Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.01.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-01-09
- Erscheinungsdatum
- 09.01.1888
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18880109
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188801090
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18880109
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1888
- Monat1888-01
- Tag1888-01-09
- Monat1888-01
- Jahr1888
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Schutz des angeführten Gesetzes nicht zu genießen — völlig ver fehlt ist. Das dem Urheber eines Schriftwerks zustehende Recht der Vervielfältigung beschränkt sich nicht aus eine erstmalige Ausgabe, sondern umfaßt regelmäßig auch alle späteren Veröffentlichungen. Mag ein Schriftwerk in neuer »Auflage« erscheinen, als welche regelmäßig ein unveränderter Abdruck bezeichnet wird, oder mag es als nmgearbeitete Publikation in neuer »Ausgabe« verviel- fältigt werden, immer steht der neue Abdruck unter demselben gesetzlichen Schutze wie der alte. Insbesondere ist es bei um gearbeiteten Publikationen gleichgiltig, ob dieselben »vermehrte« (und verbesserte) oder abgekürzte Ausgaben sind. Der Autor macht im einen wie im anderen Falle nur von dem ursprünglichen Rechte der Veröffentlichung seines geistigen Eigentums Gebrauch und muß daher dritten gegenüber bei allen angeführten Arten der Veröffentlichung ebenmäßig geschützt sein. Erst wenn der Autor sein Recht auf eine Ausgabe einem Anderen übertragen hat, entsteht die Frage, ob der Autor diesem gegenüber zu einer weiteren Ausgabe berechtigt ist. Gegebenen Falles hatte nun Professor M. sowohl die ursprüngliche ausführlichere Biographie als die verkürzte Jubiläumsausgabe dem Buchhändler Kr. in St. übertragen; dieser erscheint also kraft des ihm vertragsmäßig überlassenen Rechtes bezüglich beider Ausgaben Dritten gegenüber als der allein Berechtigte, und ist es bezüglich eines unberechtigten Eingriffes eines Dritten in diese Rechte völlig gleichgiltig, ob ein solcher bezüglich der einen oder anderen Ausgabe begangen wurde. Beide sind Schriftwerke, welche die Qualifikation des litterarischcn Erzeugnisses an sich tragen und schon deshalb ge mäß der ßtz 1 und 4 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 geschützt. 2) Nicht minder unzutreffend ist die Ausführung der Revision, daß die W.'sche Broschüre mit Rücksicht auf ihr quantitatives Verhältnis zu der in Betracht kommenden früheren Biographie nicht als Nachdruck zu betrachten sei. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, daß es hinsichtlich des Verbotes des Nachdruckes »keinen Unterschied macht, ob das Schriftstück ganz oder nur teilweise vervielfältigt wird«. Daß dieses teilweise nicht in einem so engen Sinne aufzufassen sei, daß etwa »schon der Abdruck eines einzelnen Satzes« als Nach druck anzusehen wäre, wie es an der von der Revision in Bezug genommenen Stelle heißt, ist richtig. Gegen eine solche Auf fassung schützt schon die Ausnahmsbestimmung des Z 7 lütt. s. des Gesetzes vom 11. Juni 1870, nach welcher das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Teile eines bereits veröffentlichten Werkes in einem größeren Ganzen nicht als Nachdruck angesehen werden soll. Um einen solchen kleineren Teil des Originalwerkes und um dessen Ausnahme in ein größeres Ganze handelt es sich aber hier nicht. Vielmehr stellt der erste Richter auf Grund der eigenen Angaben des Autors fest, daß die ganze bei W erschienene, 36 Druckseiten ent haltende Schrift als Auszug der für Kr. geschriebenen Jubiläums ausgabe abgesaßt sei, wobei nur die Schlußseiten neu und in der Mitte »einige neue Thatsachen eingefügt« seien. Der erste Richter stellt hierzu auf Grund eingehender Ver gleichung der W.'schen Broschüre und der Kr.'schen Jubiläumsschrift fest, daß elftere keineswegs eine derartige Um- oder Verarbeitung der letzteren darstcllc, daß sie als neue selbständige Geistesschöpfung angesehen werden könne, sondern daß, abgesehen von der wörtlichen Übernahme einzelner Stellen in größerem oder geringerem Umfange, eine völlige Gleichheit nicht nur der sprachlichen Wendungen, sondern auch des ganzen Gedankenganges hervortrete, so daß nur ein un selbständiger Auszug vorliege. Nach dieser thatsächlichen Feststellung , die zu keinem Bedenken Anlaß gicbt, konnte ohne Rechtsirrtum Nachdruck angenommen . werden. Denn im Gegensätze zum Rechte des Citiercns oder der Aufnahme kleinerer Teile eines Schriftwerkes in ein größeres Ganze ist es nicht erlaubt, ein Schriftwerk in der Weise auszubeuten, daß ein Auszug einfach dem Jdeengange des Werkes folgt, dasselbe nach seinem hauptsächlichsten Gedanken auszieht und dann als selb ständige Arbeit veröffentlicht wird. Die Grenze zwischen teilweisem Nachdrucke und erlaubter Entlehnung bestimmt sich nicht nur, wie die Revision meint, nach räumlichen Grenzen, sondern zunächst nach den Umständen, insbesondere dem Zwecke der Anführung, die ent weder in irgend einer wissenschaftlichen oder kritischen Aufgabe bgründet sein kann oter als bloße Ausbeutung des benützten Schriftwerkes erscheint Letztere wird immer dann vorliegeu, wenn Bruchstücke oder Auszüge des fremden Werkes ohne irgend welche erhebliche eigene Zuthat des Nachdruckers als selbständiges Schrift werk herausgegeben werden. Daß hier der Autor selbst den Auszug aus seinem eigenen Werke eulnahm, ist im Hinblick auf tz 4 Absatz 2 n it H 5 lütt, e des Gesetzes vom 11. Juni 1870 gleichgiltig, weil er die Rechte an dem ursprünglichen Werke dem Verleger Kr. übertragen hatte, in dessen Rechte durch die von einem andere» Verleger bewirkte Ver anstaltung des neuen auszugsweisen Abdruckes ebenso eingegriffen wurde, als wäre der Auszug von irgend einem dritten hergestellt worden. 3) Die Revision bestreitet ferner im Einklänge mit der früheren Verteidigung des Verlegers W. als Angeklagten die Annahme eines Nachdruckes auch deshalb, weil die von W. herausgegebene Broschüre nur als Teil einer zu einem eigentümlichen litterarischcn Zwecke veranstalteten Sammlung erscheine und darum unter die Ausnahme bestimmung des tz 7 lütt, s, des Gesetzes falle. Allein auch diese Auffassung ist unbegründet. Der erste Richter stellte auf Grund der Erklärungen des An geklagten und der von ihm versandten Prospekte fest, daß W. eine Sammlung verschiedener Schriftwerke zu dem Zwecke herausgab, um »den nationalen Sinn des deutschen Volkes durch populäre Lektüre zu beleben«. Angenommen, dieser Zweck vermöchte den Gesichtspunkt einer Sammlung im Sinne des K 7 lütt, u zu begründen, so könnte er doch hier schon deshalb nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, weil inhaltlich der vom ersten Richter citierten Ankündigungen nicht nur das Sammelwerk als solches in Serien von 12 Heften zu einem bestimmten Subskriptionspreise angeboten, sondern auch jedes einzelne Heft zu einem ensprechend höheren Preise selbständig offeriert und verkauft wurde Sind aber die einzelnen Teile eines Sammelwerkes für sich verkäuflich und bekunden sie sich damit selbst als nicht wesentlich zusammengehörig, so kommt eben jede solche Lieferung und ihr Verhältnis zu den darin aufgenommenen fremden Werken selbständig in Betracht. Schon deshalb kann also die hier fragliche, ausschließlich dem Werke eines einzigen Schriftstellers entnommene und, wie erörtert, lediglich einen Auszug aus diesem Werke enthaltende Broschüre nicht aus dem Gesichtspunkte einer »Sammlung« im Sinne des tz 7 lütt, a beurteilt werden. Auch darin ist dem ersten Richter beizutreten, daß es sich hier überhaupt nicht um eine »Sammlung zu einem bestimmten litterarischcn Zwecke«, auf die der mehrgedachte tz 7 lütt, s, An wendung finden könnte, handelt. Abgesehen davon, daß der Gesetzgeber mit dem Ausdrucke »zu einem eigentümlichen litterarischcn Zwecke« wohl zunächst die Zugehörigkeit der Arbeit zu einer besonderen und eigentümlichen Gattung von Produkten im Gebiete der Litteratur bezeichnen will, gehört zu diesem mehr äußerlichen Momente jedenfalls das weitere, für jeden gesetzlichen Schutz vorausgesetzte Erfordernis, daß das Werk sich als Produkt einer eigenen geistigen Thätigkeit herausstelle. Urteil des Dritten Strafsenats vom 4. Februar 1680, Ent scheidungen Band I Seite 184; Urteil des Dritten Strassenats vom 29. November 1880, Ent scheidungen Band III Seite 75. Dieses Erfordernis wird hier mit Grund vermißt. Von einer eigenen Geistesthütigkeit des Sammlers, die in dem Sammelwerke 14*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder