt ist, die Anweisung erteilen, künftig''bei der Anfertigung neuer Rechnungs- Vordrucke keine anderen als die für die Einheitsrechnung vorgesehenen Farben zu verwenden. Für die Rechnungsempfänger ist es dann leicht, ihren Mitarbeitern einzuprägen: „Direkte Zahlungen nur bei Fakturen in weißer Farbe". Wirtschaftsslelle des deutschen Buchhandels Betr.: Annullierte Papierzuweisungen Die Bewirtschaftungsstelle der Reichsstelle für Papier hat auf Grund ihrer Veröffentlichung vom 7. 9. 1944 eine beträchtliche Zahl von bewilligten Papicranträgen, deren Einweisung bis zum 30. 9. 1944 nicht möglich war, den Verlegern als erledigt zurückgesandt. Unter diesen An trägen befinden sich auch solche, die den nach wie vor kriegswichtigen Produktionsgehieten der Hochschullehrbücher, der naturwissenschaft lichen und technischen Werke, der rüstungsbezogenen Fachbücher, der Fachschulbücher und vereinzelte Standardwerke des politischen und wcltanschaulichen-Sachgebictes zugehören. Da im Einvernehmen mit der Reichsstelle für Papier und der Wirtschaftsstelle zurückgegebene An träge dieser Sachgebiete nicht noch einmal neu gestellt werden sollen, um die Zeit der Neubearbeitung einzusparen, werden die betreffenden Verlage ersucht, die zurückgegebene Originalbewilligung der Wirtschafts stelle des deutschen Buchhandels einzusenden, die dafür Sorge tragen wird, daß die unentbehrlichen Bewilligungen doch noch cingewiesen werden. Es liegt im eigenen Interesse der Verlage, die Wahl dieser noch mals vorzulegenden Bewilligungen unter strengsten Gesichtspunkten vorzunehmen, da im anderen Fall mit Verzögerungen und noch weiter gehenden Ablehnungen zu rechnen ist. Haftung und Geltendmachung des Schadens beim Versendungskauf im Buchhandel Von Dr. A. Heß Die Rechtslage war in Friedenszeiten einfach. Die bestehenden Vor schriften (§§ 20, 22, 23 und 25 der Buchhändlerischen Verkehrsordnung- VeO.) genügten vollkommen, um die selten auftretenden Zweifelsfällc schnell zu bereinigen. Im Kriege dagegen haben sich die Verluste und Beschädigungen auf dem Wege zwischen Verleger, Kommissionär und Sortimenter gehäuft. Dabei bat sich ergeben, daß der Sortimenter als Besteller und Käufer nicht immer der Meinung war, die ihn treffende Haftung und damit seine Verpflichtung zur Schadensmeldung sei ge rechtfertigt. Beispiele, die solche Auffassung begründen sollen: Der Sortimenter hatte bestellt; weder Sendung noch Rechnung sind eingetroffen; nach geraumer Zeit mahnt der Verleger Zahlung an der Verleger hat im Zuteilungsverfahren geliefert; die Sendung ist beim Sortimenter nicht eingetroffen; er erfährt erst durch die Mah nung des Verlegers von der Lieferung. Die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten beim buchhändlerischen Versendungskauf sind folgende: I. Der Weg der Sendung geht über den Kommissionsplatj, sei es, daß der Sortimenter ihn ausdrücklich vorgeschrieben hat, daß er ver einbart ist oder daß dieser Weg mangels besonderer Vereinbarung ge mäß § 23 Abs. a) VeO. gewählt wird. Dann gilt bei Verlust oder Be schädigung § 25 VeO. Die Haftung bis zum Verleger-Kommissionär bleibt beim Verleger; für Sendungen, die sich beim Sortimenter-Kom missionär oder von diesem auf dem Weg zum Sortimenter befinden, beim Sortimenter. Der Kommissionär dagegen haftet im Innenverhältnis, d. h. gegenüber dem Verleger oder dem Sortimenter, für die nachweislich durch sein Verschulden auf dem Koinmissionsplat; verloren gegangenen Sendungen. Ist ein Verschulden des Kommissionärs nicht festzustellen, z. B. bei Abgabe der Pakete ohne Quittung oder Avis, so tritt die Ge- meinschaftshaftung ein. Sic gilt vor allen Dingen auch bei Verlust auf dem Wege zwischen den Kommissionären; denn die Paketaustausch stelle leistet nur dann Ersatz, wenn der Verlust nachweislich durch ihr Verschulden entstanden ist (§ 25 Abs. b) VeO.). Die Haftung des Sorti menters entfällt dagegen, wenn der Verleger entgegen der Vorschrift des Sortimenters, direkt zu senden, den Weg über den Kommissions- platj wählt. In solchem Falle gibt es dann naturgemäß auch keine Ge- ineinschaftshaftung, sondern neben der Haftung des Verlegers höchstens die des Kommissionärs, falls ihn ein Verschulden am Verlust der Sen dung trifft. Verjährungsfrist unter den buchhändlerischcn Beteiligten ist in allen diesen Fällen ein Jahr nach dem Tage, an welchem die Ver rechnung der Versendung stattzufinden hatte (§ 25 Absatj d) VeO.). Zweifellos ist die Gemeinschaftshaftung in § 25 Abs. b) VeO. für normale Verhältnisse das einzig Zweckmäßige. Sie läßt sich aller im Kriegsschadcnsfalle schwer anwenden; dafür ist sie zu umständlich und belastet die Beteiligten und die Kricgsschädcnäinter mit erheblicher Ar beit (Meldung von viej Stellen!). Deshalb habe ich im Einvernehmen mit dem Kriegsschädenamt Leipzig vorgeschlagen, daß in Kriegsschadens fällen bei Verlust auf dem Kommissionsplat} Leipzig, falls die Gemein schaftshaftung anzuwenden wäre, den Schaden der Verleger trägt und entsprechend anmeldet. Der Ausfall dürfte dabei für ihn unerheblich sein, da er bei regulärer Anwendung des § 25 VeO. nur die Hälfte dc3 Rechnungsbetrages erhielte. Ausdrücklich darauf hinzuweisen ist aber, daß diese Regelung nicht gilt bei Verlust auf dem Wege nach Leipzig oder auf dem Wege von Leipzig zum Sortimenter oder falls der Kommissionär den Verlust ver schuldet hat. Für diese Fälle bleibt die Haftung beim Verleger oder beim Sortimenter oder beim Kommissionär, und diese haben auch dem entsprechend die Anträge bein? Kriegsschädenamt zu stellen. II. Die Versendung geht direkt. Dabei ist zu unterscheiden: 1. Der Sortimenter hat bei der Bestellung die Versendungsart nicht vorgeschrieben, und der Verleger schickt direkt oder der Verleger wählt sogar den direkten Weg, obwohl der Sortimenter bei der Bestellung Lieferung über den Kommissionsplatj aufgegeben hat. Dann bleibt die Haftung beim Verleger; den Schaden kann nur er geltend machen. 2. Der Sortimenter hat den direkten Weg bei der Bestellung aus drücklich vorgeschrieben. Dann geht die Haftung „vom Augenblick der Absendung“ (so § 22 Abs. a) VeO.) oder „mit der Auslieferung an die Beförderungsperson oder -anstalt“ (so § 447 BGB.) auf den Sortimenter über. Nach diesen Bestimmungen trägt also der Sortimenter die Gefahr des Verlustes, ihm stehen aber auch die Ersatzansprüche gegenüber den staatlichen Stellen zu. Damit er sie geltend machen kann, ist wichtig, daß er von der Absendung erfährt und anmahnen kann, falls die Ware ausbleibt. Wie Zuschriften zeigen, ist das aber oft nicht der Fall. Mahn! dann der Verleger erst nach geraumer Zeit, z. B. später als sechs Monate nach Absendung, beim Sortimenter an, so ist der Ersatzanspruch gegen über der Post, wenn nicht verloren gegangen, so doch zum mindesten 20b Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 81. Sonnabend, den 25. November 1944
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