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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1933
- Sprache
- Deutsch
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MckÄMMmDeMMViMmM Nr. 3Ü6 (N. 138). Leipzig. Donnerstag de» 28. Dezember 1933. 188. Jahrgang. Redaktioneller Teil Bekanntmachungen der Geschäftsstelle. Bctr.: Anmeldung zur Rcichsfchristtumskammcr. Im Aufträge der Reichsschrifttumskammer bitten wir unsere Mitglieder, welche Verlags- und Buchhandlungs-Vertreter beschäftigen, diese auszusordern, sich, soweit es nicht schon ge schehen ist, bis l. Januar 1934 zur Mitgliedschaft für die Reichs- schrifttumslammer zu melden, und zwar sind die Meldungen für Berlagsvertreter zu richten an Herrn Willi Franke, Berlin-Zehlendorf, Beerenstraße l8; und für Buchhandlungsvertreter an Herrn P. R. Musolsf, Berlin W IS, Pariser Straße S8. Wir verweisen auf Ziffer XII der im Börsenblatt Nr. 298 vom 23. Dezember 1933 veröffentlichten Bekanntmachung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer. Betr.: Wcrberatsgeseßgcbung. Der Präsident des Werberats der Deutschen Wirtschaft hat auf Grund einer Eingabe des Börsenvereins folgende Verein fachung für die Anmeldung von Buchneuerscheinungen, in denen Anzeigen anderer Verlage enthalten sind, zugelassen: Grundsätzlich muß nach den Bestimmungen der Ausfüh rungsverordnung jedem Antrag ein polizeiliches Führungs zeugnis beigesügt werden. Werden jedoch innerhalb eines Vier teljahrs mehrere Anträge, bei denen die-verantwortlichen Perso nen die gleichen sind, eingereicht, so darf in den späteren Anträ gen auf das bereits eingereichte Führungszeugnis Bezug ge nommen werden, jedoch ist der frühere Antrag mit Angabe des Titels der Druckschrift und des Antragdatums genau zu be zeichnen. Leipzig, den 22. Dezember 1933. vr. H e ß. Einige wichtige Bestimmungen über die Werbung in Büchern. Im Anschluß an die Bekanntmachung im Börsenblatt vom 12. Dezember 1933 weisen wir daraus hin, daß nur diejenige Wirl- schastswerbung in Büchern genehmigungs- und abgabepflichtig ist, die für andere Verlage durchgeführt wird lJnserate). Wenn da gegen der Verleger in seinem Verlagswerk andere Werke des eigenen Verlags anpreist, so ist das Eigenwerbung, die eines Antrags auf Einzelgenehmigung nicht bedarf, da sic bereits generell genehmigt ist, ohne -aß hierfür eine Werbeabgabc erhoben wird. Der Werberat hat sich Vorbehalten, daß einzelne Werbung treibende, die diese allgemeine Genehmigung erhalten haben, sich diese bestätigen lassen müssen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Anzeigen nicht den Richtlinien entsprechen, nach denen Wirtschaftswerbung ausgesührt und gestaltet werden soll. Diese Richtlinien verlangen, daß die Werbung in Gesin nung und Ausdruck deutsch ist. Sie soll geschmackvoll und an sprechend gestaltet fein. Die Werbung darf das sittliche Empfin den des deutschen Volkes, insbesondere sein religiöses, vaterländi sches und politisches Fühlen und Wollen nicht verletzen. Die An gaben müssen sachlich wahr und klar sein. Die Werbung muß tue Möglichkeit einer Irreführung vermeiden und sich jeder mar'tt- schreierischen Art und Übertreibung enthalten. Amtliche Zeichen und Formen dürfen nicht benutzt oder nachgebildet werden. Gemäß Ziffer 27 der Zweiten Bekanntmachung des Werbe rats vom 1. November 1933 müssen seit dem 1. November 1933 über die Aufnahme fremder Anzeigen in Büchern (mit Aus nahme von Adreßbüchern, Kalendern, Fahrplänen) zwei gleich lautende Urkunden ausgenommen werden. Je eine der beiden Ausfertigungen des Jnserateuvertrags erhält der Auftraggeber und der Verleger. Es genügt dabei, daß jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Diese Verträge müssen befristet sein und cs muß sich aus ihnen das Entgelt für die vertragliche Gesamtleistung des Verlegers wertmäßig er geben. Von dem Werte dieser Gesamtleistung sind sogleich bei Bertragsschluß 2°/» als Werbeabgabe dadurch zu entrichten, daß in Höhe des auf volle Reichsmark nach oben abgerundeten Ab- gabcbetrages Werbeabgabe marken auf die Vertragsaus- sertigungen zu kleben sind. Diese Werbeabgabemarkcn sind im Werte von 1.—, 5.— und 1V.— RM. bei den Postämtern erhält lich. Sie sind hälftig gedruckt. Von jeder einzelnen Marke ist je eine Hälfte auf je eine der beiden Bertragsausfertigungen zu kleben. Dort ist jede der Markenhälften durch dauerhafte Auf schrift des Datums zu entwerten. Falls die benötigten Werbe abgabemarken bei Bertragsschluß auf dem Postamt nicht vor rätig sind, ist nachgelassen, sie alsbald nachzukleben. Übersteigt die an sich in Werbeabgabemarken zu entrichtende Abgabe im Einzelfalle den Betrag von RM. 200.—, so kann der Werber (Buchverleger) sie auf das Konto Nr. 80460 des Werberats der Deutschen Wirtschaft beim Postscheckamt Berlin NW 7 über weisen. In diesem Falle sind gleichzeitig beide Vertragsausserti- gungen dem Werberat der Deutschen Wirtschaft, Berlin W 8, Taubenstraße 37 zur Bestätigung der Abgabeentrichtung einzu- scnden. Die Werbeabgabc wird in folgenden Fällen nur durch Post- schecküberwcisung (Konto des Werberates der deutschen Wirtschaft beim Postscheckamt Berlin NW 7) und nicht durch Verwendung von Werbeabgabemarken entrichtet: für Anzeigen 1. in Zeitungen (Konto Nr. 10 570), 2. in Zeitschriften und Lesezirkelmappen (Konto Nr. 21080), 3. in Adreßbüchern und Kalendern (Konto Nr. 30 260), 4. in Fahrplänen (Konto Nr. 5009). In diesen Fällen ist die Werbeabgabe spätestens zwei Wochen nach Ablauf eines Monats von den Einnahmen zu entrichten, die im Laufe des vorhergehenden Monats bei den Werbern ein gegangen sind. Gleichzeitig mit der Überweisung ist die Höhe der Einnahme, von der die Werbeabgabe berechnet ist, sowie die Höhe der eingezahlten Abgabe dem Werberate mitzuteilen (Berlin W 8, Taubenstraße 37). Wir machen nochmals aus die Über gangsbestimmungen der Ziffer 30 der Zweiten Bekanntmachung des Wcrberats vom 1. November 1933 aufmerksam, wonach die Werbeabgabe nicht zu entrichten ist: von Einnahmen aus zukünftigen Leistungen, die am I. November 1933 bereits vorausgezahlt sind, d) von zukünftigen Einnahmen aus Leistungen, die am 1. November 1933 bewirkt sind; ist die Leistung zum Teil vor und zum Teil nach dem 1. November 1933 bewirkt, so ist die Abgabe anteilig zu entrichten, c> für die Wirtschaftswerbung in Büchern und die anderen in Ziffer 26 der Zweiten Bekanntmachung nicht genann ten Arten der Werbung, soweit der Vertrag, auf Grund dessen die Werbung durchgeführt wird, vor dem 1. No vember 1933 abgeschlossen ist und bis zum 30. Juni 1934 ' abläuft. 1007
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