Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1934
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- 1934-11-08
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- 08.11.1934
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 261, 8. November 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. angelegenheit, die aber ihre Wirkung zu einem großen Teile einbiißt, weil sie nicht mehr einmalig ist, weil jedes irgendwie schöngeistige Buch sich ihrer bedient, und weil nun diese Masse und eintönige Selbstverständlichkeit das Auge abstumpft. Es ist keine Freude mehr, ein durchschnittliches Bücherfenster au- zusehcn. Die Vielfalt der Farben erdrückt uns, vor lauter Neklame- geschrei kann die Stimme des einzelnen Werkes nicht bis an unser Ohr dringen. Es wogt vor unseren Augen grün und rot und gelb und blau, und mancher Bücherfreund wendet sich seufzend ab, weil ihm die Zeit und die Neigung fehlt, ein Fenster Buch um Buch zu mustern und zudem sich aus den Farben und Zeichnungen nicht selten den Titel noch mit Mühe heranszuklauben. So wird also der eigentliche Zweck des gewandelten Umschlages, anzulocken, nicht mehr erreicht. Aber nun eine weitere Seite der Frage: dem kost baren, mit viel Kunst und Geschick — im Einzelfalle — hergestellten Umschläge entspricht bei weitem nicht immer der Wert und die Schön heit des Einbandes. Wie oft ist man, wenn man dem Umschlag gebührende zwei Minuten gewidmet hat und ihn nun abschält, bitter enttäuscht iiber die Dürftigkeit und künstlerische Armut des Ein bandes! Man ist ganz einfach dazu übergegangen, den Umschlag für wichtiger zu halten. Als ob das Buch nicht auf die Dauer wirken, nicht in der Stube seines Besitzers durch Gediegenheit und Schönheit sich bewähren müßte! Da steht es nun, seines papierenen Flittcr- gewandes entledigt, mit kärglichem Rücken und sagt uns nicht mehr als hundert andere auch. Es war eine gute Zeit, als die Werke unserer wertvollen Schriftsteller in Lederrücken mit Goldaufdruck aus unsere» Schränken leuchteten. Ob wir zu ihr zurückkehren müssen, mag hier nicht entschieden werden, aber daß möglichst alle Her stellungskosten dem Buche selbst zugute kommen sollten, das er scheint uns selbstverständlich. Ganz augenscheinlich bestehen aber in der heutigen Erzeugung hinsichtlich dieses Punktes Mißverhältnisse. Denn man ist ja bereits so weit, daß man auch die geheftete Form des Buches schamhaft durch den bunten Umschlag verhüllt, und in solchem Falle fragt sich der Leser erst recht verärgert, ob die Kosten nicht besser auf einen steifen Deckel verwendet worden wären. Natürlich soll mit diesen Einwendungen nicht einer Ersparnis an sich das Wort geredet werden. Nichts liegt uns ferner, als den Malern und Buchkünstlern ihren Verdienst schmälern zu wollen. Wir Änderung von Vorschriften Das Neichsgesetz zur Änderung von Vorschriften über die Zwangsvollstreckung vom 24. Oktober 1934 (RGBl. Seite 1070) bringt in wesentlichen Punkten Änderungen des Zwangsvollstreckungs- rechtes, die auch für den Buchhandel wegen seiner Außenstände be achtlich sind. In dem Verzeichnis des 8 811 der Zivilprozeßordnung haben die unpfändbaren beweglichen Sachen eine gewisse Erweite rung erfahren. Nach der neuen Regelung sind u. a. nnpfändbar »die dein persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, ins besondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer angemessenen, bescheidenen Lebens- und .Haushaltungsführung bedarf«. Bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sind die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände unpfändbar, nnd zwar im Gegensatz zu dem bisherigen Nechtszustande nicht bloß insoweit, als sie zur persönlichen Fortsetzung unentbehrlich sind. Andererseits hat aber das Neichsgesetz vom 24. Oktober 1934 einen weiteren Abbau der notrechtlichen Vollstreckungsbeschränkungen gebracht, in dessen Zuge der 8 18 der Zwangsvollstreckungsvcrord- nung vom 20. Mai 1933 (RGBl. 1933 S. 302; 1934 S. 231) eine völlige Neufassung erfahren hat. Die Neuregelung hat die not rechtliche Aufhebbarkeit von Pfändungen in beweglichen Sachen be seitigt, aber die Möglichkeit, die Zwangsverwertung hinauszuschieben, beibehalten. Soweit es angängig ist, hat das Gericht auf Antrag des Schuldners durch unanfechtbare Entscheidung unter Anordnung von Zahlungsfristen die zwangsweise Verwertung der gepfändeten Gegenstände zeitweilig auszusetzen, um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, die Schuld durch freiwillige Leistungen zu tilgen. Die Zwangsvollstreckung wird nur ausgesetzt, wenn dies dem Voll- strcckungsgericht nach Persönlichkeit und wirtschaftlicher Lage des Schuldners unter Berücksichtigung der Art der Schuld angemessen erscheint und nicht überwiegende Interessen des Gläubigers entgegen stehen. Gerichtliche Anordnungen dieser Art können zum Schutze des Schuldners mehrmals ergehen, aber auch zum Schutze des Gläubigers abgeä'nöert und aufgehoben werden, soweit das nach Lage der Ver hältnisse, insbesondere im Falle des Nichteinhaltens der auferlegten Raten geboten erscheint. Das Gericht kann einen Antrag des 978 setzen uns vielmehr für eine, wie uns scheint, vernünftigere, auf bleibenden Genuß ihrer Kunst gerichtete Verteilung ein. Oder ist es nicht so, daß das farbige Umschlagblatt auch in irgendeiner Form in das Innere des Buches verlagert und damit dem Käufer und Besitzer zur dauernden Freude mitgegeben werden könnte? Und bestände nicht die Möglichkeit, einem dürftigen, einfallsarmen Ein bande etwas mehr Liebe angedeihen zu lassen, der jetzt vielfach wie das berühmte übertiinchte Grab aussieht? Es wäre einer besonderen Untersuchung wert, daß unsere wirtschaftlich arme Nachkriegszeit in der Buchausstattung im allgemeinen sich nicht hat unterkriegen lassen, daß vielmehr in weitem Maße der Sinn für äußere Buchkultur sich verstärkt hat. Aber hüten wir uns vor einer Scheinblüte, die uns auf anderen Gebieten genug geschadet hat, weil wir uns täuschen ließen. Zu einem guten, das heißt gehaltlich wertvollen Buche ge hört ein entsprechender Einband: der Schutzumschlag, der seinen Sinn verliert, sobald das Werk in der Wohnung des Käufers an gekommen ist, kann so einfach wie möglich sein. Früheren Jahrzehnten war das selbstverständlich, und niemand dachte daran, ihn mit in den Bücherschrank cinzustellen. Heute könnte man zu solch stillosem Beginnen, das die Stube zum Laden macht, manchmal versucht sein, weil es einem um die Arbeit des Malers leidtut. Vielleicht sieht der Laie nicht alles, was in Betracht zu ziehen ist, dann mögen die Fachleute ihn belehren. Aber die Anregung, am Umschlag zu sparen, um die Gestalt und Dauerhaftigkeit des Buches zu verbessern, dürfte mindestens nicht sinnlos sein. Und daß der wahre Bücherfreund, ohne schon im Wortsinne Bibliophile zu sein, eher durch ein mit wenigen, aber werkecht gebundenen Büchern geschmücktes Schaufenster angelockt wird als durch eine verwirrende Überfülle von bunten Umschlägen und Bauchbinden, das kann eben falls kaum bestritten werden. Worum geht es? Um das gute, aber auch schöne Buch und um den Käufer, aber nicht um den Zufalls käufer. Dieser wird nach der Tagesware, nach Karten und Fahr plänen und Filmgrößen fragen. Jener aber fragt nach dem Buche und seinem Verfasser, wobei ihm der Umschlag, den er ja in den meisten Fällen gar nicht benutzt, gleichgültig und störend, dec Ein band aber und die Gesamtausstattung wesentlich ist. Mancher kauft ein Buch nicht, weil ihm der Einband nicht gefällt. Theodor Hüpgens, Berlin. über die Zwangsvollstreckung Schuldners auf Gewährung dieses Vollstrcckungsschutzes ohne wei teres zurückweisen, wenn es der Überzeugung ist, daß der Schuldner den Antrag absichtlich zum Zwecke der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. Die für die Entscheiduirg des Vollstreckungsgerichts iiber die Gewährung von Vollstreckungs schutz wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse bedürfen nur der Glaub haftmachung (z. B. durch eidesstattliche Versicherung). Vor der Ent scheidung soll das Gericht möglichst den Gläubiger zu dem Anträge hören, der hierbei seine Gegenanträge stellen kann. In geeigneten Füllen soll das Gericht auf eine gütliche Abwicklung der Verbind lichkeiten hinwirken. Im übrigen sind die Vorschriften der Zwangs vollstreckungsordnung vom 20. Mai 1933, insbesondere über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung in Miet- und Pachtzinsen sowie wegen hypothekarisch und ähnlich gesicherter Forderungen und iiber die Beschränkung der Verpflichtung zur Leistung des Offen barungseides, über die bisher vorgesehenen Endtermine hinaus »bis auf weiteres« in Kraft geblieben. Diese Änderungen sind bereits am 1. November 1931 wirksam geworden, mährend die noch zu erwähnenden Änderungen des Rechtes der Lohn- und Gehaltspfändung erst am 1. Januar 1935 in Kraft treten werden. Ans der Erwägung heraus, daß Gläubiger nicht selten in einer gleichen Notlage sind wie ihre Schuldner, ist die absolute Grenze für die Pfändung von Gehalt und Lohn bei Monatsein kommen auf 150.— NM, bei Wocheneinkommen auf 35.— NM und bei Tageseinkommen auf 5.80 NM herabgesetzt worden. Im übrigen wurden die komplizierten und verstreuten Lohnpfändungsbestimmun gen in einem neuen 8 850 zusammengefaßt und weiterhin die 88 850 a bis 1i der Zivilprozeßordnung geschaffen. U. a. wurde eine recht liche Handhabe gegeben, Lohnschiebungsverträge dem Gläubiger gegenüber unwirksam zu machen. Während sich bisher der Psän- dungsschutz auf tatsächlichen Arbeitsverdienst aus festem Arbeits verhältnis beschränkte, wird jetzt der Schutz jeder laufenden Ver gütung für geleistete Arbeiten gewährt, in gewissem Umfange sogar für einmalige Arbeitsvergütungen. Im Nahmen dieses Hinweises ist es nicht möglich, die neueste Zivilprozeßnovelle vollinhaltlich wiederzugeben, sodaß gegebenenfalls auf ihren Text selbst ziirück- gegriffen werden muß. G r.
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