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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1928
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- 1928-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1928
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- Deutsch
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jdk 194, 21, August 1928, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.b.Dtschn. Buchhandel. II, Gänzlich neu ist di« Bestimmung des Art 2 t>: »Der internen Gesetzgebung jedes Verbandslandes bleibt dis Möglichkeit Vorbehalten, politische Reden und die bei den Gerichts verhandlungen gehaltenen Reden ganz oder teilweise vom Schutze des Art, 2 auszuschliehen. Ebenso bleibt es der internen Gesetzgebung jedes Verbands landes Vorbehalten, Bestimmungen darüber zu tresfen, unter wel chen Bedingungen Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke der gleichen Art durch die Presse wtedergegeben werden dürfen. Jedoch hat der Urheber allein das Recht, eine Sammlung dieser Werke herauszugeben«. Diese neue in der Redaktionskommission geschaffene Be stimmung ist das Ergebnis der heißen Kämpfe um die oeuvres orales, und auch sie zeigt deutlich, daß die B, ll. vom einseitigen Autorenstandpunkt abgerückt ist, ,Zwar ist man noch nicht so weit gegangen, die politischen Reden und Plaidoyers als des Urheber rechtsschutzes unfähig zu erklären, hat diese Möglichkeit des Aus schlusses vom Schutze auch nur (anders ß 17 L.U.G.; von neuen Gesetzen lassen das polnische und das tschechoslowakische die Wie dergabe von Reden auf öffentlichen Versammlungen bzw, bei Verhandlungen und Beratungen in öffentlichen Angelegenheiten zu) für diese beiden Kategorien festgelegt, während das der »Presse- eingeräumte Abdrucksrecht dem Geist des Art, 9 Abs, 2 entspricht, Biel wichtiger jedoch als dieser materielle Inhalt der neuen Bestimmung ist die Erörterung ihrer Natur. Liegt hier eine Ausnahmevorschrift vor, die dem Sinne jeder Ausnahmevor schrift gemäß streng, also einschränkend auszulegen ist? Bedeutet mit anderen Worten eine solche das Recht des Urhebers ein schränkende Bestimmung ein ins demgemäß es den Ver bandsstaaten verwehrt ist, diese (einschränkende) Bestimmung noch zu erweitern? Solange man auf dem einseitigen Autoren standpunkt steht, demzufolge jedes Urheberrecht nur die Kodi fikation des Rechts des Urhebers an seinem Werke ist, ist die Ent scheidung leicht. Dann bedeutet der Text der B, ü, lediglich einen Minimalschutz, Jedes Berbandsland darf somit die Rechte des Urhebers vergrößern, darf sie aber nicht weiter einschränken. Anders dagegen, wenn man das Urheberrecht, und also auch das zwischenstaatliche Urheberrecht in Form der B, U,, nur als den Ausgleich zwischen dem Recht des Einzelnen und dem Recht der Allgemeinheit ansieht. Denn dann kann jede interne Gesetz gebung der Verbandsstaaten, liegt einmal im Text der B, ü. in einer ihrer Bestimmungen die Anerkennung jenes Rechts der Allgemeinheit vor, dieses Recht auch erweitern. So bleibt jeder internen Gesetzgebung unbenommen, entsprechend Art. 2d nicht nur Politische Reden und Plaidoyers vor dem Gericht, sondern jegliche Rede in öffentlichen Versammlungen einschließlich der Volksvertretungen für schutzsähig zu erklären oder ihren Schutz von gewissen Bedingungen (so wie im großbritannischen Gesetz) abhängig zu machen. III, Der neue Art, 6d enthält die Regelung des von den Romanen mit einem auffallend großen Aufwand verfochtenen Persönlichkeitsrechts. »Unabhängig vom Urheberrecht und auch nach dessen Über tragung verbleibt dem Urheber das Recht der Urheberschaft am Werke, insbesondere das Recht, sich jeder Entstellung, Beschädigung oder Veränderung des Werkes zu widcrsetzen, die seiner Bürde oder Ansehen unzuträglich wäre. Der internen Gesetzgebung jedes Verbanbslandes bleibt das Recht, die Bedingungen der Ausübung dieses Rechtes festzulegen. Die Hilfsmittel zur Sicherstellung dieses Rechts regeln sich nach der Gesetzgebung des Landes, dessen Schutz angerufen wird-. Mit Recht weist die italienische Denkschrift zum Persönlich keitsrecht, die auf der Romkonferenz ausgegeben worden ist, dar auf hin, daß gerade jetzt, wo man mit Rücksicht auf die Interessen der Allgemeinheit daran gehe, das System der gesetzlichen Lizenz zu erweitern (so insbesondere für die Sendegesellschaften), man unbedingt Vorschriften einsühren müsse, die die Integrität des Werkes in der Form, in der der Urheber es veröffentlicht hat, sicher stellen müßte. Mit Recht wird dieser Gesichtspunkt zur Begrün dung dieses Persönlichkeitsrechts des Urhebers eingesührt, Denn gerade dies persönliche Moment ist es ja, was das Werk mit 934 seinem Schöpfer verbindet, auch dann noch, wenn es mit dessen Willen veröffentlicht ist, also den Weg zur Allgemeinheit hin eingeschlagen hat. Hat auch von diesem Augenblicke an die Allgemeinheit das Recht, das Werk kennenzulernen, so doch nur in der Form, die sein Schöpfer ihm gegeben hat. Das, was der neue Text der B, Ü, bringt, ist nur eine Kodifikation dessen, was die deutsche Rechtsprechung anerkannt hat. Man darf aber dabei nicht übersehen, daß dieses Persönlichkeitsrecht höchstpersön lich ist, daß es lediglich dem Urheber zusteht und mit ihm endet. Der von einzelnen Gesetzgebungen ausgenommene Gedanke, daß nach dem Tode des Urhebers dieses Recht auf Integrität des Werkes von hierzu berufenen Institutionen (Akademien, Jnter- essenverbänden usw.) wahrgenommen werden könne (so insbeson dere Italien, vgl, Heymann in Deutsche Juristenzeitung 1928, E, 278; Rumänien, Tschechoslowakei), ist von der Romkonferenz nicht übernommen worden, und ebenso gilt jenes Persönlichkeits recht nur, solange die Integrität in der Öffentlichkeit nicht ge wahrt wird, Verändere ich das Werk, ohne diese veränderte Form der Öffentlichkeit preiszugeben, bleibt mir das ebenso unbenommen, wie wenn ich als Eigentümer des Werkes dieses vernichte. Es bleibt also, solange das nicht in der Öffentlichkeit geschieht, Raum für das Treiben eines Daniele da Volterra, Auch ist nicht jede Veränderung in der Öffentlichkeit ohne weiteres ein Eingriff in dieses Persönlichkeitsrecht, Vielmehr liegt diese Verletzung nur dann vor, wenn -hierdurch der Persön lichkeit des Urhebers Abbruch geschieht. Es soll damit gesagt sein, daß eine Veränderung des Werkes gegen den Willen seines Ur hebers dann zulässig ist, wenn der Urheber hierfür seine Ein willigung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, so wie es § 13 des Deutschen Urheberrechtsgesetzes bereits bestimmt. Man sieht, daß die neue Bestimmung lediglich der Meder schlag einer bereits bestehenden Anschauung ist. Der deutsche Ge setzgeber wird hier nur den von der Rechtsprechung bereits aner kannten Grundsatz finden, IV, Mit allem Nachdrucke muß darauf hingewiesen werden, daß die Bestimmung des Art, 7 (Schutzfrist) unverändert geblie ben ist. Es war von vornherein klar, daß die französischen Vor schläge, die SOjöhrige Schutzfrist als Mußvorschrist zu erheben, keine Aussicht auf Erfolg hatten, denn es war jedem Delegierten klar, daß das Deutsche Reich angesichts der starken, alle Berufs stände und Schichten und politische Parteien umfassenden Bewe gung für Beibehaltung der 30jährigen Schutzfrist auf die SOjäh- rige Schutzsrist nicht zukommen werde. Immerhin wurde die Erklärung, die der Führer der deutschen Delegation, der deutsche Botschafter in Rom, Baron von Neurath, namens des Deutschen Reiches abgab, mit außerordentlicher Spannung entgegengenom men, Diese Erklärung (deren genauer Wortlaut befremdender Weise niemals offiziell bekanntgegeben worden ist) besagte, daß die deutsche Regierung, trotzdem die Mehrheit des deutschen Vol kes an der 30jährigen Schutzfrist festhalte, geneigt sei, zur SOjäh- rigen Schutzfrist überzugehen, aber daß sie dieses Opfer nur dann bringe, wenn damit eine Vereinheitlichung des Urheberrechts in den Verbandsstaaten erreicht würde. Hierfür aber sei Bedin gung, daß sämtliche Vorbehalte fallen und daß die Zeit der ge setzlichen Lizenz nach großbritannischem Muster als reiner Ur heberrechtsschutz anerkannt würde. Demgegenüber erklärte nun Japan, von seinen Vorbehalten nicht ablassen zu können (wie Japan ja auch bereits auf der Berliner Konferenz 1908 erklärt hatte, daß es ein Interesse daran habe, sich möglichst kostenlos in den Besitz der europäischen Geistesgaben zu setzen) und tatsächlich war es auch auf der Romkonserenz nicht möglich, sämtliche Vor behalte zu Falle zu bringen. Me Lage war also nach jener Erklärung Japans die, daß Deutschland keinerlei, auch nicht eine moralische Bindung ein gegangen ist, sich für eine Schutzfrist von SO Jahren mit domaine public payant nach großbritannischem Muster einzusetzen. Das darf entgegen den Ausführungen von Goldbaum in »Musikalien handel- vom 20. Juli 1928 ausdrücklich festgestellt werden. War also unmittelbar nach Abgabe der Erklärung klar, daß eine der Bedingungen, an deren Eintritt die deutsche Delegation namens der deutschen Regierung (inwieweit diese ihr Verspre chen durch das Deutsche Volk hätte einlösen können, soll dabei
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