Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-08-16
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19340816
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193408165
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19340816
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-08
- Tag1934-08-16
- Monat1934-08
- Jahr1934
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
190, 16. August 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. Zukunft das entscheidende Aufbauprinzip der Sozialversicherung. 6s wird in Zukunft folgende Versicherungszweige geben: a) die Krankenversicherung, d) die Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten, e) die Unfallversicherung und cl) die Knappschaftsversicherung. Selbstverständlich bleibt die Arbeitslosenversicherung, die infolge ihrer Verbundenheit mit der Arbeitsvermittlung in einem selbständi gen Gesetz geregelt ist, aufrechterhalten. *1. Gemeinschaftsaufgaben verschiedener Versicherungsträger. Eine der wichtigsten Neuerungen, die das Gesetz vom 5. Juli 1934 gebracht hat, ist die Verbindung der Träger der Kranken- und der Rentenversicherung zu einheitlicher Organisation. 1. Die Landesversicherungsan st alten. Die Landesversicherungsanstalt ist Träger der Invalidenversiche rung ihres Bezirks; sie ist Träger der Krankenversicherung für solche Aufgaben, die zweckmäßig gemeinsam für ihren Bezirk durchgeführt werden (Gemeinschaftsaufgaben). Was Gemeinschaftsaufgaben sind, wird der Reichsarbeitsminister bestimmen. Es dürfte sich vor allem um den Betrieb von Heilanstalten, Erholungsheimen, um Bevölke- rungs- und Gesundheitspolitik usw. handeln. Die Landesversiche rungsanstalt und der Gemeindeunfallversicherungsverband bilden ferner eine Verwaltungsgemeinschaft unter einheitlicher Führung. 2. Die Krankenkassen. Träger der Krankenkassen sind, soweit es sich nicht um Gemein schaftsaufgaben handelt, die Krankenkassen (wie bisher: Orts-, Land-, Betriebs- und Jnnungskrankenkassen), die See-Krankenkasse, die Neichsknappschaft und die Ersatzkassen. Die Krankenkassen und die Ersatzkassen für Arbeiter führen für die Landesversicherungsanstalten die örtlichen Aufgaben der Invalidenversicherung durch. Sie unter stehen den Weisungen der Landesversicherung?anstalt, soweit es sich um die Durchführung von Aufgaben der Invalidenversicherung und von Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherung handelt. Im übrigen führen sie die Krankenversicherung allein und unter eigener Verantwortung durch. Die Ersatzkassen werden der Aufsicht und Rechtsprechung der Sozialversicherungsbehörden unterstellt. Ihr Geschäftsbereich kann auf die nach der Neichsversicherungsordnung zur Versicherung Ver pflichteten und Berechtigten beschränkt werden. III. Der Fiihrergruiidsaß in der Sozialversicherung. Von großer Bedeutung für die gesamte Verwaltung der Sozial versicherung und damit von großem. Interesse für alle an der Sozial versicherung Beteiligten ist die Einführung des FUHrergrundsatzes. 1. Der Leiter des Versicherungsträgers. Jeder Träger der Sozialversicherung hat einer: Leiter. Die in den Gesetzen über die Sozial versicherung vorgesehenen Organe der Versiche rungsträger fallen weg. Der Leiter hat vorbehaltlich der Mitwirkung des Beirates (vgl. nachstehend 2) die Aufgaben und Befugnisse, welche diese Organe bisher hatten. Leiter ist: bei der Neichsversicherungsanstalt für Angestellte und der Neichs knappschaft ein Neichsbeamter, den der Reichspräsident ernennt; bei der Landesversicherungsanstalt und dem Gemeindeunfall- verficherungsverband ein Beamter des Landes oder Gemeindever bandes, für dessen Gebiet die Landesversicherungsanstalt errichtet ist; er wird von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Neichs- regierung ernannt oder bestätigt (berufen); bei den Genossenschaften der gewerblichen Unfallversicherung und der See-Berufsgenossenschaft (einschließlich der Seekasse und * der See-Krankenkasse) ein Führer eines bei dem Versicherungs träger versicherten Betriebs, den die Aufsichtsbehörde beruft; bei den Betriebskrankenkassen der Führer des Betriebs oder sein Stellvertreter; bei den Jnnungskrankenkassen ein von der Innung (den Innun gen) mit Zustimmung der Handwerkskammer berufener Meister oder Geselle der Innung; bei den Landkrankenkassen eine vom Reichsminister für Ernäh rung und Landwirtschaft oder der von ihm bestimmten Stelle berufene Person: bei den Ortskrankenkassen ein Geschäftsführer, den der Leiter der Landesversicherungsanstalt ernennt. Bei den Sonderanstalten der Invalidenversicherung, außer der Seekasse, und bei den Ersatzkassen regelt die Satzung die Bestellung des Leiters. Wer Leiter der landwirtschaftlichen Berufsgenosscnschaft ist, wird durch eine Verordnung des Reichsarbeitsministers vorge schrieben. Vor der Ernennung oder Berufung eines Leiters ist der Beirat (s. nachstehend 2) zu hören. Neben dem Leiter werden ein oder mehrere Stellvertreter bestellt. 2. Der Beirat des Versicherungsträgers. Zur Unterstützung des Leiters wird ein Beirat bestellt. Er be steht aus: Versicherten des Versicherungsträgers und Füh rern von Betrieben, deren Gefolgschaft bei dem Versicherungs träger versichert ist, oder Stellvertretern solcher Führer in gleicher Zahl, einem Arzte und einem Vertreter der Gebietskörperschaft, für die der Versicherungsträger örtlich zuständig ist. Dem Beirat einer Bctriebskrankenkasse gehören nur Versicherte und Vertreter des Führers des Betriebes, diese mit derselben Stim menzahl, an. Im Beirat der Landesversicherungsanstalt müssen die verschiedenen Arten der Krankenkassen vertreten sein. Die Aufsichtsbehörde beruft die Versicherten und die Führer von Betrieben und ihre Stellvertreter nach Anhörung der Deutschen Arbeitsfront, bei Landkrankenkassen und landwirtschaftlichen Bcrufs- genossenschaften des Neichsbauernführers. Bei Betriebskrankenkassen beruft der Führer des Betriebes seine Vertreter; die Versicherten beruft die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vertrauensrats. Den Arzt benennt der Reichsärzteführer, den Vertreter der Gebietskörper schaft deren Leiter. Die Benennung bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde, soweit nicht die Reichsregierung benannt hat. Der Beirat unterstützt und berät den Leiter in der Verwaltung des Versicherungsträgers. Uber seine Rechtsstellung und seine Aufgaben werden die Durchführungsvorschriften weiteres bestimmen. Ter Leiter oder sein Stellvertreter leitet die Verhandlungen. Der Leiter oder sein Stellvertreter kann zu den Beratungen von Fall zu Fall Sach verständige zuziehen. IV. Die Beitragsregelung. Von größtem Interesse für die Allgemeinheit sind ferner die neuen Vorschriften über die Finanzgebarung, unter denen der Bei tragsregelung besondere Bedeutung zukommt*). Die Beiträge zur Sozialversicherung werden in Zukunft von den Versicherten und ihren Unternehmern zu gleichen Teilen aufgebracht, die Beiträge zur Unfallversicherung jedoch allein von den Unter nehmern. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht sofort durchgesührt werden — er würde den Unternehmer zur Zeit unerträglich belasten; er soll daher erst zu einem späteren Zeitpunkt verwirklicht werden, den der Neichsarbeitsminister bestimmen wird. V. Neugestaltung der Persicherungsbehörden und der Aufsicht über die Versicherungsträger. Abschließend ist noch die Neugestaltung der Versicherungsbehörden und der Aufsicht über die Versicherungsträger kurz zu behandeln. 1. Neu ge st alt ung der Versicherungsbehörden. Das Neichsversicherungsamt ist die oberste Spruch-, Beschluß- und Aufsichtsbehörde der Sozialversicherung. Seine Entscheidungen sind endgültig. Die Landesversicherungsämter fallen weg. Ihre Auf gaben gehen auf das Reichsversicherungsamt über. Ter Neichs arbeitsminister kann bestimmen, daß für Aufgaben, die ihnen durch Landesrecht übertragen waren, andere-Stellen zuständig sind. 2. N e u g e st a l t u n g derAufsicht. Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, daß die Versicherungsträger Gesetz und Satzung beobachten. Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken; sie soll sich in diesem Falle auf wich tige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverant wortung der Versicherungsträger nicht unnötig eingreifen. Die Aufsicht führt das Neichsversicherungsamt über: die Neichs versicherungsanstalt für Angestellte, die Landesversicherungsanstalten, die Sonderanstalten, die Genossenschaften der Unfallversicherung und die Gemeindeversicherungsverbände, die See-Krankenkasse und die Neichsknappschaft; das Versicherungsamt über: die Krankenkassen, einschließlich der Ersatzkassen fiir die Krankenversicherung von Ar beitern, die den Sitz in seinem Bezirk haben; der Leiter der Neichs versicherungsanstalt für Angestellte über: die Ersatzkassen für die Krankenversicherung der Angestellten. Das Versicherungsamt ist bei der Ausübung seiner Aufsicht an Weisungen des Leiters der Landesversicherungsanstalt gebunden. *) Weitere Vorschriften über die Finanzgebarung sind: 1. Das Haushalts- und Rechnungswesen der Versicherungsträger wird einheitlich unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Übersichtlichkeit gestaltet. 2. Für die Träger der Krankenversicherung wird zum Ausgleich ungerechtfertigter Verschiedenheiten in der Höhe der Beiträge und Leistungen eine Gemeinlast eingeführt; die wirtschaftliche Selbstver antwortung der Krankenkassen bleibt unberührt. 731
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder