Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.01.1945
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- 1945-01-06
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- 06.01.1945
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Fachschaft des Deutschen Zeilungs- und Zeitschriften- Einzelhandels (in der Reichspressekammer) Betr.: Schließung von Vertriebsstellen Verschiedentlich sind infolge Beschädigung durch Feindeinwirkung, in letzter Zeit aber auch im Zuge der Maßnahmen zur totalen Mobili sierung, Verkaufsstellen geschlossen worden, ln vielen Fällen wurden diese nach Behebung der Schäden bzw. durch Beseßung mit anderen Kräften wieder eröffnet. Eine vorzeitige Löschung der bei der Fachschaft bestehenden EintragOng, die nach Wiedereröffnung der Verkaufsstellen erneuert werden müßte, würde ein völlig unnötiges Verwaltüngsver- fahren bedeuten, das gegenwärtig nicht vertretbar ist. Zur Behebung von Zweifeln machen wir daher darauf aufmerksam, daß die Löschung einer bei der Fachschaft eingetragenen Verkaufsstelle grundsätzlich nur dann erfolgt, wenn die Schließung voraussichtlich für dauernd beabsichtigt ist und mit der Meldung gleichzeitig der auf diese Verkaufsstelle ausgestellte 4ustveis nebst Plakette zurückgegeben wird. Herstellung von Bucheinbänden und Broschüren Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 886) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. Sep tember 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Er lasses vom 6. September 1943 (RGBl. I S. 529—531) wird im Einver nehmen mit dem Sonderbeauftragten für Buch, Propaganda und Druck des Reichsmiuisters für Rüstuug und Kriegsproduktion sowie mit Zu stimmung der Produktionsbeauftragten für Papierverarbeitung und für Druck beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion folgende Anweisung 1/44 des Leiters des Produktionsausschusses Verlags- und Druckerei-Buchbinderei der Produktionsbeauftragten für Papierver arbeitung und für Druck beim Reichsminister für Rüstung und Kriegs produktion (Buchbinderische Herstellung von Einbänden und Bro schüren) vom 14. Dezember 1944 erlassen: § 1. Herstellung von Bucheinbänden und Broschüren In Ergänzung der Vorschriften der Anordnung 8/44 des Produk tionsbeauftragten für Papierverarbeitung beim Reichsminister für Rü stung und Kriegsproduktion (Buchbinderische Verarbeitung von Schrift tum) vom 31. Mai 1944 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 123 vom 2. Juni 1944) wird folgendes bestimmt: 1. Ganzgewebeeinbände Die Herstellung von Ganzgewebeeinbänden ist unzulässig. 2. Halbgewebeeinbände Die Herstellung von Halbgewcbeei.nbänden ist nur mit schriftlicher Genehmigung zulässig. Über die schriftlich von der Buchbinderei zu stellenden Genehmi gungsanträge entscheidet der Produktionsausschuß Verlags- und Druk- kerei-Buchbinderei im Einvernehmen mit dem Sonderbeauftragten für Buch, Propaganda und Druck. 3. Heftung a) Fadenheftung. Die Knotenfadenheftmaschine ist bei Rückstich heftung auf die kürzeste Stichlänge einzustellen und es 6ind nur zwei statt drei Heftkörper zu verwenden. Bei der Buchfadenheftung sind nur einfache Stiche (Bro schürenstiche) statt versetzter Stiche zulässig; die Zahl der Heft körper ist von vier auf drei bzw. von drei auf zwei herab zusetzen, (Fortfall eines oder beider Kopfstiche.) Bei der Buchfadenheftung von Broschüren darf keine Heftgaze verwendet werden. b) Drahtheftung. Bei Rückstichheftung und seitlicher Heftung mit Draht ist bis Format DIN A 5 nur die Verwendung einer Klam mer zulässig. Die Verwendung von vollen Gazerücken hei Drahtheftung ist unzulässig. Es darf nur eine Drahtheftung auf Gazestreifen er folgen. Im übrigen bleiben die Vorschriften der Anordnung 8/44 des Produktionsbeauftragten für Papierverarbeitung unberührt. § 2. Ausnahmen Der Leiter des Produktionsausschusses Verlags- und Druckerei- Buchbinderei kann Ausnahmen von den Vorschriften und Beschränkun gen dieser Anweisung zulassen. $ 3. Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das Antrags recht gemäß § 14 sowie das Ordnungsstrafe**cht gemäß § 15 dieser Ver ordnung werden vom Reichsbeauftragten für Papier wahrgenommen. $ 4. Inkrafttreten Die Anweisung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Deut schen Reichsauzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den besetzten Ost gebieten. Leipzig, den 14. Dezember 1944 Produktiousausschuß Verlags- und Druckerei-Buchbinderei der Produk tionsbeauftragten für Papierverarbeitung und füf Druck beim Reichs- 1 minister für Rüstung und Kriegsproduktion. | Der Leiter: W. Preuß " (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 281 vom 19. Dezember 1944.) Sicherstellung der Herstellung wissenschaftliche^ Werke 1 Iin Deutschen Reichsanzeiger Nr. 280 vom 16. Dezember 1944 is® die nachstehend abgedruckte Anweisung 1/44 des Leiters des Produk tionsausschusses Wissenschaftliches Schrifttum, Fachbücher und Land karten im Produktionshauptausschuß Druck des Reichsmiuisters für Rüstung und Kriegsproduktion vom 20. November 1944 veröffentlicht worden. . Die schnellere Herstellung wissenschaftlichen Schrifttums sowie die Sicherstellung der hierfür erforderlichen Vorlagen bedingt eine Pro duktionsregelung. Es wird deshalb auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. September 1943 (RGBl. 1 S. 529/531) im Einvernehmen mit dem Sonderbeauftragten für Buch, Propaganda und Druck des Reichsmi.nisters für Rüstung und Kriegs produktion sowie mit Zustimmung des Produktionsbeauftragten für Druck angeordnet: § 1 Von wissenschaftlichen Werken, wissenschaftlichen Lehrbüchern und wissenschaftlichen Broschüren mit einem Umfang von mehr als zweiunddreißig Seiten, die neu gesetzt und gedruckt werden, darf der Satj für den Nachdruck nicht länger als zwei Monate nach Ausdruck stehen bleiben. Der Drucker ist verpflichtet, für den fotomechanischen Nachdruck drei durchleuchtungsfähige Vorlagen oder falls dazu die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind — drei Abzüge auf Kunstdruck papier oder auch Texoprintabzüge sowie von den Abbildungen drei Fotos (von farbigen Abbildungen möglichst Leica-Dias) anzufertigen. Von diesen Vorlagen und Fotos ist durch den Drucker je eine Serie an zwei verschiedenen Orten sicherzustellen, die dritte ist dey* Verleger zu übergeben. Bei Monotypesatz ist der Drucker verpflichtet, die Tastrollen aufzubewahren. § 2 Neuauflagen dürfen, sofern Stehsatz, Matern oder Platten nicht vor handen sind, nicht im Buchdruck hergestellt werden. Die Vervielfälti gung hat auf fotomechanischem Wege zu erfolgen. Geringfügige Ände rungen im Text — höchstens 5 % — sind zulässig, größere Textände rungen dürfen als Anhang im Neusäß gebracht werden. § 3 Ausnahmen können in besonders begründeten Einzelfällen vom Leiter des Produktionsausschusses Wissenschaftliches Schrifttum, Fach bücher und Landkarten in Leipzig C 1, Petersstraße 24, zugelassen werden. § 4 Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach den §§ 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das Antrags recht gemäß § 14 sowie das Ordnungsstrafrecht gemäß § 15 dieser Ver ordnung werden vom Reichsbeauftragten füi" Papier wahrgenommen. § 5 Diese Anweisung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Deut schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Der Leiter des Produktionsausschusses Wissenschaftliches Schrifttum, Fachbücher und Landkarten Dr. Mittelstaedt Ein Baumeister unter den Verlegern Von Adolf Spemann Vor hundert Jahren, am 24. Dezember 1844, wurde in dem kleinen westfälischen Landstädtchcn Unna der Verleger Johann Wilhelm Spemann geboren. Er gehört in die Reihe der großen Pioniere des deut schen Buches, die durch Namen wie Cotta, Perthes, Brpckhaus, Reclam, Diederichs, Kippenberg gekennzeichnet ist. Man kann ihn auch einen Baumeister nennen, denn er beschränkte sich nicht darauf, aus den Manuskripten, die ihm auf den Tisch flogen, das Beste auszuwählen und in Buchform berauszubringen, sondern er griff tätig in das geistige Leben ein; er entwarf große Pläne und übertrug deren Ausführung den besten Schriftstellern und Gelehrten seiner Zeit, und so ist er denn einer der wirklich schöpferischen Vertreter seines Berufsstandes gewesen. Spemann war ein Sohn der westfälischen Erde, doch floß in seinen Adern auch rheinisches und fränkisches Blut. Die Spemanns haben drei hundert Jahre als Bauern auf demselben Hof in dem kleinen Dorf Rheinen bei Schwerte an der Ruhr gesessen, wo sich ihr Geschlecht bi3 über den dreißigjährigen Krieg zurückverfolgen läßt. 2 Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 1, Sonnabend, den 6 Januar 1945
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