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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1928
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- 1928-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1928
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X- 194, 21. August 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d.Dtschn. Buchhandel. fassung verfochten, daß den staatlich kontrollierten Sendegesell schaften im Hinblick aus ihre kulturellen Aufgaben, auf ihre volks- erzichcrische Aufgabe vom Gesetz die Möglichkeit zuerkannt wer den müsse, wenn einmal ein Werk erschienen sei, dieses funk mäßig wiederzugeben, auch gegen den Willen des Urhebers. Diese zunächst einigermaßen fremd erscheinende Ansicht hat aber ihre gute Begründung. Wenn der Urheber eines Werkes sich ent schließt, es zu verbssentlichcn, so tut er dies nicht nur, um die wirtschaftlichen Früchte seiner Arbeit zu ernten, sondern auch zu gleich, um sein Werk in die Öffentlichkeit zu bringen. Er will, daß sein Werk und er als dessen Schöpfer in der Öffentlichkeit bekannt werde, und diesen durch die Veröffentlichung des Werkes geosfenbartcn Willen des Urhebers vollziehen am besten die Sendegesellschaften, deren Sendungen bis in die ent legensten Hütten dringen. Und so nahm es auch nicht wunder, daß bereits in der ersten Sitzung des Unterausschusses für Funk urheberrecht dessen Vorsitzender, der Italiener Giannini, darauf hinwies, daß man die Frage des Funkurheberrechts nicht nur vom Autorenstandpunkte aus betrachten müsse, wichtiges öffent liches Interesse müsse hier berücksichtigt werden. War man sich auch von vornherein darüber klar, daß dieser Gesichtspunkt bei der völlig im Autorensahrwasser segelnden französischen Delega tion kein Verständnis finden konnte, so war es doch erfreulich, daß diesem von den 'Franzosen vertretenen einseitigen Stand punkte eine Reihe kleiner Staaten entgegentrat, an der Spitze Nor wegen, gefolgt von Dänemark, Australien und Neuseeland. Diese erklärten, durch den norwegischen Delegierten als Sprecher, daß sie nur einer solchen Regelung des Funkurheberrechtes zustimmen würden, die den Verbandsstaaten die Möglichkeit ließe, eine solche gesetzliche Lizenz für die Sendegesellschaften einzuführen, daß diese gegen ein angemessenes Honorar jedes erschienene Werk versunken dürfen. Jedoch Frankreich beharrte auf seinem Stand punkte, so daß die Gefahr nahe lag, daß diese Frage im Text der neuen Übereinkunft nicht geregelt wurde, woraus für di« Autoren die weitere Gefahr entstand, daß, wenn auch nicht einmal der Schutz des Urhebers gegen die funkmäßige Wiedergabe seines Werkes festgelegt würde, Einzclstaatcn nicht einmal diesen Schutz gesetzlich festlegen würden. So kam es denn zur Annahme folgenden italienischen Kom- promißvorschlages: »Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst gepichen das ausschließliche Recht, ihre Werke der Öffentlichkeit durch den Funk mitzuteilen. Sache der Gesetzgebung des Verbandslandes ist es, die Be dingungen der Ausübung dieses Rechtes zu regeln. Diese Be dingungen gelten jedoch ausschließlich für das Land, das sie aus gestellt hat. Keinesfalls dürfen sie das Persönltchkeitsrecht des Urhebers berühren, noch sein Recht aus eine angemessene Ver gütung, deren Höhe mangels gütlichem Übereinkommen von der zuständigen Behörde festzusetzen ift.-!- Die wichtigere Bestimmung ist die des Abs. 2, denn hierdurch ist den Gesetzgebungen der Verbandsstaaten die Möglichkeit der Einführung einer gesetzlichen Lizenz, soweit das im Interesse der Volksgemeinschaft für notwendig erachtet ist, gegeben. Damit ist nicht, wie Gold bäum a. a. O. aussührt, das Prinzip von Sowjet-Rußland in die B. ü. eingezogen (das, wenn man dieses Prinzip in der Möglichkeit der Einführung einer gesetzlichen Lizenz erblicken wollte, schon seit 1908, also bevor es einen Sowjet-Staat gab, im Art. 13 Abs. 2 vertreten ist), sondern diese Lizenz bedeutet erneut die Anerkennung der dualistischen Natur des Urheberrechts und gerade an der jüngsten Form der Ver wertung eines Werkes. Wenn nun auch zu den von der internen Gesetzgebung zu wahrenden Rechten des Urhebers sein Persönlichkeitsrecht (im Sinne des Art. 6 d) gehört, so geht dieses Recht nicht so weit, jede Veränderung des Werkes verbieten zu können, die sich durch dessen Verfunkung nötig macht. Vielmehr ist nur — entsprechend dem Wesen des Persönlichkeitsrechtes — eine solche Veränderung unzulässig, die dem Ansehen des Urhebers Abbruch tut. Daß die von den Verbandsländern eingesührten Bedingun gen der Ausübung des Rechtes, also z. B. die gesetzliche Lizenz, nur für den Sendestaat Geltung haben, ist bei der Natur des 936 Funks selbstverständlich, und es ergibt sich daraus die Folge, daß die Werke der Angehörigen eines Verbandsstaats, der eine solche gesetzliche Lizenz eingeführt hat, in den anderen Verbands ländern, die eine solche gesetzliche Lizenz nicht kennen, den vollen Schutz des Art. 11b genießen. Wegen Einzelheiten sei aus die Ausführung von Neugebauer in meinem Archive für Funkrecht 1928 S. 295 ff. verwiesen. VIII. Im Art. 13 (mechanische Musikwerke) ist lediglich zur besseren Erläuterung des früheren Textes des Abs. 3 (rückwir kende Kraft) die Bemerkung eingeschaltet worden, daß rückwir kende Kraft für die Länder, die der B. Ü. nach dem 13. November 1908 (der Berliner Rovisionskonferenz) beigetreten sind, nicht hinsichtlich der Werke gilt, die in diesen Ländern an dem Tage ihres Beitritts bereits erlaubterweise auf mechanische Instru mente übertragen worden find. IX. Bei der Regelung des zwischenstaatlichen Filmrechts (Art. 14) finden sich nur Änderungen, die lediglich zur Verdeut lichung der geltenden Normen ausgenommen worden sind. Während dem Urheber von literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Werken nach der bisherigen Fassung des Art. 14 nur das Recht zustand, die Wiedergabe und öffentliche Aufführung seiner Werke durch die Kinematographie zu gestatten, das Recht der Bearbeitung des Werkes durch die Kinematogra phie aus Art. 12 gefolgert wurde, ist dieses Recht jetzt ausdrücklich in der neuen Fassung des Art. 14 mit erwähnt. Ebenso begrüßenswert ist die Neufassung des Abs. 2, wonach als Werke der Literatur oder Kunst kinomatographische Erzeug nisse dann geschützt sind, wenn der Urheber dem Werke die Eigen schaften eines persönlichen Werkes gegeben hat (wobei jetzt außer acht bleibt, wodurch dieses persönliche Moment beim Film er zielt wird). Und um Zweifel, die namentlich in der romanischen Lite ratur erhoben worden sind, auszuschließen, ist jetzt ausdrücklich bestimmt, daß der Film dann, wenn dieses Persönliche an ihm fehlt (was wir gewöhnt sind als die zugrunde liegende immate rielle Kombinationsidee zu nennen), als Werk der Photographie geschützt wird. X. Die Änderungen im Art. 18 und 23 sind ohne rechtliche Bedeutung. XI. Die Bestimmungen über den Beitritt weiterer Länder (Art. 25) sind in doppelter Weise abgeändert worden, einmal, daß der Beitritt einen Monat nach der Mitteilung des Beitritts durch die Schweizer Regierung an die Berbandsstaaten wirksam ist, und dann die wichtige neue Bestimmung, daß neu eintretende Staaten sich einen Vorbehalt lediglich hinsichtlich des Über setzungsschutzes machen können, aber auch nur in der Hinsicht, daß das neu beitretende Land sich für die in diesem Lande ge sprochene Sprache 'Vorbehalten kann, durch Art. 5 der Berner Übereinkunft in Fassung der Pariser Zusatzakte gebunden zu werden. Diese alte Bestimmung seht zwar das übersetzungsrecht dem Urheberrecht am Werke gleich, macht aber zur Voraussetzung, daß der Urheber innerhalb von 10 Jahren seit der ersten Her ausgabe des Originals eine Übersetzung in der betreffenden Sprache hat erscheinen lassen, andernfalls erlischt das über setzungsrecht. XII. Die Abänderung der Art. 26 und 30 ist ohne rechtliche Bedeutung. XI4I. Die neue Fassung des Art. 27 bestätigt, daß jedes Verbandsland die bisher gemachten Vorbehalte beibehalten kann. Das, was von allen Seiten als das Hauptziel der Romkonferenz bezeichnet worden war, die Abschaffung dieser Vorbehalte (und die Zeitschrift des Berner Büros hat ausdrücklich erklärt, daß dieses Ziel wichtiger sei als die Vereinheitlichung der Schutz frist) ist also nicht erreicht worden! Trotzdem darf man die Ergebnisse der Romkonfereiiz nicht verkennen. Und als das Wichtigste erscheint mir die Anerken nung des dualistischen Charakters des Urheberrechts, des sozialen Charakters des Rechtes, wie es Kopsch, der Führer der Genossen schaft Deutscher Tonsetzer in seiner Betrachtung über die Rom konferenz (Allgemeine Musik-Zeitung vom 27. 7. 1928) nennt. Mit Recht meint Kopsch: »Es wird sich erst die neuere Auffassung
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