Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1921
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19210618
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192106181
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19210618
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1921
- Monat1921-06
- Tag1921-06-18
- Monat1921-06
- Jahr1921
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^5 140, 18, Juni 1921, Redaktioneller Teil, eine Stimme hat. Es muß dann eben zwischen diesen Jnteressentengruppen unterschieden und die Tatsache, daß die Ver leger in der Minderzahl sind, gerade insoweit berücksichtigt werden, daß sie nicht durch die Mehrheit der Sortimenter überstimmt werden können. Wenn dieser Zustand dadurch beseitigt wird, daß in solchen Fragen die Verleger wenigstens in ihrer Mehrheit zustimmen müssen, so heißt das nicht, daß hier einer kleineren Zahl gegenüber einer größeren eine Vormachtstellung eingeräumt wird — denn die Zahl hat hier auszuscheiden —, sondern es heißt, daß niemand zu einem Verhalten gezwungen werden kann, wenn er nicht selbst zustimmt oder aus Grund der Zugehörigkeit zu einem seine Interessen wahrenden Verein insolge ilberstimmung zu einer be stimmten Maßnahme angchalten wird, oder mit anderen Worten: Der entgegenstehcndc Wille der Mehrheit der Produzenten kann nicht dadurch gebrochen werden, daß man ihn ignoriert. Auch dem Einwand, daß die Hauptversammlung verknöchern oder unproduktiv sein werde, läßt sich eine andere Ansicht cntgegenstcllcn. Es ist durchaus möglich, daß in der Verlegcrvcreinsversammlung oder in der Gilde ein bestimmter Beschluß gefaßt ist und daß in der Hauptversammlung des Börsenvereins bei getrennter Abstimmung ein anderes Ergebnis aus Verleger- oder Sortimentcrseite erzielt wird. Eine Gefahr, daß die Börsenvcrcins-Hauptversammlung zu einem bloßen Formalismus herabsinkt, würde nur dann eintreten, wenn die maßgeblich beschließenden Versammlungen der beiden Gruppen getrennt stattsinden würden, denn dann würde es an der Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung durch neue Gesichtspunkte der Gegenseite fehlen, und es wäre in der Tat schon außerhalb der Hauptversammlung über das Schicksal jedes Antrages entschieden. Ich kann daher nur wiederholen: Das Sortiment würde, wenn Satzungen der von uns angedeutctcn Art zustande kommen, nur einen Vorteil aufgebcn, den es praktisch kaum verwerten kann. Denn alle Macht des Vereins beruht — darüber müssen wir uns klar sein — letzten Endes auf dem Maß von Einmütigkeit, das hinter den gefaßten Beschlüssen steht, Beschlüsse, die gegen den Willen der Mehrheit einer Gruppe gefaßt werden, sind praktisch undurchführbar. Dann sollten wir aber auch die Konsequenz ziehen, solche Beschlüsse von vornherein auszuschalten, indem wir die getrennte Abstimmung einsührcn. Wir passen unsere Satzungen nur den bereits vorhandenen Tatsachen an, denn auch der radikalste Vertreter des Sortiments ist nicht ernstlich der Meinung, daß wirtschaftliche Probleme, wenn nur in der Kantate-Versammlung eine Mehrheit für ein bestimmtes Vorgehen erreicht werde, nun wirklich gelöst seien. Wir sind uns alle darüber klar, daß Vereinsbeschlüsse, soweit es sich um Fragen handelt, in denen keine unbedingte Homogenität der Interessen besteht/letzten Endes nur dasjenige kristallisieren, was bereits in Vor verhandlungen und Vorbesprechungen als Kompromiß mehr oder weniger verbindlich sestgelegt ist oder festgelegt worden wäre. Fehlt es an einer solchen Vcrständigungsbasis, dann ist schon bei den jetzigen Satzungen eine Neuordnung ein Ding der Unmög lichkeit, und es muß dann eben alles beim alten oder schlimmstenfalls beim Ungeregelten bleiben. Denn auch die Macht eines Privat vereins wie des unsrigen ist bekanntlich — Sie haben es ja oft genug mehr oder weniger deutlich dem Vorstande zum Vorwurf gemacht — begrenzt und hängt ganz von dem Grade der Gefolgschaft ab, welche die Wtglieder dem von ihnen gewählten Vor stände leisten. Ich bitte daher, nicht den Irrtum aufkommen zu lassen, daß hier — wenn ich mich so ausdrücken darf — den Verlegern wieder einmal eine »Extrawurst gebraten« werden soll. Nicht darum handelt es sich, sondern darum, die Tatsache der wirtschaft lichen Macht des Produzenten — die auch trotz der bisherigen Möglichkeit besteht, ihn, da er sich in der Minderzahl befindet, zu über stimmen — in Einklang zu bringen mit der Struktur des Börsenvereins, eben aus der Erkenntnis heraus, daß die Beschlüsse des Börsenvereins nur aus dem Papier stehen, wenn eine Mehrheit der Produzenten oder der Händler der getroffenen Regelung gegen über eine feindselige Haltung einnimmt, Punkt l. Wenn es in Punkt 1 des Antrages heißt, daß in bestimmten Fällen eine getrennte Abstimmung vorzusehen sei, so ist damit natürlich nicht gemeint, daß die getrennte Abstimmung in wichtigen wirtschaftlichen Fragen auch unterbleiben könne oder gar solle. Wir haben die etwas weite Fassung nur gewählt, weil man die Materien, in denen eine getrennte Abstimmung vorge nommen werden soll, nach verschiedenen Gesichtspunkten kennzeichnen kann. Der Hauptgedanke unseres Satznngsentwurses ist der, daß, wenn es sich um Aufgaben handelt, wie sie in § 1c 2 der bisherigen Satzungen enthalten sind, also um Angelegenheiten der Verkaufs- und der Verkehrsordnung, stets eine getrennte Abstimmung erfolgt. Eine Muß-Borschrist ist von uns nur des halb nicht gewählt worden, weil die Frage, ob eine Angelegenheit die Verkaufs- oder die Verkehrsordnung wirklich berührt, immer hin einmal zweifelhaft sein kann, alle wünschenswerte Sicherheit aber schon dadurch gewährleistet ist, daß in jedem Falle schon auf Antrag von SV Mitgliedern einer Gruppe getrennt abgestimmt werden muß. Ich bitte Sie aber, auf diese Einzelheiten hier heute nicht näher einzugehen. Sie ersehen aus dem Entwurf, wie sich der Vorstand seinerseits seinen Antrag in konkreter satzungsgemäßer Form denkt, und jedem Mitglieds ist cs unbenommen, dem ein- zusetzenden Satzungsänderungsausschuß Anträge und Anregungen zu übermitteln, wie es selbst die Fassung der neuen Satzungen wünscht. Der Vorstand als solcher ist der Meinung, wie Sie aus dem Entwurf ersehen haben werden, daß sich nur eine Einteilung in zwei Gruppen empfiehlt. Ob sich der Unterschied zwischen Produzenten und Händlern derart einwandfrei durchführen läßt, daß das Zweikammersystem genügt, oder ob der Satzungsänderungsausschuß im Hinblick aus die gemischten Betriebe und den Zwischenbuchhandel zu einer anderen Gestaltung gelangt, ist eine Frage von sekundärer Bedeutung, Überdies hat die Gruppenabstimmung auch einige Folgen, die nach meiner Ansicht dem Sortiment nur willkommen sein können. Sie schafft nämlich klare Verhältnisse, während wir bislang nicht wissen, ob ein Beschluß bei Gesamtabstimmung unter Übcrstimmung des Verlages zustandegekommen ist. Wenn auf Grund der getrennten Abstimmung eine Beschlußfassung erfolgt, so kann der Verleger nicht mehr die Ausrede gebrauchen, daß hierbei der Verlag majorisiert sei. Er ist dann, wenn er seine eigenen Wege geht, nicht nur mit einer unkontrollierbaren Mehrheit der Börsenvereinsmitgliedcr, sondern mit der Mehrheit der Mitglieder seiner eigenen Berufsgruppe im Widerspruch, und ich sollte meinen, daß die getrennte Abstimmung daher den Verleger-Mit gliedern, die gern außer der Reihe tanzen, ihre bisherige Freiheit mehr beschränkt als erweitert. Ich sage dies nicht, um den Ver lag vor der Zweigruppenabstimmung zu warnen, sondern um das Sortiment auf ihre Vorzüge aufmerksam zu machen. Ob allerdings durch die neue Satzung eine Möglichkeit geschaffen würde, im Börfenvcrein wirtschaftliche, den Interessen gegensatz zwischen Produktion und Handel berührende Angelegenheiten von Vereins wegen mit verbindlicher Kraft zu regeln, wenn die Gruppenabstimmung eingefühlt wird, bleibt zweifelhaft. Sicherlich scheint nach den bisher vorliegenden Gutachten eine solche Regelung aber ausgeschlossen, wenn wir keine Gruppenabstimmung einführen. Denn es ist nach Ansicht der befragten Juristen unmöglich, daß allgemeinverbindliche Bestimmungen, die in den wirtschaftlichen Kamps eingreifen, durch einen einfachen Mehr heitsbeschluß der Kämpfenden selbst Zustandekommen, Wer das bisherige, vermeintlich demokratische Prinzip Hochhalten und jede Unterscheidung zwischen bestimmten Arten von Buchhändlern aus dem Börsenverein entfernt sehen möchte, muß, diesem Grundsatz nach, folgerichtig auch darauf verzichten, daß 875
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder