Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1871
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- 1871-03-31
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1871
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- Deutsch
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Walther Wolfgang Freiherr von Goethe und Wolfgang Maximi- lian Freiherr von Goethe durch ihren Bevollmächtigten, denKönigl. Preuß. Justizrath, Rechtsanwalt und Notar Hermann Riem in Berlin, melden an, daß Sc. Majestät Frederik VI., König zu Dänemark, Herzog zu Schleswig, Holstein und zu Lauenburg „dem Geheimcnrath Johann Wolfgang von Goethe in Weimar" für sich und seine Erben bezüglich einer neuen Ausgabe von dessen Werken in 40 Bänden am 6. Mai 1825 ein Privilegium dahin ertheilt habe „daß in 50 Jahren in den Hcrzogthümern Holstein und Lauenburg diese Ausgabe von Niemanden nachgcdruckt wer den, noch auch dem Absatz derselben von Denen, die mit Büchern handeln, Lurch-Einführung und Feilbietung anderwärts nachge druckter Eremplare Eintrag geschehen soll", und „ daß die Con- travenienten gegen dieses Privilegium mit der Confiscation der nachgedruckten Eremplare und nberdem mit einer den Umständen nach zu bestimmenden Geldstrafe belegt werden sollen". Tag der Anmeldung: 27. März 1871. Nr. 14. Ottilie verw. Freifrau von Goethe, geb. von Pogwisch, Walther Wolfgang Freiherr von Goethe und Wolfgang Maximi lian Freiherr von Goethe durch ihren Bevollmächtigten, denKönigl. Preuß. Justizrath, Rechtsanwalt und Notar Hermann Riem in Berlin, melden an, daß Sc. Majestät Frederik VI., König zu Dänemark, Herzog zu Schleswig pp. „dein Geheimenrath Johann Wolfgang von Goethe in Weimar" und dessen Erben bezüglich einer- neuen Ausgabe von dessen Werken in 40 Bänden am 6. Mai 1825 ein Privilegium dahin ertheilt habe „daß in 50 Jahren im Her zogtum Schleswig diese Ausgabe von Niemanden nachgedruckt werden, noch auch dem Absatz derselben von Denen, die mit Büchern handeln, durch Einführung und Feilbietung anderwärts nachge- drucktcr Exemplare Eintrag geschehen soll", und „daß die Con- travenicnten gegen dieses Privilegium mit der Confiscation der nachgedruckten Exemplare und überdcm mit einer den Umständen nach zu bestimmenden Geldstrafe belegt werden sollen". Tag der Anmeldung: 27. März 1871. Nr. 15. Ottilie verw. Freifrau von Goethe, geb.vonPogwisch, Wal ther Wolfgang Freiherr von Goethe und Wolfgang Maximilian Freiherr von Goethe durch ihren Bevollmächtigten, denKönigl. Preuß. Justizrath, Rechtsanwalt und Notar Hermann Riem in Berlin, melden an, daß Se. Königl. Hoheit Friedrich Franz, Großherzog von Mecklenburg-Schwerin „dem Großherzogl.Sach- sen-Weimarischen StaatsministerJohannWolfgang von Goethe für eine neue vollständige Ausgabe seiner Werke" unterm 22. October 1825 „ ein ausschließliches Privilegium für sich und seine Erben und Erbnehmer auf fünfzig Jahre dergestalt verliehen habe, daß Niemand, wer es auch sei, indem Großherzvgthumc sich unterfangen soll, während des gedachten Zeitraums besagte Aus gabe der vonGoethe'schen Werke nachzudrncken, oder Nachdrucken zu lassen, weniger noch einen anderswo veranstalteten Nachdruck derselben in den Handel zu bringen und zu verbreiten", bei Vermeidung der „ Confiscation des Nachdrucks und einer Geld strafe von fünfzig Rthlr.: 11 Wel für jedes Exemplar desselben", und „daß es in dem Werthe und der Wirksamkeit dieses Privi leg» keinen Unterschied machen soll, ob die Herausgabe gedachter Werke im Selbstverläge stattfindet, oder ob selbige irgend einem Verleger von dem Privilegirten übertragen wird". Tag der Anmeldung: 27. März 1871. Nr. 16. Ottilie verw. Freifrau von Goethe, geb. von Pogwisch, Walther Wolfgang Freiherr von Goethe und Wolfgang Maximi lian Freiherr von Goethe durch ihren Bevollmächtigten, den Königl. Preuß. Justizrath, Rechtsanwalt und Notar Hermann Riem in Berlin, melden an, daß die Herzoglich Anhalt-Bern- burg'sche Regierung „dem Großherzogl. Sachsen-Weimarischen Staatsminister Herrn Johann Wolfgang von Goethe, dessen Er ben und lcgitimirten Cessionaricn" für eine neue vollständige kritische Ausgabe von dessen sämmtlichen Werken unterm 3. Februar 1826cinPrivileginm auf fünfzig Jahre dahin ertheilt habe, „daß in diesem Zeiträume jeder Nachdruck der gedachten von Gocthe'schcn Schriften, und aller Verkauf von Nachdrücken, bei Strafe derCon- siscation und sonstiger gesetzlicher Ahndung nach Maßgabe der Landesgcsetzc, untersagt sein, und der Herr Staatsminister von Goethe, dessen Erben und Cessionaricn gegen jede Beeinträch tigung in ihren privilegienmäßigen Gerechtsamen auf geziemendes Anrufen obrigkeitlich geschützt werden sollen". Tag der Anmeldung: 27. März 1871. Nr. 17. Ottilie verw. Freifrau von Goethe, geb. von Pogwisch, Walther Wolfgang Freiherr von Goethe und Wolfgang Maxi milian Freiherr von Goethe durch ihren Bevollmächtigten, den Königl. Preuß. Justizrath, Rechtsanwalt und Notar Hermann Riem in Berlin, melden an, daß Se. Hoheit Wilhelm, Herzog zu Nassau ihrem Erblasser „dem Großherzogl. Sachsen-Weima- rischen Staatsminister von Goeche ein Privilegium gegen den Nachdruck einer neuen Ausgabe seiner Werke auf einen Zeitraum von fünfzig Jahren" unterm 16. September 1825 dahin ertheilt habe, daß „während dieser Zeit gedachte Werke bei Vermei dung der in §. 5. des landesherrlichen Edicts vom 4/5. Mai 1815, die Betreibung der Gewerbe des Buchhandels und der Buchdruckcrci betr., enthaltenen Strafe der Hinwcgnahme und Vernichtung aller abgedrncktcn und der baaren Zahlung des Laden preises der etwa schon abgegebenen Exemplare an den beschä digten und darum nachsuchenden Interessenten nachzudruckcn" ver boten sein soll. Tag der Anmeldung: 27. März 1871. Nr. 16. Ottilie verw. Freifrau von Goethe, geb. von Pogwisch, Walther Wolfgang Freiherr von Goethe und Wolfgang Maxi milian Freiherr von Goethe durch ihren Bevollmächtigten, Len Königl. Preuß. Justizrath, Rechtsanwalt und Notar Hermann Niem in Berlin, melden an, daß die Königlich Sächsische Regie rung „dem Großherzoglich-Sachsen-Wcimarischen Staatsministcr von Goethe" für die neue vollständige Ausgabe von dessen Wer ken am 11. Juli 1825 ein Privilegium dahin ertheilt habe, daß „in dem Königreiche Sachsen kein Buchdrucker oder Buchhändler die erwähnte Auflage der von Gocthe'schcn Werke weder ganz, noch in einzelnen Theilen, bey Verlust aller nachgedrucktcn Erem- plarien und dreißig Rheinischen Gold-Gülden Strafe Nach drucken, oder selbst wenn der Nachdruck außerhalb Landes gefer tigt worden wäre, solchen verkaufen und verhandeln" soll. Tag der Anmeldung: 27. März 1871. Nr. 12. Ottilie verw. Freifrau von Goethe, geb. von Pogwisch, Walther Wolfgang Freiherr von Goethe und Wolfgang Maxi milian Freiherr von Goethe durch ihren Bevollmächtigten, den Königl. Preuß. Justizrath, Rechtsanwalt und Notar Hermann Riem in Berlin, melden an, daß Se. Königl. Hoheit Earl August, Großhcrzog zu Sachscn-Weimar-Eisenach ihrem Erblasser, dem „wirklichen Geheimen Ralhe und Staaicminister von Goethe" für die neue Ausgabe von dessen öffentlichen Werken am 3. Mai 1825 ein Privilegium ertheilt habe dergestalt, „daß die gedachte Ausgabe der von Goethe'schen Werke in den Großherzogl. Landen ebensowenig im Ganzen als einzelnen Theilen bei Verlust aller nachgedruckten Exemplare, und bei einer Strafe von tausend Thaler, weder nachgedruckt, noch auch im Auslände etwa ge schehener Nachdruck verkauft werden darf". Tag der Anmeldung: 27. März 1871. Nr. 20. Ottilie verw- Freifrau von Goethe, geb. von Pogwisch, Walther Wolfgang Freiherr von Goethe und Wolfgang Maxi- 138*
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