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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1883
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Theil Der Personalstand des deutschen Buchhandels nach der Berufszählung. Die Zusammenstellung der vorläufigen Ergebnisse der Be rufszählung vom 5. Juni v. I. für das Deutsche Reich mit Unter scheidung der einzelnen Berufsarten ist vom kaiserlichen Statistischen Amte soeben beendet. Diese Bearbeitung, welche die sociale Gliederung der gesummten Bevölkerung in einer Weise klarlegt, wie es noch durch keine der bisherigen statistischen Aufnahmen zu ermöglichen war, gibt über den Buch-, Kunst-und Musikalienhandel einschließlich Verlag, Antiquariatshandel, Leihbibliotheken,Zeitungs- Verlag und Expedition folgende Aufschlüsse: Im Deutschen Reich sind als selbständige Geschäftsinhaber bezw. Leiter im Buchhandel als ihrem ausschließlichen oder haupt sächlichen Beruf 6739 Personen erwerbsthätig, und zwar 6020 männliche und 719 weibliche; davon sind 1421 Personen oder 21U noch nebenbei in einer oder verschiedenen Berufsabtheilungen beschäftigt, unter anderen im Handel und Verkehr 587, in der Industrie 520, in der Landwirthschaft 435. Zum Haushalt der obigen selbständig Erwerbsthätigen gehören 3333 Dienstboten für häusliche Dienste und 13,576 Kinder, Ehefrauen und sonstige Angehörige; es umfaßt mithin der Stand der selbständigen Buch händler im Hauptberuf mit den Haushaltsgenossen zusammen 23,648 Köpfe. Als wissenschaftlich, kaufmännisch und technisch gebildetes Berwaltungs- und Aufsichts-, Rechnungs- und Bureaupersonal sind im Buchhandel als ihrem Hauptberuf 3328 Personen thätig, darunter nur 76 oder 2U weibliche, und 97 oder 3U mit Neben erwerb. Mit den zu ihrem Haushalt gehörigen 332 Dienstboten und 3328 Angehörigen aller Art zählt diese Gruppe zusammen 6988 Köpfe. Als sonstiges Hilfs- und Arbcitspersonal beschäftigt der Buchhandel 9417 Personen, darunter 1514 oder 16 weibliche, und 444 Pers. oder 5 A> mit Nebenerwerb, welcher zum über wiegenden Theil im Betrieb von Landwirthschaft besteht. Mit Hinzu rechnung der Haushaltsgenossen — 121 Dienstboten und 7300 Angehörige — umfaßt das Hilfs- und Dienstpersonal zusammen 16,838 Köpfe. Vom Buchhandel als Hauptberuf leben also 47,474 Personen; davon sind 19,484 Erwerbsthätige, 3786 Dienstboten für häusliche Dienste, 13,316 Kinder unter 14 Jahren und 10,888 Ehefrauen und sonstige Angehörige. Als Nebenberuf wird der Buchhandel außerdem von 1965 Personen selbständig betrieben, von denen die Mehrzahl nach ihrem Hauptberuf selbständige Gewerb- und Handeltreibende sind. Als Berwaltungs- ic. Personal sind ferner 59, als sonstiges Hilfs- und Arbeitspersonal 751 Personen nebensächlich im Buchhandel er werbsthätig. Unter den Hauptberufen, welchen diese letztere beiden Kategorien angehören, tritt keiner besonders überwiegend hervor, vielmehr vertheilen sie sich ziemlich gleichmäßig auf die verschiedenen socialen Classen. Die Gesammtzahl derjenigen Personen, welche im Buchhandel als Haupt- oder als Nebenberuf erwerbsthätig sind, beträgt mithin zusammen 22,259. Reichsgerichts-Erkenntnisse. In der Strafsache wider 1. den Schriftsteller vr. pdil. Otto Franz Gensichen in Berlin, 2. den Buchhändler Eugen Grosser daselbst hat das Reichsgericht, II. Strafsenat, in der öffentlichen Sitzung am 10. October 1882 nach mündlicher Ver handlung für Recht erkannt: daß die Revision der königl. preußischen Staatsanwaltschaft wider das Urtheil der ersten Strafkammer des königl. Land gerichts I. zu Berlin (s. Börsenbl. 1882, Nr. 50) zu verwerfen und die Kosten des Verfahrens der königl. preußischen Staats kasse zur Last zu legen. Gründe: Bei der Prüfung der Frage, ob die Druckschrift: „Felicia, ein Minnesang von Gensichen" für eine unzüchtige Schrift im Sinne des K. 184. des Strafgesetzbuches zu erachten sei, ist der erste Richter von folgenden Gesichtspunkten ausgegangen: 1. unzüchtig im Sinne des Strafrechts, insbesondere des tz. 184. des Strafgesetzbuchs sei eine Schrift, welche das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung gröblich verletze; 2. hiebei sei im Wesentlichen der Gesammtinhalt der Schrift entscheidend; aus dem Umstande, daß in derselben einzelne anstößige Stellen enthalten, sei nicht ohne Weiteres die Un züchtigkeit des ganzen Werkes herzuleiten. Von diesen Gesichtspunkten aus erörtert der erste Richter zunächst die Tendenz der Schrift: „Felicia" und findet dieselbe nicht gerichtet auf die Verherrlichung des Ehebruchs, sondern auf den Nachweis, daß aus keinem Ehebruch je wieder volles, reines Glück ersprießen könne. Sodann erörtert der erste Richter einzelne incriminirte Stellen; er erkennt an, daß einige allerdings an stößigen Inhalts seien, die vor den Anforderungen eines ge läuterten Sittlichkeitsgefühls nicht bestehen können; er führt indeß aus, daß dieselben nicht aus dem Zusammenhänge, in dem sie der Dichter schuf, herausgenommen und für sich allein betrachtet werden dürfen und daß ein Widerspruch mit den Anforderungen eines geläuterten Sittlichkeitsgefühls noch nicht eine gröbliche Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls enthalte. Dies wird an einzelnen Stellen, insbesondere einer Schilderung von Bordellscenen näher erörtert und dabei auf Schriften und Dramen bekannter deutscher und französischer Dichter hingewiesen. Die Revision der Staatsanwaltschaft macht Verletzung des 8- 184. des Strafgesetzbuchs durch Nichtanwendung geltend. Sie weist auf eine Anzahl von Stellen der Druckschrift hin, um daraus im Gegensatz zu den vom ersten Richter hervorgehobenen Mo menten zu folgern, daß die Tendenz des Ganzen auf Verherr lichung der rein sinnlichen Liebe wider Zucht und Sitte sich richte, diese Tendenz und die hervorgehobenen Details aber der Schrift den Charakter der Unzüchtigkeit aufprägen. Die Ausführungen der Revisionsschrift im Einzelnen be wegen sich auf dem einer Nachprüfung entzogenen Gebiet that- sächlicher Erwägungen. Für die Revision kommt nach H. 376. der Strafprozeßordnung nur in Frage, ob dem erstrichterlichen Urtheil ein Rechtsirrthum zum Grunde liege. Diese Frage war zu verneinen. Bei der Auslegung des Begriffs einer unzüchtigen Schrift im tz. 184. des Strafgesetzbuchs ist der erste Richter der Auf fassung gefolgt, welche für den Begriff unzüchtiger Handlungen durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts im Erkenntnisse vom 28. Februar 1880, demnächst auch für den Begriff unzüchtiger Schriften im Erkenntnisse des Reichsgerichts vom 16. Februar 1881 als zutreffend festgehalten worden ist. Einen besonderen Grad der Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühles in geschlechtlicher Beziehung macht H. 184. des Strafgesetzbuchs nicht zur Voraussetzung seiner Anwendbarkeit. In dieser Richtung ist zwischen gröblichen oder minder gröblichen Verletzungen ein Unterschied nicht zu machen, wie dies in dem Erkenntnisse des Reichsgerichts vom 15. December 1879 ausgeführt worden.
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