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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1928
- Strukturtyp
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- 1928-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1928
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- Deutsch
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X- 194, 21, August 1928, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. l>, Dtschn. Buchhandel. nicht untersucht werden!) ihr Eintreten für das großbritannische System geknüpft hätte, nicht erfüllt werden konnte, fo wurde auch die zweite Voraussetzung (die Anerkennung des domaine Public payant nach dem großbcitannischen System) sofort durch die Erklärung der französischen Delegation zerstört, die eine solche Anerkennung ausdrücklich ablehnte. So war also der Weg für die deutsche Delegation frei und es muß Verwunderung erregen, daß, während man deutscherseits das Opfer im Interesse einer internationalen Gleichmachung des Urheberrechts zu bringen gewillt war, und obwohl die billiger weise hierfür gestellten Voraussetzungen von den anderen Dele gierten ausdrücklich abgelehnt wurden, der deutschen Delegation somit jede Verpflichtung zu weiteren Verhandlungen auf dieser Basis genommen war, sie nichtsdestoweniger in direkte Verhand lungen mit der französischen Delegatton getreten ist, um diese von ihrem Standpunkt in der Frage des domaine public payant abzubringen. Eine Notwendigkeit hierzu lag keinesfalls vor und die Gründe zu diesem Vorgehen der deutschen Delegation sind auch schwer einzusehen. Während die deutsche Delegation bis dahin nicht einen ein zigen Antrag eingebracht hatte, formulierte sie zum Art, 7 am 22, Mai 1928 einen Antrag (N-, 73) dahin: »Folgt in einem Verbandslande auf die normale Urheber rechtsschutzfrist eine Periode, in der die Wiedergabe des Werkes erlaubt ist, sosern eine Gebühr hierfür an den Urheber gezahlt wird, so kann die zeitlich« Dauer des Urheberrechtsschntzes des Werkes in den übrigen Verbandsländern nicht die im Ursprungs lands festgesetzte Dauer überschreiten». Dagegen hatte Schweden in seinem Staatenvorschlag folgen den Vorschlag gemacht: -Folgt in einem Verbandslande auf die normale Urheber- rechtsschutzfrist «ine Periode, in der die Wiedergabe des Werkes erlaubt ist, sosern eine Gebühr hierfür an den Urheber gezahlt wird, so gilt der Schutz erst als mit Ablauf dieser Periode be endigt«. Und nun kam äm 26, Mai 1928 ein neuer deutscher Vor schlag zu diesem von der französischen Delegation verworfenen großbritannischen System (Nr, 81): »Enthält in einem 'Verbandslande die normale Schutzfrist eine Periode, in der eine Vervielfältigung des Werkes zu Ver- kaufszwecken erlaubt ist, sofern hiersür eine Gebühr an den Ur heber gezahlt wird, können die übrigen Verbandsländcr während dieser Periode auf Werke, deren Ursprungsland ein solches Land ist, ein dem System des Ursprungslandes verwandtes System an wenden«. Und dieser Vorschlag wurde dann noch zum gemeinsamen deutsch-großbritannisch-französisch-schweizer Vorschlag (Nr, 91) mit der Abänderung erhoben, daß die Dauer des ausschließlichen Rechts mindestens 25 Jahre betragen müsse. Schließlich kam hierzu noch ein letzter deutscher Vorschlag (Nr, 99 vom 29, Mai 1928): -Umschließt in einem Berbandslande die Schutzfrist nach dem Tode des Urhebers eine Periode, in der die Wiedergabe des Wer kes für Verkausszwecke erlaubt ist, sofern hierfür den Rechtsnach folgern des Urhebers eine Gebühr gezahlt wird, brauchen die anderen Verbandsländer während dieser Periode auf Werke die ses Verbandslandes nur eine Behandlung anzuwenden, die der jenigen entspricht, die in diesem Lande vorgesehen ist. Jedoch darf die Dauer des ausschließlichen Rechtes nicht länger sein als 25 Jahre nach dem Tode des Urhebers.« Demgegenüber wies der norwegische Delegierte in einer Druckschrift (Nr, 104) daraus hin, daß dieser deutsche Vorschlag sich im scharfen Gegensätze zum Geiste der B, ll, setzt. Er wendet gegenüber dem letzten deutschen Vorschläge ein, daß er verspätet eingebracht sei, da der in diesem Anträge zum Ausdruck ge langende Rechtsgedanke nicht im deutschen Staatenvorschlag ent halten sei. Materiell dagegen wird das Bedenken erhoben, daß — abgesehen davon, daß hier eine Einschränkung des Rechts des Urhebers erreicht werde, so daß sie also zum Art, 4 gehöre — dieser Antrag, den in seinen letzten Konsequenzen zu erfassen gar nicht die Zeit gelassen sei, sehr unklar abgefaßt sei. Allein das Wort »entsprechende Behandlung» gebe zu den verschie densten Zweifeln Veranlassung. Daher schlug die norwegische Delegatton vor, den deutschen Antrag abzulehnen, ihn aber einer besonderen Konferenz zum Studium zu überweisen. Man muß der norwegischen Delegation Dank wissen, daß sie von ihrer Haltung nicht abgegangen ist, so daß der deutsche Antrag auf ihren von Polen und Portugal unterstützten Widerspruch schei terte. Denn wäre der Vorschlag angenommen, so wäre daraus — ganz abgesehen von den berechtigten Bedenken der norwe gischen Delegation — immerhin eine moralische Bindung der deutschen Regierung entstanden, die sie einzulösen gar nicht sähig ist. Und es mutz nochmals mit allem Nachdruck betont werden, daß die erste Bedingung, die die deutsche Delegation für Einfüh rung der 50jährigen Schutzfrist nach großbritannischem Muster gestellt hat, der Fortfall der Vorbehalte durch die Romkonferenz nicht erfüllt ist, so daß also, selbst wenn eine allgemeine Aner kennung der Periode des domaine public Payant als Urheber rechtsschutzfrist erfolgt wäre, doch nicht eine Bindung des Deut schen Reichs bestehen würde. Gerüchtweise verlautet, daß nun noch in Rom Verhandlun gen zwischen dem Deutschen Reich und anderen Staaten ange knüpft worden seien, die daraus abzielten, eine Sonderabmachung zwischen den Staaten im Sinne des deutschen Antrags zustande zu bringen. Wieviel an diesem Gerücht Wahrheit ist, wird man aus den Erklärungen der deutschen Regierung noch erfahren. Auf alle Fälle scheint es ratsam, diese Frage nicht zu übersehen. V, Neu ist die Bestimmung des Art, 7 d: -Die Dauer des gemeinschaftlich den Miturhebern eines Wer kes zustehenden Urheberrechts wird nach dem Zeitpunkt des Todes des letzten Überlebenden der Miturheber berechnet, Staatsangehörige der Länder, die einen geringeren als den im Abs, 1 festgelegten Schutz gewähren, können in den übrigen Verbandsländern einen längere» Schutz nicht beanspruchen. In keinem Kalle kan» die Schutzfrist vor dem Tode des letzten Überlebenden der Miturheber enden». Me Bestimmung des Abs, 1 entspricht 8 30 L.U.G., bringt also für uns nichts Neues. Ob es angebracht war, diese Einzel frage aus dem Gebiete des Gesamturheberrechts zu lösen, die Hauptfrage aber, wann ein solches Gesamturheberrecht vorliegt, nicht zu lösen, somit der Gesetzgebung der Verbandsländer zu überlassen, bleibe dahingestellt, VI, Eine wichtige und überaus glückliche Änderung hat Art, 9 Abs, 2 (Zeitungsartikel) erfahren. Während es bisher hieß: -Mit Ausnahme der Feuilletonromane und der Novellen kann jeder Artikel aus einer Zeitung von einer anderen Zeitung abgcbruckt werden, wenn die Wiedergabe nicht ausdrücklich unter sagt ist«, heißt es jetzt nach dem Vorschläge des Berner Büros: -Aktuelle Artikel über wirtschaftliche, politische oder religiöse Fragen können von der Presse wiebergegeben werden, wenn die Wiedergabe nicht ausdrücklich Vorbehalten ist.« Es wird also jetzt — abgesehen vom Fehlen eines ausdrück lichen Vorbehalts, gefordert, daß es sich um aktuelle Artikel han delt, d, h, solche, denen nur ein Tagesintcresse innewohnt, denen also ein bleibender über den Augenblick hinaus währender Wert nicht beizumessen ist, und daß es sich um wirtschaftliche, politische oder religiöse Fragen handelt. Die Abhandlungen über litera rische, wissenschaftlich« (also auch philosophische) und künstlerische Fragen werden von jener Bestimmung nicht betroffen. Was unter -Presse« zu verstehen ist, bleibt der Auslegung der Ver bandsstaaten überlassen, auf jeden Fall gehören hierzu außer den Zeitungen auch die Zeitschriften, VII, Nächst der Schutzfrist stellte die Regelung des Funk urheberrechts die schwersten Aufgaben für die Konferenz, In den Ländervorschlägen war allgemein der Schuh des Ur hebers gegen die funkmäßige Wiedergabe seines Werkes gefordert worden, wobei man in Einzelheiten der Fassung auseinander ging. Jedoch in der wissenschaftlichen Literatur war schon seit Jahren (und ich bin stolz darauf, als Erster in Deutschland im Jahre 1925 diesen Standpunkt vertreten zu haben) die Auf- SS5
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