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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.09.1933
- Strukturtyp
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- 1933-09-27
- Erscheinungsdatum
- 27.09.1933
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- Deutsch
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Nr. 225 (R. 11t». Leipzig, Mittwoch den 27. September 1S33. 1üt>. Jahrgang. ÄÄMümellerTnl. Das Reichskulturkammergesetz. Am Freitag, dem 22. September, hat das Reichskabinett das von Reichsminister vi. Goebbels vorgelegte Reichskulturkammer gesetz verabschiedet. Es dient der Einleitung des berufsständischen Ausbaues für alle Kulturzweige, die dem Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda unterstehen. Dazu gehören: Das gesamte deutsche Schrifttum, die Presse, der Rundfunk, das Theaterwesen, die bildenden Künste, die Musik und der Film. Für jeden dieser Berusszwcige werden Kammern in Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet, die zu einer Reichskulturkammer zusammengefaßt werden. Die Durchfüh rung im einzelnen ist dem Propagandaministerium übertragen. Für den Buchhandel aller Zweige und seine Organisation ist das Gesetz von ganz besonderer Bedeutung; denn es be stimmt seine Eingliederung in den berussständischcn Gesamtauf bau. Der Buchhandel wird zusammen mit den Verbänden der Schriftsteller, der Bibliothekare und seiner Angestelltenschaft die Reichsschrifttumskammer bilden. Diese wird die gesamte Tätigkeit von der geistigen und materiellen Produktion bis zum Verkauf umfassen. Dabei werden die Einzelorganisationen dazu berufen sein, innerhalb ihres Tätigkeitsbereiches und innerhalb ihres Gebietes Ordnung und Frieden zu schaffen, insbesondere auch in wirtschaftlichen Fragen. Sie werden voraussichtlich zu die- Das Gesetz hat folgenden Wortlaut: Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda wird beauftragt und ermächtigt, die Angehörigen der Tätigkeitszweige, die seinen Aufgabenkreis betreffen, in Körperschaften des öffent lichen Rechts zusammenzufasfen. 8 L- Gemäß Z 1 werden errichtet: 1. eine Reichsschrifttumskammer, 2. eine Reichspressekammer, 3. eine Reichsrundsunkkammer, 4. eine Reichstheaterkammer, ö. eine Reichsmusikkammer, 8. eine Reichskammer der bildenden Künste. 8 3. Bei Errichtung der in 8 2 bezeichneten Kammern sind die Be stimmungen entsprechend anzuwenden, die für das Filmgewerbe durch das Gesetz über die Errichtung einer vorläufigen Filmkammer vom 14. Juli 1S33 — RGBl. I S. 483 — und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bereits erlassen sind. fern Zwecke in die Lage versetzt werden, nötigenfalls Zwangsmaß nahmen vorzunehmen. Von ganz besonderer Bedeutung ist aber das Gesetz für den Börsenverein der Deutschen Buchhändler. Zufolge seiner Eigen art als gesamtdeutscher Verband, der als Spitzenorgani sation alle Fachzweige des buchhändlerischen Gewerbes umfaßt, konnte sein Einbau in die berufsständische Gliede rung, wie sie bisher erkennbar war, zweifelhaft sein. Die provisorische Maßnahme des Propagandaministeriums, einen beamteten Vertreter in den Aktionsausschuß der Spitzenorganisa tion zu entsenden, deutete allerdings schon die Richtung der Ent wicklung an. Diese wird durch das neue Gesetz nunmehr ein deutig sestgelegt. Sie sichert die vom Börsenvcrein schon immer erstrebte gerade in kultureller Hinsicht besonders notwendige Zu sammenarbeit zwischen Staatsregierung und Berussverband. Sie wird auch die marktpolitischen Funktionen des Börsenvereins, wie sie in seiner Verkaufs- und Verkehrsordnung sichtbaren Ausdruck gesunden haben, festigen und ihre Durchführung erleichtern. Alles in allem: Das Reichskulturkammergesetz, dessen Ein zelheiten in entsprechenden Durchführungsbestimmungen ge regelt werden, bedeutet einen Markstein im buchhändlerischen Or- ganifationsleben, von dem ab ein neuer Weg beginnt. Er wird, dessen sind wir sicher, aufwärts führen. Hß. 8 4. Die Errichtung der Kammern hat sich innerhalb der Richtlinien zu halten, die für den berussstänbischen Aufbau von der Neichs- regierung beschlossen werden. 8 8. Die in 8 2 bezeichneten Körperschaften werden gemeinsam mit der vorläufigen Filmkammer, die den Namen Reichsfilmkammer erhält, zu einer Reichskulturkammcr vereinigt. Die Ncichskultur- kammer steht unter der Aufsicht des Neichsministers für Voiksauf- klärung und Propaganda. Sie har ihren Sitz in Berlin. 8 8. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda und der Reichswirtschaftsminister werden ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung die Bestimmung der Gewerbeordnung in Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bringen. 8 7. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsvcrordnungen und allgemeine Berwaltungsvorschriften, auch ergänzender Art, zu er lassen. Die Nechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungs- Vorschriften, durch die finanzielle oder gewerbliche Belange des Reichs berührt werden, bedürfen der Zustimmung des Neichssinanz- ministers bzw. ReichswirtfchaftSministers. Hierzu ist folgende amtliche Begründung ergangen: Durch die Gründung des Reichsministeriums für Bolksauf- Ilärung und Propaganda hat .das Reich seinen Willen zum Aus druck gebracht, die Aufgaben der geistigen Führung der Nation in seine Hand zu nehmen. In der Hand des Leiters dieses Mini steriums sind alle Ausgaben der geistigen Einwirkung und die Überwachung aller Mittel zu ihr (das gesamte Gebiet der Kunst, die technischen Einwirkungsmittel der Druck presse, des Rundfunks und des Films) zusammengesaßt. In seinen Geschäftskreis gehört nach der Verordnung des Reichskanzlers vom 30. Juni 1833 jede Art der geistigen Ein wirkung. So ist es der Zweck des am 12. September vom Kabi nett verabschiedeten Gesetzes über Wirtschaftswerbung, auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Strebens den Willen und die Über zeugung der Menschen selbst den Zielen der Wirtschaftspolitik dienstbar zu machen. Demselben Zweck dient die Aufklärung auf den Gebieten der inneren und äußeren Politik. Im Mittelpunkt der geistigen Einwirkung steht jedoch die Arbeit an der Wesens gestaltung selbst, das heißt der Kultur. Es ist nicht die Absicht des nationalsozialistischen Staates, eine Kultur von oben her schassen zu wollen. Die Kultur wächst aus dem Volke herauf. Alle früheren Staatsausfassungen seit der Aufklärungszcit setzen die Kultur als eine Angelegenheit der Einzelpersönlichkeit zum Staat in einen gewissen Gegensatz. Auch 73S
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