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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.12.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1934-12-06
- Erscheinungsdatum
- 06.12.1934
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- Deutsch
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284, 6. Dezember 1834. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn.Buchhandel. Vom neuen Kunstversteigererrecht Dem alten Wunsch der Kunstversteigerer, es möchte der Schutz ehrbarer Firmen vor Unberufenen durch die Gesetzgebung festgelegt werden, ist in dem neuen Gesetz über das Versteigerergewerbe vom nur die Grundlinien der Neuordnung festgelegt werden^ geben die seither veröffentlichten Durchführungsbestimmungen Anweisungen für ihre Anwendung im einzelnen. Wir weisen hier auf einige wesentliche Punkte hin, die vor allem den Kunstversteigerer angehen. Versteigerer ganz allgemeiner Art soll es in Zukunft nur noch mit Einschränkungen geben; bestimmte Gebiete sind Spezialver- und kunsthandwerklichen Gegenständen. Für den Kunstversteigerer gelten die nachstehenden hauptsäch lichen Bestimmungen: in Zukunft können es, ebenso wie bei den übrigen Versteigerern, nur noch natürliche Personen sein. Sie be dürfen zur Ausführung des Gewerbes besonderer Erlaubnis, deren Erteilung von der Erfüllung einer Reihe von persönlichen und sach lichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Dazu gehört zunächst der Nachweis des Bedürfnisses. Der Kunstversteigerer must ferner über die erforderliche Sachkenntnis verfügen, die erforderlichen Mittel Nachweisen können, ein Mindestalter von 25 Jahren haben usw. Er muß die Gewähr dafür bieten, daß er auch keine Angehöri- einem Angehörigen betriebenes Gewerbe zur Umgehung der Vor schriften benutzen wird. Die Erlaubnis wird versagt, wo rechtskräf tige Verurteilung wegen eines Verbrechens, Konkurs usw. vorlicgt, ebenso kann sie nachträglich zurückgezogen werden, wenn die Voraus setzungen nicht mehr gegeben sind. Ausnahmslos bleiben für die Zu kunft verboten: die früher sehr verbreitete Gewährung von Vor schüssen; die Übernahme der Gewähr für den Eingang der Kaufgelder und die für eine bestimmte Höhe des Versteigerungserlöses. Die Durchführungsverordnung sieht ferner vor, daß die nach dem jeweiligen Landrecht zuständige Behörde dem Kunstversteigerer ge statten kann, auch einen Handel mit den Gegenständen zu betreiben, für die er die Versteigerungserlaubnis erhalten hat. Dies gilt insbesondere für Graphik-, Buch- und Autogra ph e n v e r st e i g e r e r. Auch kann dem Kunstversteigerer erlaubt werden, eigene Sachen zu versteigern. »Diese Verbindung von Ver steigerung und Handel soll«, wie es in einer Erläuterung heißt, »den gesunden Ausgleich zwischen beiden Absatzmöglichkeiten herbeiführen, die Kunstversteigerungen auf ihre preisbildenden und preisrcgelnden Funktionen zurückführen, die gegenüber Volk und Reich verantwor tungsvolle Verwertung deutschen Kulturguts sichern und eine von Vertrauen getragene dauernde Verbindung zwischen Kunstverstei gerer und gebildetem Kunsthändler schaffen.« Der Kunstversteigerer soll ferner unter bestimmten Bedingungen in seinen Versteigerungen als Vertreter eines anderen milbieten dürfen, und gegebenenfalls von der Verpflichtung, vor der Ankündigung die polizeiliche Genehmigung einzuholen, entbunden werden. Die wichtige Kommissionärfrage ist für den Kunstversteigerer in besonderer Weise gelöst. Während auf anderen Gebieten die Kommissionäre in Zukunft ausgeschaltet werden sollen, will man sie für die Kunstversteigcrungen auch weiterhin gelten las sen, und zwar geschieht dies namentlich mit Rücksicht ans auswärtige Interessenten. Die Uberwachungsstelle kann allerdings bestimmte Per sönlichkeiten hiervon ausschließen. Für die Zulassung als Kunstversteigerer ist die Mitgliedschaft bei der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung sowohl für diese selbst wie für ihre Stellvertreter und Angestellten »Bedingung-. Er muß ihr Abschriften seiner Anträge auf polizeiliche Genehmigung der Ver steigerungen, seine Kataloge und Versteigerungsniederschriften regel mäßig einreichen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Neichs- kulturkammer für die Eignung und Zuverlässigkeit zur Mitgliedschaft in dieser auch für die Kunstoersteigerer. L. H. Sch. Der internationale Äbersetznngsmarkt im Jahre 1933 Von Ludwig Schönrock H (I s. Börsenblatt Nr. 282). Der Index translationuin meldete für die drei skandinavischen Länder Schweden, Dänemark und Norwegen zahlreiche Übersetzungen. Finnland ist mit einer eigenen Ubersetzungsliste nicht vertreten. Ins gesamt konnten 7 Bücher festgestellt werden, die aus dem Finni schen stammten. In das Schwedische wurde hiervon zweimal, in das Englische ebenfalls sowie je einmal in das Deutsche, Dänische und Italienische übertragen. Der schwedische Ubcrsctzungsmarkt. Die Titel der in Schweden erschienenen Ubersetzungsliteratur sind der Zeitschrift »Svensk Bokhandelstidning« entnommen. Es wurden insgesamt 304 Bücher festgcstellt, die aus fremden Literaturen als schwedische Verlagscrzeugnisse auf dem dortigen Büchermarkt Ein gang fanden. Die meisten schwedischen Übersetzungen erschienen in Stockholm. Auch waren noch verschiedene Verleger in Lund, Upsala, Jönköping, Gotenburg und anderen Orten an der Herausgabe von Übersetzungen beteiligt. Die Schweden übersetzten mit Vorliebe aus dem Englisch- Amerikanischen (136, Bücher). Aus dem Norwegischen stammten 39, dem Deutschen 35, dem Französischen 16, dem Dänischen 11 und dem Rus sischen 10 Stück. Aus dem Schwedischen wurden insgesamt 60 Bücher übertragen. Der Hauptteil entfiel auf die dänische Sprache mit 24 und auf die eng lische Sprache mit 11 Stück, davon 6 amerikanische Ausgaben. In das Norwegische wurden 10 schwedische Werke übertragen. In das Fran zösische wurden 3, in das Tschechische 3 und in das Italienische 2 Bücher übersetzt. Deutsche Bücher in 1933 Schwedische Bücher in schwedischer Übersetzung deutscher Übersetzung 24 aus der Schönen Literatur, Kunst 5 3 aus Geschichte, Erdkunde — 3 aus Philosophie, Religion 1 2 aus Recht, Sozialwissenschaften, Pädagogik 2 aus Naturwissenschaft, Technik 1 aus verschiedenen Gebieten —35— Der dänische Ubcrsctzungsmarkt. Nach »Dansk Boghandlertidende« erschienen in Dänemark 249Uber- setzungen. Die dänische llbersetzungsliste hat den großen Nachteil, daß sie die Büchertitel nicht nach dem Muster der übrigen am Index raturgebiete ordnet. Fast alle Übersetzungen kamen bei Verlegern in Kopenhagen heraus. Einige wenige Bücher trugen den Verlagsort Aar- hus. In das Dänische wurde sehr stark aus dem Englisch-Amerikanischen übersetzt (120 Übertragungen). In weitem Abstand folgten ehemals deutsche (51 dänische Übertragungen), französische (27) und schwedische Bücher (24). Die Anzahl der aus dem Dänischen übersetzten Bücher betrug 72 Stück, davon entfielen 17 auf die deutsche Sprache und zwar 9 belle tristische, 3 geschichtliche und geographische, 3 naturwissenschaftlich- technische sowie 2 philosophisch-religiöse Bücher dänischer Autoren. In das Englische wurde in 16 Füllen übersetzt, hiervon 8mal in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. 11 ehemals dänische Bücher trafen wir in schwedischer Sprache an anderer Stelle wieder. 10 Ver öffentlichungen des dänischen Verlages gingen in die französische Sprache und 6 in die italienische Sprache über. Der dänische Dichter Hans Christian Andersen wurde erneut am häufigsten in fremde 1 amerikanische usw. Der norwegische Ubcrsctzungsmarkt. Die Liste der Ubersetzungsliteratur in Norwegen war nach dem Fachblatt »Norsk Bokhandlertidendc« zusammengestellt. Es erschienen auf Grund der Titel im Index tran8lationum 147 Übertragungen, davon stammten 67 aus dem Englisch-Amerikanischen, 22 aus dem Deutschen, 10 aus dem Schwedischen, 8 aus dem Französischen und 6 aus dem Russischen. Hauptverlagsort war Oslo, daneben Trond- heim und Bergen sowie einige andere Orte. Den 147 in das Norwegische übersetzten Büchern standen 111 Werke norwegischer Autoren gegenüber, die in fremde Sprachen 1063 7
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