Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1871
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- 1871-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1871
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- Deutsch
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Erschkint außer Sonntags täglich. — Bis früh SUHr eingehende Anzeigen kommen indernichsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt Beiträge für das Birfenblatt sind an die Redaktion. — Anzeigen aber an die Srpeditton deSfelben zu senden. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des BLrsrnbereinS der Deutschen Buchhändler. M 7. Leipzig, Dienstag den 10. Januar. 1871. Amtlicher Theil. König!. Sächsische Bekanntmachung, die Instruction des Bundeskanzleramtes wegen Jnvcntari- sirung und Stempelung der nach der bisherigen Gesetzgebung rechtmäßig angefcrtigten Vorrichtungen und Exemplare von Schriftwerken betreffend; vom 20. December 1870. In Gemäßheit §. 58. des Bundesgefetzes über das Urheber recht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compositionen und dramatischen Werken vom 11. Juni 1870 (Börsenbl. vom 24. Juni) hat das Bundeskanzleramt die nachstehende Instruction, be treffend die Jnventarisirung und Stempelung der nach der bisherigen Gesetzgebung rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen und Eremplare von Schriftwerken, erlassen. Dieselbe wird hierdurch mit folgenden Bemerkungen zur Nach achtung bekannt gemacht: 1. Unter „Polizeibehörde" im Sinne dieser Instruction ist allenthalben die — schon früher für ähnliche Jnventarisirungen zu ständig gewesene — Verwaltungsbehörde erster Instanz nach §. 7. des Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, vom 11. August 1855 zu verstehen. 2. Die in §. 1., Abs. 2 und 8- 4., Abs. 2 der Instruction vor- gefchriebene Vorlegung beschränkt sich auf solche Vorrichtungen und solche Eremplare, deren Herstellung nach dem Bundesgefetze vom 11. Juni 1870 an sich nicht mehr zulässig sein würde, während solche Vorrichtungen und Eremplare, deren Herstellung auch nach der Bundcsgesetzgebung nicht untersagt ist, selbstverständlich der Jn ventarisirung und Abstempelung nicht bedürfen. 3. Die im §. 3. der Instruction gedachte Centralbehörde ist das Ministerium des Innern. Dresden, am 20. December 1870. Die Ministerien der Justiz und des Innern. O. Schneider, v. Nostitz-Wallwitz. Roscnbcrg. Instruction, betreffend die Jnventarisirung und Stempelung der nach der bis herigen Gesetzgebung rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen und Eremplare von Schriftwerken. 8. t. Nach §. 58., Abs. 3 und 5 dcS Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken rc., dürfen die beim Inkraft treten dieses Gesetzes vorhandenen, bisher rechtmäßig angefertigten Vor richtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stercotypabgüfse rc. auch ferner hin zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, selbst wenn ihre Her stellung nach dem Gesetze vom 11. Juni 1870 untersagt ist; die Vorrichtungen müssen aber amtlich mit einem Stempel versehen werden. Wer sich daher im Besitze derartiger Vorrichtungen befindet und die- Achtunddrcißigster Jahrgang. selben noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 31. März 1871 einschließlich der Polizei behörde seines Wohnortes vorzulegen. 8. 2. Die Polizeibehöide stellt ein genaues Verzeichnis der ihr vorge- lcgten Vorrichtungen (nach dem anliegenden Formulare 4) auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst mit ihrem Dienststempel. Ob die Herstellung der Vorrichtungen nach der bisherigen Gesetzgebung erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat tnesclbc die Stempelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die Vorrichtungen erst nach dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind. 8- 3. Das Verzeichnis, (8. 2.) wird bis zum 30. April 1871 von der Polizeibehörde an die zuständige Ceutralbchörde des betreffenden Bundes staates im Geschäftswege cingercicht und von der letzteren aufbcwahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Vorrichtungen zur Abstempelung über haupt nicht vorgelcgt worden seien, bedarf es nicht. 8-4- Nach 8. 58., Abs. 2 und 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 dürfen die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Exemplare, deren Herstellung nach der bisherige» Gesetzgebung gestaltet war, auch ferner hin verbreitet werden, selbst wenn ihre Herstellung nach dein gegenwärtigen Gesetze untersagt ist; die betreffenden Exemplare von Schriftwerken müssen aber mir einem amtlichen Stempel versehen werden. Wer sich daher im Besitze derartiger Exemplare von Schriftwerken be findet, hat dieselben bis zum 31. März 1871 einschließlich der Po lizeibehörde seines Wohnortes vorzulegen. 8. 5. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzcichniß der ihr vorge- lcgtcn Exemplare (nach dem anliegenden Formulare v) auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mii ihrem Dienststempel. Die Bestimmungen im 8. 2., Abs. 2 und im 8. 3. dieser Instruction finden auch auf die Abstempelung derExemplare von Schriftwer'.cn Anwendung. Eine Abstempelung derExemplare von Abbildungen und musika lischen Compositionen findet nicht statt. 8- 6. Für die Jnventarisirung und Abstempelung der Vorrichtungen und Exemplare werden Kosten nicht erhoben. Berlin, am 7. December 1870. Das Bundeskanzleramt, (gez.) Delbrück. Bekanntmachung. In der beim Rathe der Stadt Leipzig geführten Eintrags rolle , Abtheilung 0. Nr. 1 ist heute folgende Eintragung bewirkt worden: Das Herzoglich Sächsische Gcsammt-Ministerium zu Altcnburg meldet an, daß dem Herzoglich Sachscn-Altcnburgischcn Ministe rium, Abtheilung für Cultusangelegenheiten, in Vertretung der evangelisch-protestantischen Landeskirche des Herzogthums für das Werk: Altenburgisches Gesangbuch nebst Gebeten. Zum Gebrauch bei der öffentlichen Gottesverchrung und häuslichen Andacht. — Mit Herzoglich Sächsischem gnädigsten Privilegio. — Altenburg, in der Herzoglich Sächsischen Hofbuchdruckerei 18 .. (Jahr der Auflage). von Zeit seines ersten Erscheinens und namentlich seit dem Jahre 1832 ein staatliches Privilegium gegen Nachdruck rechtlich zustehe. Tag der Anmeldung: 1. Januar 1871. 11
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