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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19341106
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193411060
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19341106
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-11
- Tag1934-11-06
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X: 259, 6. November 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. b. Dtschu Buchhanbel. Regelung zu vereinfachen. In der soeben veröffentlichten Zehnten Bekanntmachung vom 20. Oktober 1934 ist diese neue Jnsgcsamt- genehmigung festgelegt und damit das bisherige zeitraubende Einzel verfahren erheblich wirtschaftlicher gestaltet. Die durch die Zehnte Bekanntmachung zum geltenden Recht erhobenen praktischen Er fahrungsgrundsätze des ersten Werberatsjahres befreien zugleich die Wirtschaft von dem Druck der Ungewißheit über die Entscheidung der Einzclanträge. Neuregelung Aus der neuen Zehnten Bekanntmachung bringen wir im fol genden lediglich die den Buchhandel und die Buchwirtschaft betref fende Neuregelung. Wir beschränken uns der Klarheit und Übersicht halber bewußt auf diese rein buchhändlerischen Punkte, um unsere Leser nicht mit den zahlreichen in der gleichen Bekanntmachung ent haltenen Sondervorschriften zu belasten, die weiterhin für die Wirt schaftswerbung durch Druckschriften außerhalb des Buchhandels er lassen sind. 1. Die Genehmigung wird insgesamt erteilt zur Wirtschastswcrbung (für andere) durch folgende Druckschriften (Bücher-Kataloge usw.) bei folgenden Begrenzungen des Anzeigen umfangs zum Gefamtumsange der Druckschriften. Generelle Voraussetzungen: Fachliche Vor bildung der Vcrlagswcrber (Anzeigenvertreter), ihre Zugehörigkeit zu den ständischen Gliederungen, schriftliche Zusicherung der Min destauslage bei Austragsabschluß, sämtliche Druckschriften in vldl- Format! s) Bei Begrenzung der gegen Entgelt ausgenommenen An zeigen (Wirtschaftswcrbung) auf ein Drittel der Druck schrift für Wirtschaftswcrbung ... dur ch Bücher- und Musikalienv erzeich - nisse umfassender Art. b) Bei Begrenzung der gegen Entgelt aufgenommenen Anzeigen auf ein Sechstel des Gesamtumsangs für Wirtschafts werbung ...durch Reiseführer, Reisehandbücher, Strei ken karten und Fahrpläne in Heftsorm, soweit nur Anzeigen von unmittelbar mit dem Fremden- und Reise verkehre zusammenhängenden Unternehmen (insbesondere von Gasthöfen, Gaststätten, Fremdenheimen, Verkehrsmitteln und Vergnügungsstätten) ausgenommen und im Textteil solche Unternehmen nur nach sachlicher Auswahl angeführt werden, wobei jedes hierbei in Betracht kommende Unternehmen min destens einmal kostenlos in der Grundschrift zu benennen ist, durch Unterhaltungskalender in Buch- oder Heftsorm. e) Bei Begrenzung aus nicht mehr als eine einzige (Fremd werbung darstellende) Anzeige für Wirtschaftswerbung ...durch Landkarten, Stadtpläne und Wand fahrpläne, die zum Anschlag bestimmt oder geeignet sind, wenn die Anzeige nicht mehr als ein Achtel der Gesamtfläche einnimmt. ...durch Schutzumschläge für Druckschriften mit Ausnahme von Lesezirkelmappen. ^rckäuterunAen ru a) unck b),- 2. Die Genehmigung wird insgesamt erteilt zur Wirtschafts- Werbung durch Veröffentlichung von Tauschanzeigen, die für fremde Druckwerke werben, soweit die Tauschanzeigen ein Dreißigstel des Gesamtumfanges der Druckschrift, in -der sie erscheinen, nicht übersteigen und die Druckschrift außer Tausch anzeigen keine Anzeigen von anderen enthält. Die Ausnahmebestimmung der Ziffer 2 der neuen Zehnten Bekanntmachung betreffend Tauschanzeigen kann also dann nicht angewandt werden, wenn der Verleger neben den Tauschanzeigen auch andere Anzeigen gegen Berechnung aufnchmen will. In diesem Falle muß sofort eine Preisliste aufgestellt und auch die Werbe abgabe für den sich aus der Preisliste ergebenden Wert der Tausch anzeige entrichtet werden. In all den Fällen, in denen die Wirtschaftswcrbung nunmehr insgesamt genehmigt ist, müssen die sonstigen Wirtschaftswerbungs- Vorschriftcn des Werbcratcs, insbesondere der Dritten Bekannt machung (Normung der Spaltenbreiten, Preistreue usw.) einge halten werden. 3. Nach Ziffer 3 der Zehnten Bekanntmachung wird die G e - nehmigung zur Wirtschaftswerbung durch Druckschrif ten ausdrücklich allgemein versagt, wenn die Genehmi gung nach Ziffer 1 nicht insgesamt erteilt ist. Bereits erteilte Genehmigungen erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 1935. Damit find alle etwaigen Einzelanträge auf Genehmigung zur Wirtschastswerbung über den in Ziffer 1 festgelegten Umfang hinaus zwecklos, da der Werberat solchen Wünschen grundsätzlich nicht entsprechen kann. Nach Maßgabe der Ziffer 3 der Zehnten Bekanntmachung wird die Genehmigung zur Wirtschastswcrbung durch .Druckschriften weiter allgemein versagt: a) durch Sammelwerke, die Beschreibungen über Städte, Länder und Landesteile, Wirtschaftszweige, Unternehmen und andere Sachgebiete enthalten. Hierbei handelt es sich um die als »Archivwerke« oder »Prachtwerke« bekannten Schriften, die !m allgemeinen nur durch die Anzeigen finanziert wurden und einen außerordentlich starken Anzeigenteil führten, der manchmal sogar den Umfang des Textteiles überstieg. Da ihnen keinerlei Werbewirkung zu zusprechen und jede von vornherein als unzweckmäßig erschei nende Werbung zu verhindern ist, können derartige Werke nicht durch Mittel finanziert werden, die an sich der volkswirtschaftlich wichtigen Werbung entzogen werden. b) durch Werkschriften und Hausmitteilun- gen sowie Druckschriften, die Eigenwerbung des Herausgebers oder des die Herausgabe Veranlassenden oder eine von diesen Personen veranstaltete Gemeinschaftswerbung dar stellen. (Ausnahmen nur, falls gemeinnützige Belange gefördert wer den.) e) durch Anzeiger, die selbständig erscheinen sowie solche zu bestimmten Ereignissen (z. B. Weihnachtsanzeiger, Messezeitungen, Heirats- und Vcr- lobungsanzeiger); ck) durch Anzeigenblätter, deren Verbreitung örtlich begrenzt ist und die ganz oder überwiegend aus Anzeigen be stehen (Geschästsanzeiger); 969
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