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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1888-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1888
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- Deutsch
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7 s 16. Januar 1888. Nichtamtlicher Teil. 231 GiiL.cn Ulnrer in Stuttgart. t Fclstcntreu, W., u. I. Witzgall, illustriertes Handbuch der Bienenzucht. 3. Lsg. 8". (S. 97 — 144.) * —. so Deutsche Verlags-Anstalt in Stuttgart. f Romanbibliothck, deutsche, zu Über Land u. Meer. 16 Jahrg. 1887/88. Nr. 14. 8". (2 Bog.) Vierteljährlich ** 2 - s-Ucber Land u. Meer. Deutsche illustrirte Zeitung. 30. Jahrg. 1887/88. Nr. 14. Fol. <24 S.) Vierteljährlich 3. —; Küiistleransg. * 6. — f — dasselbe Groß-Oktav-A»Sg. Jahrg. 1887/88. l 7. Hst. gr. 8°. (S. 847-976.) ä Heft *1.—' Löwe, der, v. Paderborn vd. Trumps sticht. Herr Or. Jos. Rebbert „in Sachen Thünimel" beleuchtet v. Dsrtius 6auäsii8. 3. Aust. 8°. (ii S.) * —. io Streitschriften, freundschaftliche. Nr. 8. 8". * —. SO Inhalt: Noin u. die Bibcl. Von K. Rönneke. (47 S.) Mar Woywod, Verl.-Duclih. i > Breslau. -s Kirchen - Zeitung , schlesische. Red.: Weis. 19. Jahrg. 1888. (52 Nrn.) Nr. 1. 4». (4 S.) Vierteljährlich * —. 7S Mar Wvnwob, Vrrl.-Bn-VIi. in Breslau serner: Weiß, I. G. A., Chronik der Stadt Breslau. 19.-22. Lsg. gr. 8°. (S. 865—1056.) L * —. 50 Juli»» Zwitzler i» Wolfcubüttcl. rrunvo-linllia. Lrrtisvkss OrAiur k. tranLös. Lxraods u Irittsratur. 8rsA. v. Lrsknsr. 5 llalux. 1888. (12 Ms.) 1. M. Ar. 8". (36 8.) Lalkzülrrlieli * 4. — ^ Monatsblätter, evangelisch-lutherische, s. Kirche, Schule u. innere Mission im Lande Braun schweig. Hrsg. v. A Schwartz. 8. Jahrg. 1888. (26 Nrn ) Nr. 1. 4°. (4 S.) Halbjährlich * 1. 50 Verzeichnis künftiq erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer zum ersten Male antzekündifll sind. Heines Verlaa in Berlin. 2418 Veit Comp, in Leipzig. 2414 B. A. Voigt in Weimar. 2423 I. Heines Verlag in Berlin. Basch, I., die preußischen Grundbuchgesetze. Handausg. zum praktischen Gebrauche Freund, R., die Centralisation der Arbeiter- Versicherung. Veit 8 Comp, in Leipzig. Entscheidungen des Reichsgerichts in Straf sachen. 16. Band. Kplt. B. F. Voigt in Weimar. Zürn, F. A., die -Schmarotzer aus und in dem Körper unserer Haussäugethiere. II. Theil: Die pflanzlichen Parasiten. 2. Hälfte. 2. Aust. Nichtamtlicher Teil. Entscheidung des Reichsgerichts. Nachdruck. Rechtsirrlum. Nachdrucks«-!. § 18. StrPrO. K »7«. Die Feststellung, daß der Veranstalter des Nachdruckes sich in einem Irrtum über das Strafgesetz befunden, ist nur tatsächlich. Die Feststellung, daß dieser Irrtum ein ent schuldbarer gewesen, ist nicht nur thatjächlich. Urteil des IV. Strass, v. 21. Okt. 1887 a. H. <2014/87) <Straüammer beim Amtsgerichte Grap). Das Reichsgericht verwarf die Revision. Gründe: Die Annahme der Vorinstanz, daß sich der Angeklagte bei der Aufnahme aller der in der Anklage bezeichneten Artikel in seine Zeitung in einem entschuldbaren Jrrtume befunden habe, trägt die getroffene Entscheidung über die Schuldfrage. Der von der Revision gegen diese Annahme gerichtete Angriff kann für gerechtfertigt nicht erachtet werden. Die Vorinstanz schenkt nämlich den Angaben des Angeklagten Glauben und sieht deshalb als erwiesen an, daß der Angeklagte in der Meinung gewesen, das Gesetz gestatte den Ab druck aller dieser Artikel, weil dieselben der Brauer- und Hopsen- zeitung, also einer Zeitschrift entnommen seien. Sie erblickt in dieser Ansicht einen Irrtum über die Bedeutung des tz 7^ des Gesetzes vom 11. Juni 1870, in welchem der Ausdruck »Zeitschrift« nur die politischen Zeitungen und Zeitschriften umfasse, und stellt deshalb, da die Brauer- und Hvpfenzeitung keine politische, sondern eine Fachzeitschrift sei, fest, daß der Angeklagte auf Grund recht lichen Irrtums in gutem Glauben gehandelt. Sie führt sodann aus, daß dieser Irrtum mit Rücksicht aus die Fassung des Ge setzes und in Anbetracht seiner Persönlichkeit dem Angeklagten nicht zugerechnet werden könne, und stellt weiter fest, daß der Irrtum ein entschuldbarer sei. Ob sich der Angeklagte in einem Jrrtume über das Strafgesetz befunden, konnte nur auf Grund der kon kreten Sachlage und der besonderen begleitenden Umstände ermittelt werden, und ist dishalb die getroffene Feststellung eine durchaus thatsächliche, deren Nachprüfung dem Revisionsrichter entzogen ist. Nicht auf lediglich thatsächlichem Gebiete bewegt sich zwar, wie das RG. in dem von der Revision angezogenen Urteile vom 1. Oktober 1883 angenommen hat, die Feststellung, daß der Irrtum ein entschuldbarer sei, weil der Begriff der Entschuldbar keit und der aus ihm hergeleitete gute Glaube auch als Rechtsbegriffe anzuseheu sind. Allein die Ausführung der Voriustanz, durch welche die Feststellung der Entschuldbarkeit des Irrtums begründet wird, läßt überall einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die An griffe der Revision gehen fehl. Es mag sein, daß bei dem »wissen schaftlichen Charakter der Artikel der natürliche Instinkt von einer Plünderung einer Zeitschrift« abhalten müsse. Allein ein Fehlen gegen den »natürlichen Instinkt«, d. h. doch wohl gegen Sitte und Anstand, schließt nicht aus, daß mit ihm ein Irrtum über das Strafgesetz verbunden ist; nicht jeder Verstoß gegen Sitte und Anstand muß notwendig auch eine gewollte Verletzung des Gesetzes sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob von dem Redakteur einer Zeitung gefordert werden muß, er habe sich mit den einschlagenden Gesetzesbestimmungen bekannt zu machen; denn nicht darin hat die Vorinstanz den entschuldbaren Irrtum des Angeklagten erblickt, daß er das Strafgesetz gar nicht gekannt, sondern darin, daß er es nicht richtig ausgelegt und verstanden habe. Bei dieser Sach lage bedurfte es eines Eingehens aus die Angriffe der Revision nicht, welche sich auf die Annahme der Vorinstanz, von der Straf losigkeit der in den Nummern 14, 16, 17, 19 und 6 der betreffenden Zeitung enthaltenen Artikel bezieht. (Aus »Rechtspr. d. R.«) LiblioFrnpbio «los biblio^rLpliiss pg,r l-son Volles, gr. 8". VI, 773 -j- 1 8. 8nppll-msiit. 354 8. 1's.ris 1883 n. 1887, Lm. lörgnsm. Der erste, der es unternommen hat, ein Werk dieser Art zu schassen, war Fr. Tonelli. Von ihm erschien nämlich in Guastalla in den Jahren 1782—83 eine »Liblioteos, bibliograllca, antäoa, 6 moäerna«, zwei Bände in Quart. Dann vergingen fast hundert Jahre, ohne daß jemand sich an eine ähnliche Arbeit wagte, und erst Julius Petzhol dt, der berühmte und fruchtbare Bibliograph war es, der mit seiner im Jahre 1866 in Leipzig bei Engclmann erschienenen »öiblio- bbeea, bibliograxbiea, kritisches Verzeichiuß der das Gesammt-Gcbiet der Bibliographie betreffenden Literatur des In- und Auslandes in systematischer Ordnung bearbeitet«, in Tonellis-Fußtapfen trat. Seit 21 Jahren also, denn »8a,biu, Libliogi-iixlr^ ok öibliograxllies«, 1876 in New-Aork erschienen, kommt nicht sehr in Betracht, ist kein solches bibliographisches Hilfsmittel herausgegeben worden. Nun ist gerade in dieser Zeit die Bibliographie, die selbst ein Hermann Hettner über die Achsel ansah und nicht als wissenschastlia)e Thätigkeit gelten ließ, - und die in Deutschland selbst heute noch (unglaublich aber wahr!) von aktiven Bibliothekaren so gering geschätzt wird, daß sie ihre Karalogc ohne Berücksichtigung der längst durch die Bibliographie festgesetzten Regeln a»fertigen lassen oder ansertigen und sich um bibliographische Hilfsmittel nicht kümmern, — in allen Erdteilen so in Blüte gekommen, daß der einzelne das Material absolut nicht eininal annähernd zu kennen vermöchte, selbst wenn ihm die größte Bibliothek täglich zur Verfügung stände und, was doch nirgends der Fall sein kann, alle Werke mit nur einigem bibliographischen Inhalte ver einigt wären. Es war deshalb mit Freuden zu begrüßen, daß es wieder eininal jemand unternahm, das teils in Form selbständiger Schriften erschienene, teils in Periodicis und Sammelwerken verstreute Material zusammenzutragen. Da der betreffende Bibliograph an der Pariser National-Bibliothek angestellt ist, so konnte man erwarten, daß er etwas allen Anforderungen 33*
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