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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.02.1911
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- 1911-02-02
- Erscheinungsdatum
- 02.02.1911
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Nichtamtlicher Teil. 27. 2. Februar 1911. Öffentlichkeit kommen lassen mochte, weil er Furcht habe, »der Simplizissimus würde dann eine Justus Pape- Nummer veranstalten«. Tränen liefen dem Jubilar vor Lachen herunter. Aber so mancher andre mußte herhalten, Heinrich Boysen, der Revolutionär, Otto Meißner, Hermann Seippel. die braven Hallelujasänger, u. a. m. Ja, es war fröhliche Feststimmung. — Ernst Maasch begann nun seines Amtes zu walten als Präsident der Kneiptafel. Er wußte, wie allemal, die Stimmung, wenn dies überhaupt noch möglich war, noch zu erhöhen. Bei Bier und Gesang ging es bis in den frühen Morgen —. Es war eine wohlgelungene Feier, und Justus Pape wird es gespürt haben: der Hamburg-Altonaer Buchhändler- Verein liebt und verehrt ihn und ist stolz darauf, diese kernfeste deutsche Persönlichkeit zu den Seinen zählen zu dürfen. Und wir sind überzeugt: groß ist die Zahl derer im deutschen Buchhandel, die in ihm — diesem mutigen Kämpfer für Reinhaltung unseres Standes von allem Schmutz und Schund — eine Zierde unseres Berufes sehen, und diesen werden diese Zeilen willkommen sein. Hamburg. Gustav Fick. Kleine Mitteilungen. Bücherversteigerung in New York. — Eine Folge der Werke von Dickens, sowie von Büchern über ihn, alles Erst ausgaben und im Ganzen verkauft, brachte unlängst bei der Versteigerung des verstorbenen Mr. Alonzo W. Porter durch die Firma Anderson in New Vork 511 Dollars. Bei derselben Ver steigerung brachte es ein Exemplar der bekannten Zeitschrift »lüs Uuworist«, London 1819, mit 40 farbigen Radierungen von George Cruikshank, auf 200 Dollars, ein Exemplar der seltenen Erstausgabe der englischen Übersetzung der Grimmschen Märchen, London 1826, ebenfalls von Cruikshank illustriert und mit Einband von Sangorski und Sutcliffe, auf 207 Dollars. Von diesen Cruikshankschen Zeichnungen pflegte Ruskin zu sagen, daß sie an Zartheit unerreicht und nur mit Rembrandtschen Radierungen zu vergleichen seien. Weitere beachtenswerte Stücke waren: Erstausgaben von Lewis Carrolls^ »Alices ^.utodiozrspbioal koruaues«, einer der seltensten Romane von Fenimore Cooper, erste Buchausgabe nach dem Erscheinen in »lli-otbsr lona-tban« Nr. XXII, 1843, 66 Dollars; — eine vollständige Folge der humoristischen Zeitschrift »lös 6ouüe ^Ims-nao, an Lpbe- meris in lest anä Larn65t«, von Cruikshank und anderen illustriert, 61 Dollars; — eine vollständige Folge der »Obrisrwas Stories« von Dickens in 6 Bänden, lauter Erstausgaben, 69 Dollars; — Erst- ausgabe von Robert Burns »lam o' Lbanter«, 102 Dollars; — eine Folge von Henry Alkens farbigen Sportbildern, 282 Dollars; — Surtees, 160 Dollars; — das »^näre's lournal« der »öibliopbile Soviel.^«, 63 Dollars; — Inder Soriptorum, das erste Buch des New Aorker ^utdors 6Iub, 1893, 57 Dollars; — »Uis ^r/enis« von John Barclay, London 1629, 64 Dollars; — »lös konüsü kisber Oau§bt and üelä in üis Ovn I§st«, London 1627, mit dem Wappen Jakobs des Ersten, 107 Dollars. (Nach: »1'bs kublisders' ^VeskI^«.) Bom Reichsgericht. Eigene Geschäfte des Hand lungsgehilfen. (Urteil des Reichsgerichts vom 26. Oktober 1910, bearbeitet von Rechtsanwalt vr. Felix Walther-Leipzig.) (Nachdruck, auch im Auszug, verboten.) — Nach § 60 des Handels gesetzbuchs darf der Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben, noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Verletzt der Handlungsgehilfe diese Ver pflichtung, so hat der Prinzipal nach § 61 des Handelsgesetzbuchs das sogenannte Eintrittsrecht, d. h. er kann verlangen, daß der Handlungsgehilfe die aus dem Geschäft bezogene Vergütung herausgebe. Wie weit dieses Eintrittsrecht geht, erörtert in sehr beachtlicher Weise das Reichsgericht in folgendem Falle: Der Kaufmann W. in Berlin stand im Jahre 1908 als Einkäufer und Leiter einer Abteilung im Dienste der Firma I. L Co. Im Sommer des Jahres schloß er, ohne daß dieses Dienstverhältnis rechtlich gelöst worden wäre, zusammen mit dem Kaufmann C-, mit dem er sich zu einer offenen Handelsgesell schaft vereinigte, einen Vertrag mit der Aktiengesellschaft P. in Berlin, in welchem die beiden von dieser Räume zum Betriebe eines Geschäfts mieteten, auch sonstige Vereinbarungen bezüglich dieses Geschäftsbetriebes trafen. Im Oktober 1908 gaben jedoch W. und C. ihre Rechte aus diesen Verträgen gegen eine von der Aktiengesellschaft P. ihnen gezahlte Abfindung von 18 000 .k auf. Die hiervon auf den W. entfallende Hälfte mit 9000 X fordert die Firma I. L Co auf Grund des Eintrittsrechtes des § 61 des Handelsgesetzbuchs für sich. Vom Landgericht Berlin und vom Kammergericht Berlin wurde der beklagte Kaufmann W. zur Zahlung ver urteilt. Anderer Meinung war der 3. Zivilsenat des Reichs gerichts, der folgendes ausführte: Dem Prinzipal steht ein Eintrittsrecht hinsichtlich der Ge- schäfte, die nicht sein Handlungsgehilfe für seine Person, sondern für eine offene Handelsgesellschaft abgeschlossen hat, bei der sein Handlungsgehilfe als Gesellschafter beteiligt ist, überhaupt nicht zu. Er ist auf den Schadensersatzanspruch gegen seinen Handlungs gehilfen beschränkt. Das Eintrittsrecht des Prinzipals wäre nur als Anspruch auf die Herausgabe des Anteils des Hand lungsgehilfen am Gewinn denkbar. Dem Gesellschafter steht aber ein Anspruch auf den Gewinn an dem einzelnen Geschäft gar nicht zu, sondern nur ein Anspruch auf den beim Schluß des Geschäftsjahres oder bei der Auflösung des Geschäfts sich er gebenden Gewinn. Also kann auch dem Prinzipal ein solcher Anspruch auf den Gewinnanteil am einzelnen Geschäft nicht zu erkannt werden. Damit aber fällt der Klageanspruch überhaupt. Es ist auch gleichgültig, ob etwa im vorliegenden Falle dem Be- klagten der seiner Beteiligung bei der Gesellschaft ent sprechende Teil der Abfindungssumme wirklich zugeflossen ist. Ist dies der Fall, so ist dies geschehen, weil durch den Abfindungsvertrag mit der Aktiengesellschaft P. zugleich die zwischen dem Beklagten und dem C. begründete Gesellschaft beendet wurde, weil die Abfindung zugleich dem Zwecke der Liquidation diente. Einen Rechtsanspruch auf die Aushändigung der Hälfte der der Gesellschaft gezahlten Abfindungssumme hatte der Beklagte bei bestehender Gesellschaft jedenfalls nicht. Einen Anspruch aber auf die Herauszahlung dessen, was bei der Auf lösung der Gesellschaft dem Handlungsgehilfen zufällt, hat der Prinzipal ebensowenig, wie auf einen Gewinnanteil an den einzelnen Geschäften der Gesellschaft. Ein solcher Anspruch würde ein Eintrittsrecht in die Gesellschaft als solche voraussetzen; dies aber kann nicht anerkannt werden. Da auch die übrige Begründung des Kammergerichts als völlig unhaltbar verworfen wurde, mußte das Urteil des Kammer gerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts dahin ab geändert werden, daß die Klage der Firma I. L Co. abge wiesen und ihr sämtliche Kosten aufgelegt wurden. (Aktenzeichen: III 386/09. Wert des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz: 6700—8200 ^.) sL. Bom Reichsgericht. Unsachgemäße Befestigung eines Firmaschildes. (Nachdruck verboten.) — Am 30. No vember 1907 hatte sich in Breslau ein bedauerlicher Unfall dadurch ereignet, daß ein ungewöhnlich starker Sturm ein in einer Höhe von 4 m an zwei Masten befestigtes 6 m langes und 1 m hohes Firmaschild der Firma Sch. L Z. losriß, das dem siebenjährigen Knaben Z. auf den Kopf siel. Das Kind ist dadurch fast zum Krüppel geworden und laut Sachverständigen aussagen Zeit seines Lebens mindestens 76 Prozent erwerbs unfähig. Das Schild war etwa 1»/, Jahre zuvor von der Firmen malerei F. und Z. o. H. in Breslau neu übermalt und nachdem wieder befestigt worden. Nach dem Gutachten von Fachgenossen ist aber die Befestigung insofern ungenügend erfolgt, als das lange und schwere Schild von nur 16 win übergreifenden Haken gehalten wurde. Nach den Fachregeln hätten die Haken bei der Größe des Schildes mindestens 3,6 om überragen müssen Weiterhin hatte der Sachverständige erklärt, solche Firmenschilder
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