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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1928
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- 1928-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1928
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- Deutsch
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Nr. 194 (R. 193). Leipzig, Dienstag den 21. August 1928. 95. Jahrgang. RÄaktromller TA Verband der Buchhändler in Polen. Einladung zur 9. ordentlichen Hauptversammlung am Sonntag, dem 23. September 1928, nachm. 3 Uhr in L e s z n o (L i s s a) im Hotel Foest, ul. Dworcowa 27. Kollegen, die noch nicht Mitglied des Verbandes sind, sind als Gäste willkommen. Tagesordnung: 1. Bericht über das verflossene Verbandsjahr. 2. Rechnungslegung und -Voranschlag für das nächste Ver bandsjahr. 3. Bericht über die Verbands-Zeitschrift »Ter Buchhändler in Polen--. 4. Ausschluß der Mitglieder^ die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind. b. Bericht über die diesjährige Herbsttagung des Börsen vereins. 6. Das neue evangelische Gesangbuch. 7. -Satzungsänderung. 8. Eingegangene Anträge und freie Aussprache. 9. Wahl des Vorstandes und der Delegierten. 10. Bestimmung des Ortes der nächsten Hauptversammlung. Der Antrag des Vorstandes über die Satzungsänderung und die ausführliche Einladung gehen den Mitgliedern durch direktes Rundschreiben zu. . Graudenz, Bromberg, August 1928. Der Vorstand. I. A.: Arnold Kriedte. Die Berner Übereinkunft zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst in der Fassung der Romkonferenz. Von Rechtsanwalt De. Willy Hoff mann in Leipzig. Auf Wunsch der Schristleitung des Börsenblattes soll in Nachstehendem ein kurzer überblick über die durch die Romkonfe renz gebrachten Änderungen in der Fassung der Berner Über einkunft (B. ü.) gegeben werden, wobei rein redaktionelle Ände rungen unberücksichtigt bleiben. Eine ausführliche Betrachtung, die insbesondere die Vorgeschichte der betr. neuen Vorschriften darstellt, bleibt Vorbehalten. Es ist von vielen Seiten, namentlich in der Tagespresse, daraus hingewiesen worden, daß die mit so vielen Worten ange kündigte, mit so vielem Pomp eingeweihte Konferenz nach viel wöchiger Arbeit -doch nur ein überaus mageres Ergebnis gehabt hat, sodaß also der große Aufwand die Kosten nicht gelohnt habe. Nun ist auch gar nicht zu bestreiten, daß die von der Romkonfe renz angenommenen Änderungen und Ergänzungen des früheren Textes der Berner Übereinkunft längst nicht das Ausmaß erreicht haben, das erwartet wurde. Aber man darf doch die Schwierigkeiten nicht übersehen, die der Aufnahme einer Abänderung oder Ergänzung in den Text der B. ü. entgegenstanden. Nicht weniger als 34 Unionsstaaten waren vertreten, und da die B. ü. ein zwischenstaatlicher Vertrag ist, bedurfte cs zu jeder Abänderung oder Ergänzung der Ein stimmigkeit aller Verbandsstaaten f-Art. 24 Abs 3 B. Ü.). Daß dies nur sehr schwer, in -vielen Fällen aber nur -im Wege des Kom promisses zu erreichen war, braucht nicht weiter begründet zu werden. Ob man in Zukunft auf diesem Wege, wonach der Wi derspruch von Liberia oder Haiti einen von sämtlichen anderen Verbandsstaaten (denen sich in aller Kürze noch Jugoslavien, Ägypten und Siam zugesellen werden) angenommenen Abände rungsvorschlag zu Fall bringt, noch wird weiter gehen können, ob man nicht vielmehr das zwischenstaatliche Urheberrecht nur noch in Form einzelner Staatsverträge wird fortentwickeln kön nen (welche Entwicklung ja im internen Urheberrecht bereits ein gesetzt hat), soll hier nicht erörtert werden. Zu diesen Schwierigkeiten aber gesellte sich noch eine andere, die m. E. überhaupt erst im Laufe der Kongreßverhandlungen er kannt worden ist, deren Erfassung aber nicht nur das Ergebnis der Romkonserenz ins rechte Licht rückt, sondern vor allem not wendig ist, um die tiefe Kluft zu zeigen, -die zwischen den verschie denen Richtungen auf dem Gebiete des Urheberrechts herrscht. Man ist bisher gewohnt gewesen, das Urheberrecht rein mit den Augen des Urhebers zu erblicken, eine Anschauung, deren klas sische Formulierung auf dem Kongreß der Association littsraire et artistigue in Lugano (Juni 1927) geprägt wurde: Die Rom konferenz sei lediglich dazu da, die Rechte -des Urhebers zu erwei tern, eine Anschauüng, nach der -das Urheberrecht lediglich das Recht -des Urhebers an seinem Werke darstellt, mithin jede Einschränkung dieses Rechts eine Ausnahmevorschrist darstellt. Dieser rein egoistischen Anschauung hat sich aber in den letzten Jahren eine andere Anschauung gegenübergestellt, die, von der Erkenntnis ausgehend, daß neben den Rechten des Urhebers an seinem Werke auch Rechte -der Allgemeinheit an diesem Werke be stehen, daß somit auch auf diesem Rechtsgebiete zwei Jnteressen- komplexe einander gegenüberstehen, die These verficht, daß das Urheberrecht lediglich der vom Gesetzgeber gezogene Ausgleich zwischen diesen an und für sich unüberbrückbar einander gegen überstehenden Jnteressenkomplexen sei, so daß also nicht Regel und Ausnahme, sondern Recht und Gegenrecht im Urheberrechte kodifiziert, fei. Daß diese Anschauungen auf der Romkonferenz bei der Beratung des Funkurheberrechts zum ersten Male klar heransgearbeitet worden sind, und daß man entsprechend der dualistischen Auffassung des Urheberrechts hier eine Ausgleichs formel im Sinne dieser Erkenntnis -vom Wesen des Urheberrechts fand, darin erblicke ich die wertvollste Errungenschaft der Rom konserenz. I. Der Artikel 2 weist zwei Abänderungen auf. Es wurden im Katalog der schutzfähigen Werke neu aufgeführt »-Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke der gleichen Art«, wo durch ausgedrückt werden soll, daß auch eine mündliche Fixierung der originären geistigen Leistung genügt. Zur Verdeutlichung der bereits bestehenden Rechtsnorm dient es ferner, -daß es jetzt heißt, daß der Begrifs des Werkes der Literatur und Kunst unab hängig sei ---von der Art oder Form der Festlegung«, während es bisher lautete »unabhängig von der Art und Form der Verviel fältigung«. Der alte Text war insofern irrig, als die Existenz eines schutzfähigen Werkes nicht von der Existenz eines Verviel- fältigungsexemplares, das ja begrifflich -das Festlegungsexem plar, nach dem vervielfältigt worden ist, fordert, abhängig ge macht werden kann. 933
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