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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1932-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1932
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- Deutsch
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X- 49, 27. Februar 1932. Redaktioneller Teil. Plakate und Erinnerungszettel werden dem Börscnverein zur Verteilung übergeben, sobald sie fertig sind. Die Entwürfe folgender zehn Künstler werden zu Erinnerungs zeichen ausgeführt: Erich Büttner, Berlin, Prof. I. V. Cissar z, Frankfurt a. M., Prof. Walter Klemm, Weimar, Prof. Rudolf Koch, Offenbach a. M., Prof. Karl Michel, Berlin, Prof. Emil O r l i k, Berlin, Prof. Max Slevogt, Berlin, Prof. E. R. W e iß, Berlin, Prof. Hans Wild er mann, Breslau, Friedrich Winckler-Tannenberg, Berlin. Für das Plakat wird der von Professor Klemm gelieferte Entwurf (auf der ersten Seite wiedergegeben) verwendet. Es wird außerdem einige Zeilen tragen, die den Plan er läutern. Die Geschäftsstelle des Börsenvereins wird im Laufe der nächsten Woche die verschiedenen zur Verfügung stehenden Er innerungszeichen im Börsenblatt ankündigen. Um dem Sorti ment Gelegenheit zu geben, sich für den Vertrieb besonders inten siv zu verwenden, werden ihm die mit 10 Pfg. Ladenpreis ange setzten Zeichen zu einem Nettopreis von 8 Psg. für das Stück aus Bedingtkonto überlassen. Uber den Vertrieb der Erinnerungszeichen, ihre verschie denen Verwendungsmöglichkeiten, über Versand der Plakate, der angekündigten Sammelmappen und besonders der von Künstlern oder Schriftstellern gezeichneten Erinnerungszettel wird aus führlicher am Dienstag der nächsten Woche berichtet. Die Her stellung ist im Gange, auf allen Seiten wird daran mit äußerster Beschleunigung gearbeitet. W. M. Sch. Aus öer Arbeit Unter dieser Überschrift werden künftig nach Bedarf, regel mäßig Sonnabends, ähnliche Zusammenstellungen allgemein interessierender Äußerungen aus dem Briesverkehr und der Auskunststätigkeit der Geschäftsstelle des Börsenvereins zum Abdruck gebracht werben. Die Mitglieder sollen so Gelegen heit erhalten, zu verfolgen, woraus sich die Arbeit der Ge schäftsstelle erstreckt und welche Fragen jeweilig im Vorder grund stehen. Auch ist wohl zu erhoffen, daß sich durch die Bekanntgabe eine Vereinheitlichung der Stellungnahme zu manchen Dingen von selbst ergeben wird. D. Schriftl. Unlauterer Wettbewerb. Über die Landesgruppe Ostpreußen des Reichsbundes der h Rundfunkhörer E. V. in Königsberg/Pr. ist bei der Geschäfts- / stelle Beschwerde geführt worden über eine von jener verbrei teten Aufforderung zum Beitritt, in der gesagt wird: »Die Mitgliedschaft einschließlich der Zeitschriften-Lieferung erfordert also insgesamt noch nicht so hohe Aufwendungen wie der reine Zeitschristenbezug auf dem Kleinhandelswege.» Die Geschäftsstelle hat daraufhin an die Landesgruppe geschrie ben: »Diese Angaben find unzutreffend. Der Bezugspreis der von Ihnen aufgesührten Zeitschriften ist laut der amtlichen Postzeitungspreisliste, herausgegeben Mitte Dezember 1931, in den meisten Fällen niedriger als die von Ihnen geforderten Preise. Da der Buch- und Zeitschriftenhändler zu den in der Postzeitungspreisliste genannten Bezugspreisen liefert, ist die Behauptung irreführend und geeignet, den Buch- und Zeit- schriftenhandcl zu schädigen. Wir bitten Sie deshalb, den Hin weis auf die Verteuerung des Zeitschriftenbezugs auf dem Klein- handelswege künftig zu unterlassen.» Studentischer Bilchcrbezug. Der Allgemeine Studentenausschuß an der Hochschule für Wirtschaft?- und Sozialwissenschaften in Nürnberg, Abt. Ver günstigungsamt hat den Versuch gemacht, besondere Vergünsti gungen im Widerspruch mit den buchhändlerischen Ordnungen zu erlangen. Die Geschäftsstelle hat in ihrer Abweisung u. a. folgendes erwidert: »Der Börsenverein der Deutschen Buch händler ist die Interessenvertretung der Buchhändler und hat darüber zu wachen, daß die buchhändlerischen Ordnungen und Preisvorschriften eingehalten werden. Es ist daher ganz aus geschlossen, daß er seinen Mitgliedern in den Rücken fällt, um einem gewissen kleinen Käuferkreis Bücher unter den Laden preisen zu verschaffen. Es gibt auch keine Stelle und keine Buchhandlung, die Ihnen für die dortigen Studenten Bücher mit 20?? Nachlaß beschaffen dürfte.» Nachdem des weiteren an die in verschiedenen Hochschulstädten mit Genehmigung des Börsenvercins abgeschlossenen Abkom men zwischen der Studentenschaft und den örtlichen Buchhändler vereinen, wonach minderbemittelten Studierenden aegen entsprechenden Ausweis Bücher zu ermäßigten Preisen geliefert werden, erinnert war, wird fortgefahren: »Diese Vergünsti- öer Geschäftsstelle. gungen stellen ein freiwilliges Geschenk der Buchhändler dar, die damit ihren schmalen Gewinn an wissenschaftlicher Literatur für diese Verkäufe so gut wie ganz aufgeben; es kann ihnen aber nicht zugemutet werden, bei solchen Verkäufen noch bar Geld zuzulegen, wie es bei Ihrer Forderung der Fall sein würde. Ein Vergleich Ihres Vergünstigungsamts mit demjenigen an den Berliner Hochschulen dürste schon deshalb fehlgehen, weil Berlin eine weitaus größere Studentenzahl hat und die Ver günstigungen der Mengenbezüge ausnutzen kann. Im übrigen bezieht das studentische Bücheramt nach den uns gegebenen Zu sicherungen zu Ladenpreisen und gewährt seine Vergünstigun gen an die Studentenschaft aus ihm zur Verfügung stehenden Fonds und anderen Einnahmeguellen.« Zum Schluß wurde empfohlen, eine gütliche Vereinbarung mit dem Nürnberger Buchhändlerverein anzustreben und die Büchervermittlung den Buchhändlern zu überlassen, zumal es Aufgabe der Studieren den sei, sich ihren Studien zu widmen und nicht Handelsge schäfts zu betreiben. Nechtsverbindlichkeit von Bestellungen. In einem besonderen Fall wurde kürzlich folgende Rechts auskunft erteilt: Ein Vertrag über das Ihnen von der Buchhandlung N. N. angebotene Buch ist nur dann zustande gekommen, wenn Sie Ihre Annahmeerklärung dem Anbietenden postwen dend übermittelt haben, nicht aber, wenn Sie mit der Abgabe Ihrer Erklärung noch einige Zeit gewartet haben, wie es an scheinend der Fall ist, da Sie Mitteilen, daß Sie erst einen Kun den für das angebotene Buch geworben haben. Daran wird auch nichts dadurch geändert, daß dem Angebote die Klausel »freibleibend» nicht beigefügt war. Die Annahmeerklärung war also zu spät abgegeben und die Firma N. N. kann wegen Scha denersatzes nicht belangt werden. Außerdem ist zu beachten, daß in der Übermittlung von Prospekten und Katalogen juristisch in den seltensten Fällen eine Offerte liegt, sondern meist nur eine Aufforderung an die Buch handlung, selbst eine Offerte abzugeben, die aber vom Verleger abgelehnt werden kann, auch wenn die Klausel »freibleibend» fehlte. Diese Klausel hat nur bei echten Vertragsangeboten durch individuellen Brief Bedeutung. Sie besagt nur, daß der Verleger sich auch dann noch die Entscheidung Vorbehalten will, wenn das echte Vertragsangebot vom Buchhändler sofort ange nommen wird, während ohne die Klausel der Vertrag zustande käme. Nach der von Ihnen gegebenen Darstellung liegt aber dieser Fall nicht vor. Konkurs des Druckers. Ist der Druckvertrag von beiden Teilen noch nicht voll ständig erfüllt, so hat der Konkursverwalter im Konkurse des Druckers zunächst das Wahlrecht, ob er auf 'Erfüllung des Ver trages bestehen oder zurücktreten will. Wählt er das crstere,
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