Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1921
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87, 2l. März 1921. Redaktioneller Teil. ^su-»m»u >. d. Mich». BEaubü. Erhöhung der Honorare bei schwebenden Verträgen. Von Justizrat Or. Fuld in Mainz. Die Erhöhung der Verkaufspreise im Buch- und Musikalien- handel hat Aniatz zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Ver legern und Urhebern bezüglich der Frage gegeben, sb und in welchem Matze letztere berechtigt sind, eine Erhöhung der ihnen zustehenden Honorare zu beanspruchen. Vor allem ist dieselbe von praktischer Bedeutung bei denjenigen Vsrlagsverirägen ge worden, durch welche dem Verfasser ein sogenanntes Erfolgs- Honorar zugeflchert ist. Der Begriff des Ersolgshonorars ist dem Buchhandel, in geringerem Umfange dem Musikalienhandel seit langer Zeit bekannt; schon längst vor dem Erlaß des Ver- iagsgesetzes haben sich die Veriagsordnungen mit ihm und seiner Anwendung befatzt. Das Verlagsgesetz beschäftigt sich mit dem Erfolgshonorar in K 24, jedoch ist diese Regelung keineswegs eine erschöpfende, sondern sie bestimmt nur, datz der Verleger dem Verfasser jährlich für das vorangegnngene Geschäftsjahr Rech nung zu legen und ihm, soweit es für die Prüfung erforder lich ist, die Einsicht seiner Geschäftsbücher zu gestatten hat. Auf die Möglichkeit einer Änderung des Verkaufspreises hat das Verlagsgesetz keine Rücksicht genommen; ob man sich hierzu ver anlaßt gesehen hätte, falls die außerordentliche Preissteigerung vorausgesehen worden wäre, kann dahingestellt bleiben. Wenn der Verfasser mit einem bestimmten Prozentsatz (10, 15 oder 207!>> an dem Absatz seines Werkes beteiligt ist, so kommt für die Berechnung seines Honorars der von dem Verleger mit dem betreffenden Werke in dem unmittelbar vorangegangenen Ge schäftsjahr erzielte wirkliche Umsatz in Betracht. Daraus er gibt sich aber schon ohne weiteres, daß nicht der einmal früher bestandene Ladenpreis, sondern nur der Ladenpreis die Grund lage für die Berechnung bilden kann, der in dem vorausge gangenen Geschäftsjahr für den Verkauf die Richt schnur bildete. Der Umsatz beruht ja auf dem Ladenverkaufs- Preis ; wollte man einen älteren Ladenverkaufspreis in Betracht ziehen, so würde sich nicht der Umsatz des unmittelbar vorange- gangencn Geschäftsjahres ergeben, sondern der Umsatz eines früheren Geschäftsjahres; dies entspricht aber weder dem Ge setz noch dem Vertrag. Das Erfolgshonorar soll dem Verfasser ein« Beteiligung an dem materiellen Ergebnis verschaffen, dieses wird aber bedingt durch den in der jeweiligen Abrechnungs- Periode fcstgehaltenen Verkaufspreis; für jedes während dieser Zeit abgesetzte Exeniplar gebührt dem Verfasser der Verein- barte prozentuale Anteil. Es ist daher nicht zweifelhaft, daß der Verfasser den vereinbarten prozentualen Anteil von dem er höhten Ladenverkaufspreise ebensowohl beanspruchen kann wie von dem früheren, und es bedarf gar nicht der Auslegung des Vertrags im Sinne von Treu und Glauben und dem zu ver mutenden und von dem Richter festzustellenden Vertragswillen, um zu diesem Ergebnis zu kommen. Es ist aber auch klar, daß der Wille der Parteien bei der Vereinbarung des Erfolgshonorars auch nur dahin geht und nur darauf gerichtet ist, datz der Ver fasser an der Erhöhung des Ladenverkaufspreiscs ebenso teil- uimmt, wie er auch an der Ermäßigung desselben leilnehmen mutz, ei» Punkt, der allerdings heute keine praktische Bedeutung hat, aber früher dieselbe besaß und sie früher oder später auch wieder erlangen wird. Zugunsten der vorstehenden Auffassung lassen sich auch die Bestimmungen über die Änderung des Laden preises verwerten (Verl.-Ges. K 21). Eine Erhöhung des Laden preises darf der Verleger ohne Zustimmung des Verfassers überhaupt nicht vornehmen, während ihm die Ermäßigung aller dings auch ohne dieselbe zusieht, sofern durch die Maßnahme nicht berechtigte Interessen des Verfassers verletzt werden. Der Verleger, welcher die Zustimmung des-Verfassers für die Er höhung einholen muß, kann darüber nicht im Zweifel sein, daß diese Erhöhung auch eine Erhöhung des Betrags des Erfolgs honorars mit sich bringt. Der Verleger-Teue rung s zus ch l a g, der sich für den Verkauf der Bücher als notwendig erwiesen hat, bedeutet aber selbstverständlich eine Erhöhung des Ladenpreises'). In diesem rechtlich durchaus einwandfreien Ergebnis kann auch keine den Verleger benachteiligende Lösung erblickt werden, eben- sowenig eine dem Verfasser einen nicht durch Gegenleistung er worbenen Gewinn verschaffende. Es muß beachtet werden, daß infolge der Markenlwertung der Verfasser in Wirklichkeit nicht mehr erhält als früher. Die Kaufkraft der 107° von dem jetzt 25 .kk betragenden Ladeuverkaussprelfe eines Buches, das früher 5 kostete, ist nicht größer, sondern vielmehr kleiner als die Kaufkraft der 107- von 5 ^k. Wie verhält es sich nun mit dem Honoraranspruch der Ver fasser bei solchen Verträgen, durch welche nicht ein Erfolgs- Honorar, sondern entweder ein Pauschquantum oder pro Bogen eine Vergütung zu entrichten ist? Die Frage der Er höhung kann praktisch nur bei der Herstellung einer neuen Aus lage in Betracht kommen, zu welcher sich der Verfasser zu be stimmten Sätzen verpflichtet hat. Datz aus den Vorschriften des Verlagsgesetzes sich für diese Fälle der Anspruch des Verfassers auf Erhöhung des Honorars nicht begründen läßt, unterliegt keinem Zw«.sei. In der Tat stützen sich auch diejenigen, welche der Meinung sind, auch bei solchen Verträgen im Hinblick aus die Geldentwertung und die Verteuerung aller Bedarfsartikel des .äglichen Lebens eine Erhöhung des Honorars verlangen zu können, nicht auf jenes, sondern auf die bekannte Rechtsprechung des Reichsgerichts über die sogenannte clausrlls redus sic stantibus, vor allem auf die vielgenannte Entscheidung des Reichsgerichts vom 21. September 1920, die in der Sammlung der Entscheidun gen in Zivilsachen 100, S. 130 abgedruckt ist. Es ist hier nicht erforderlich, eingehend darzulegen, datz die Tragweite dieses, allerdings sehr weitgehenden Erkenntnisses sowohl in der Tages- vresse als auch in der kaufmännischen Fachpresse ganz außer ordentlich übertrieben wurde, das Reichsgericht hat sich ja selbst veranlaßt gesehen, in einem kurze Zeit nachher ergangenen Er- kenntnis, dem in demselben Bd. 100, S. 134 abgedruckten Ur- ,eil vom 22. Oktober 1920, darauf aufmerksam zu machen, datz es keineswegs beabsichtigt Hab«, den Grundsatz, daß Verträge auch bei einer dem einen oder dem andern Kontrahenten un günstigen wirtschaftlichen Entwicklung zu beachten sind, aufzu heben. Die Voraussetzungen, von welchen das Reichsgericht in dem Urteil vom 21. September 1920 die Möglichkeit der Ab änderung des Vertragsinhalts und insbesondere der Verein barung über die Gegenleistung durch den Richter abhängig macht, sind in den hier in Betracht kommenden Fällen jedenfalls im all gemeinen nicht gegeben. Es ist daran festzuhalten, daß eine Abänderung des Vertragsinhalts nur dann berechtigt erscheint, wenn die unveränderte Aufrechterhallung für den Letstungsver- pflichteten zum wenigsten annähernd ruinös sein würde; davon kann praktisch bei den Verlagsverträgcn keine Rede sein, und dieserhalb wird die Berufung auf die clausula rebus sic stanlltu» auch im Sinne der neuesten Rechtsprechung nicht zu einer Er höhung des Honorars durch den Richter führen können. Kleine Mimilunnen. Aus Chile. — Tie Deutsche Handelskammer in Val paraiso, die als Zusammenschluß der in Chile ortsansässigen deut schen Firmen, Banken und kommerziellen Unternehmungen im Kriege geschossen wurde, nm die wirtschaftlichen Maßnahmen der Gegner zu bekämpfen, erstattete jetzt ihren Bericht über das Jahr 1020. Wir heben daraus die folgenden bemerkenswerten Stellen über Bücher und Mnsikalie n hervor: --Ter Import ans Deutschland leidet an dem in Deutschland bestehenden Papiermangcl; das macht sich zum Schaden der deutschen Verleger besonders im Mnsikalieiihandel be merkbar. Als Konkurrenz kommen nur amerikanische MnsikauSgaben in Betracht. Immerhin hat der Import deutscher Mnsikalien wieder einen größeren Umfang angenommen und kann seine alte Höhe leicht wieder erreichen, dank dem Umstand, das; es fast nur deutsch« Musika lienhandlungen in Chile gibt und diese natürlicherweise Varliebe für deutsche Verleger haben.* Dagegen bedeutet der S o r t i m e n te r z n s ch l a g keine Er höhung des Ladenpreises, weil er nicht von demjenigen ansgeht, der über die Höhe des Ladenpreises zu bestimmen hat. Somit hat der an teilig beteiligte Verfasser an, Sortimenter-uschlag keinen Anteil. Red.
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