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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1936
- Strukturtyp
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- 1936-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1936
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- Deutsch
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Börsenblatt fllr den Deutschen Buchhandel seinem Namen hinausgehen lassen durste, zu mißgönnen. Ja, er hat sogar ein umfassenderes Bild vom Buchwesen der Zeit und ist stärker von den großen Bewegungen in ihrem Schrifttum er griffen als der unbefangene Büchcrkäufer — aber das ist es eben: wie gern gäbe er in manchen« Augenblick seinen Überblick und seine Ergriffenheit um die schöne Unbefangenheit dessen dahin, der eben in den Buchladcn tritt, ohne bestimmte Wünsche, aber voll von dem Vertrauen, daß man ihm dort eine gute geistige Nahrung für seinen Geschmack und Magen reichen wird! Wer also der Bücher als eines Lebensmittels bedarf, der ivird uns »Leuten vom Fach- sein Mitgefühl nicht versagen, und er wird auf unsere Litanei nur etwa erwidern können, daß es sich doch um die private Sorge einer kleinen Zahl von Menschen handle, die sich nun einmal mehr oder weniger mutwillig auf die falsche Seite der Kulissen des Literaturtheaters begeben haben. Dem aber ist nicht so — und damit gewinnt die Frage eine ernstere und allgemeinere Bedeutung. Was für den Verleger hier ausgesprochen wurde, das gilt in beschränktem Umfange doch für einen wesentlich weiteren Kreis von Menschen, und zwar gerade von solchen, denen das Buch in ihrem Beruf und in ihrem geistigen Leben unentbehrlich ist. Die vielen Tausende von Schrift leitern und freien Mitarbeitern, aus deren Schreibtischen sich der pflichtmäßige Lesestoff der Besprechungsstücke häuft; die Gelehrten, die im engeren Fachkreise den Austausch der Autoren stücke beinahe bis zur »Autarkie- entwickeln; schließlich alle die vielen, denen als »Autoren- diese oder jene Wege zu direktem Bezug von Büchern offenstanden und in begrenztem Umfang auch heute noch offenstehen — alle diese brauchen den Buch händler nicht oder jedenfalls nur ausnahmsweise, und wieviel größer noch ist die Zahl derer, die in die Buchhandlung nur mit ganz bestimmten Wünschen kommen, weil sie sich anderweitig über die Neuerscheinungen, insbesondere ihres Fachgebietes, unterrich ten und ein Urteil bilden. So ist es eine ganz breite Schicht von Bücherlesern, für die es den Begriff »mein Buchhändler» nicht gibt, weil sie seiner entweder nicht bedürfen oder sich seiner doch nur zur mechanischen Ausführung ihrer Bestellungen bedienen. Gerade diese Bücherleser stellen aber einen erheblichen Teil der öffentlichen Meinung über den Buchhändler dar. Man kann leicht die Probe darauf machen, wenn man ausgesprochen kritischen Äußerungen über die Berufsauffassung und den Bildungsstand des Buchhändlers begegnet; man wird durch eine Frage meist feststellen, daß gerade diese Kritiker den Buchhändler als Be rater überhaupt nicht kennen oder ihm Aufgaben stellen, denen er nur in Ausnahmesällen gewachsen sein kann. Es liegt uns fern, den Buchhändler von heute idealisieren zu ivollen. Aber gerade wir alle, die wir in irgendeiner unmittel baren Beziehung zum Buchwesen und Schrifttum stehen, müssen uns hüten, mit unbilligen Forderungen an ihn heranzutrctcn. Gewiß, seine Ausgaben und Möglichkeiten sind groß, aber wir müssen uns auch ihrer Grenzen bewußt bleiben. Das Amt des Buchhändlers ist seiner Natur nach ein Mittleramt, und man kann füglich nicht erwarten, daß er seiner Zeit geistig voraus- eile; hält er tapjer mit ihr Schritt, so hat er sein Bestes getan. Wer über den Buchhändler urteilt, wird also zunächst einmal die Voraussetzungen prüfen müssen, unter denen er arbeitet. Sicherlich sind auch dem Buchhandel im heutigen Staate neue Aufgaben zugewachsen, denen er mit neuen Mitteln zu dienen hat. Die Grundlage seines Berufes aber bleibt das Vertrauen des Bücherlesers und -käufers, und dieses Vertrauen ist auch der einzige Maßstab seiner Berufsleistung und die Voraussetzung seines Dienstes am neuen Deutschland. Gerade über diesen Punkt aber sieht der Verleger nur zu leicht hinweg. Gewiß: man kann einen Bucherfolg auch machen; ein schlagkräftig-sentimentaler Titel, der Vorspann eines bedeu tenden Namens, ausgiebige Werbegeräusche tun immer wieder Wunder und durch klingende Empfehlungen lassen sich beträcht liche Auflagen in die Leserschaft Hineinpumpen. Aber es ist merk würdig, daß ein wirklich gutes und wesentliches Buch solche »For cierung- nicht nur nicht braucht, sondern sie sogar einfach nicht erträgt. Ein solches Buch, das aus den Tiefen kommt und den Tag überdauert, läßt sich nicht organisieren, sondern cs setzt sich auf den Wegen des Vertrauens durch. Diese Wege füh ren aber immer noch ausschließlich über den Buchhändler von Be ruf sim strengsten Sinne), und wir Verleger sollten uns darüber klar sein, daß es dabei bleiben wird. Das ist die ernstere Seite der Betrachtungen, zu denen der Verleger vor einem Sortimcntsschaufenster unversehens kommen kann: begnügen wir uns nicht damit, den Sortimenter nur als Abnehmer zu sehen, den wir ungeheuer »anbrüllen- müssen, ehe er unseren Erzeugnissen zu dem Absatz verhilft, den sie in unseren Augen vor allen anderen verdienen, sondern betrachten wir ihn auch einmal von der anderen Seite! Trauern wir ruhig einmal dem Verlust unserer Unbefangenheit in bezug aus alles Buch wesen nach, schauen wir ruhig einmal durch ein Schaufenster neidisch den Bücherläufern zu, die sich von kundiger Hand durch die Wunder der Bücherwelt führen lassen, um die Berufslcistung derer neu zu würdigen, ohne die auch unsere Leistung — wenn anders sie eine solche ist — niemals ihren Weg finden würde. Berlin. FriedrichKoepp. Entscheidungen höherer Gerichte Berichtet und besprochen von Dr. A. Elster (Zuletzt Börsenblatt Rr. M/19Z5> Was sind Bildwerke und Druckschriften im Sinne des Preßgesctzes? Nach H 42b Abs. 1 Gew.-O. kann polizeilich bestimmt wer den, daß zum Hausierhandel eine Genehmigung notwendig ist. Ausgenommen sind snach 8 42b Abs. 3) »Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke-. Es kann vorkommcndenfalls also die Frage auftauchen, was als Bildwerk oder Druckschrift anzusehen ist, und es war in einem strafrechtlichen Streitfall in Frage ge kommen, ob Ansichtspostkarten und Glückwunschkarten (Bries- karten mit Aufdruck) unter den preßgesetzlichen Begriff der Druck schriften und Bildwerke fallen. Das Amtsgericht hatte zwar An sichtskarten gelten lassen, jene Briefkarten jedoch nicht. Das OLG. München aber hat (Urt. v. 13. Juni 1935, 2. Ss. 61/35, HRR 1936) auch die Briefkarten unter den Begriff gerechnet und hat als Begründung dafür u. a. ausgeführt — was grundsätzlich wichtig ist —, daß nach der Rechtsprechung und dem Schrifttum unter Bildwerken im Sinne des K 42b Abs. 3 Gew.-O. solche Werke zu verstehen sind, »die einen wirklichen oder in der Phan tasie des Herstellers vorhandenen Gegenstand derart darstellen wollen, daß der Beschauer diesen Gegenstand in dem Bilde er kennen kann, und die ferner nach der Ansicht und Auffassung des Herstellers und der als Käufer in Betracht kommenden Kreise wesentlich nicht Gebrauchszwecken dienen, sondern durch ihren Anblick Genuß bereiten wollen«. Das heißt wohlgemcrkt, daß der Gegenstand — Ansichtskarte, Brieskarte — zwar vorwiegend Gebrauchszwecken dienen darf, jedoch die eigentliche bildliche Aus stattung ästhetischen Zwecken dient. Auf die Art der Darstellung oder den künstlerischen Wert kommt es nicht an. Ansichtskarten rechnen also ohne weiteres dorthin. Aber auch die in dem vor liegenden Fall in Betracht kommenden Glückwunschkarten waren mit Bildschmuck (Landschaften, Blumenstücken usw.) und Sprüchen versehen, sodaß das OLG auch darin das Merkmal erblickte, daß diese Kärtchen dazu bestimmt waren, durch ihren Bildschmuck ästhetischen Genuß zu bereiten. Sie waren also ebenfalls unter die Bildwerke zu rechnen, da die Abbildungen nicht etwa nur als eine unwesentliche Verzierung anzusehen waren. Diese Kärt chen stellen aber, was das OLG noch besonders heroorhebt, S3
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