Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1931
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19311124
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193111244
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19311124
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1931
- Monat1931-11
- Tag1931-11-24
- Monat1931-11
- Jahr1931
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 272 (R. 134). Leipzig, Dienstag den 24. November 1931. 88. Jahrgang. Redaktioneller TA Bekanntmachung der Geschäftsstelle. Betr. Austragsformular siir Börsenblattanzeigen. Wir weisen hiermit noch einmal darauf hin, daß zur Verein fachung der Aufgabe von Börsenblattanzeigen (Berlagsanzeigenf ein Auftrags formular in Dingröße 21 X 29,7 cm her gestellt worden ist, das den Inserenten kostenlos zur Verfügung steht. Der Vordruck sieht alle erforderlichen Angaben vor und läßt daneben genügend Raum für besondere Vorschriften. Durch die Benutzung des Formulars wird die Bearbeitung der An zeigenaufträge sowohl für den Auftraggeber wie für die Ge schäftsstelle erleichtert; auch wird das Formular zur Vermeidung von Rückfragen, die unliebsame Verzögerungen verursachen, bei tragen. Die Formulare werden in. Blocks geliefert. Durch schriften lassen sich mit der Hand wie auch mit der Schreib maschine bequem Herstellen. Firmen, die das Formular noch nicht kennen, wollen es mit beiliegendem Bestellzettel von der Geschäftsstelle ansordcrn. ^ Für die Aufgabe von Anzeigen unter »Angebotene und Ge suchte Bücher« wird ein besonderes Formular in Postkartenform ebenfalls kostenlos geliefert. Leipzig, den 21. November 1931. Or. Heß. Uriterstützungs-DereinDeutfcherBuchhiindler und Buchhandlungs-Gehülfen. E r st e Liste der eingegangenen Spenden für die »Außerordentliche Winter hilfe« für erwerbslose Buchhändler: F. Bruckmann A.-G., München 100.— Fidus-Berlag, Woltersdorf b. Erkner 5. - August Frech, Lüdenscheid 5. - Friedrich Gast, Zerbst 5.— H. Hemmpel, Marienburg i. Westpr. - 10. W. Junk, Berlin W 15 10. Richard Karte, Daheim-Vertretung, Berlin-Friedenau 10.— Philipp Heinrich Meckel, Limburg 3. Robert Stimmet, i. H. Gustav Fischer, Jena 5. Ungenannt 100. Donnerstag-Club Berliner Buchhändler 50. Allen Spendern herzlichsten Dank. Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. Max Paschte. Max Schotte. Reinhold Bor stell. Friedrich Fedderfen. vr. Erich Berger. Bulgarien und die Berner Konvention. Prozessieren ist meist eine kostspielige Sache, vor allem aber, wenn der Prozeßgegner seinen Wohnsitz im Ausland hat. Wir erinnern an den auch im Börsenblatt seinerzeit veröffent lichten Prozeß, den der mitunterzeichnete Verlag W. Vobach L Co. im Jahre 1607 gegen den bekannten amerikanischen Zeitungsverleger Hearst (kloi-uinx Journal), New Jork, wegen unberechtigten Nach drucks seines bekannten Romans von August Niemann »Der Welt krieg« geführt hat. Er gewann den Prozeß formell, d. h. der Ab druck des Romans wurde Hearst von den Gerichten untersagt nachdem der Roman natürlich bereits völlig zum Abdruck gebracht war! —, aber die Schadensersatzfrage ist nie geregelt worden, wäh rend die Firma W. Vobach L Co. die Spesen des Prozesses in Höhe von NM 1200.— sowie die Gebühren ihrer ausländischen Anwälte in Höhe von 562 H — RM 2250. , zusammen also RM 3450.—, bezahlen durste. (Siehe Börsenblatt Nr. 212 vom 16. Mai 1907 Seite 5020). Die mitunterzeichnete Firma hat damals den unge nügenden Schutz deutscher Verleger vor ausländischen Gerichten schwer empfunden und war eigentlich von im Ausland zu führenden Nachdrucks-Prozessen geheilt. Wenn die Firma W. Vobach K Co. es trotzdem unternahm, vor einigen Jahren mit dem mitunterzeichneten Verlag Otto Beyer, Leipzig, gemeinsam wegen unberechtigten Nachdrucks gegen aus ländische Firmen vorzugehen, so geschah dies, weil hier wirklich zu unverfroren deutsches Geisteseigentum verletzt wurde. Die zwei bulgarischen Zeitungsverleger: 1. Moderna Domakinja Administration in Sofia (Bulgarien), Lege Bazar 3 (Redaktion A. Mitewa und vr. Karakaschwa): 2. Iw. G. Jgnatosf L Sinowe, Verlag und Druckerei, Sofia (Verlegt Domakinstwo i Moda sowie Momakinstwo i Moda) haben lange Zeit hindurch die Modenblätter der beiden Unterzeich neten Verlage ausgeraubt, seitenweise die Originalillustrationen ihrer Blätter abphotographiert und deren Texte ohne jede Vergütung benutzt, obgleich Bulgarien am 5. Dezember 1921 der Berner Kon vention beigetreten ist, sodaß man eigentlich annehmen mußte, daß es auf Grund der Bestimmungen der Berner Konvention geschädigten deutschen Verlegern gelingen müßte, ihre Rechte in Bulgarien zu finden. Daß dies bisher nicht der Fall gewesen ist, zeigen die nach folgenden Ausführungen, die hier zu Nutz und Frommen des deut schen Verlagsbuchhandels in allen Einzelheiten wiedergegeben werden: Als die beiden Unterzeichneten Verleger durch den bulgarischen Agenten der Firma Verlag Otto Beyer, Herrn Tschakaroff, Sofia, Buleward Dondukoff 33, im Jahre 1928 Kenntnis von unberech tigten Nachdrucken erhielten, wandten sie sich zuerst an den Syndikus der Firma W. Vobach L Co., der nach Prüfung der Angelegenheit dringend davon abriet, irgend etwas zu unternehmen, »da ein in Bul garien anhängiges Nechtsverfahren sicher bis zu mehreren Jahren in die Länge gezogen werde und dem Kläger unendliche Unkosten ver ursachen würde, um letzten Endes keine Barmittel von dem Be klagten zu erhalten, weil dieser erfahrungsgemäß lieber Konkurs ankündige, als irgendwelche Summe als Buße zu bezahlen!« — Diese reichlich pessimistische Anschauung hat sich leider bewahrheitet, trotz all der Bemühungen, die nunmehr einsetzten. Wir hätten also besser getan, dem Rate damals zu folgen. Wir korrespondierten erst fast ein halbes Jahr mit den oben genannten bulgarischen Firmen selbst. Diese gaben den unberech tigten Nachdruck offen zn, ohne auf die Schadensersatzfrage cinzu- gchen. Da wir auf diese Weise nicht weiterkamen, versuchten wir durch Vermittlung des bulgarischen Generalkonsuls in Leipzig, der Deutsch-Bulgarischen Handels kammern in Berlin NW 7, Dorotheenstraße 54, und in Sofia, Ulitza, Lege 4, zu einer Verständigung zu kommen. Wir erklärten uns bereit, ans Schadensersatz wegen der unberechtigt verwendeten Illustrationen zu verzichten, wenn die beschuldigten zwei Firmen die Klischees von jetzt ab von uns direkt bezögen. Der lH em Galvano sollte mit 10 Ctm. Schweizer Währung berechnet werden, minimale 6 Fr. pro Modell, wolle man die Bilder direkt abphotographieren, so werde eine Entschädigung für die Rechte von 5 Ctm. Schweizer Währung gefordert. Selbstverständlich werde von jeder der zwei Leipziger Verlagssirmen je ein Belegexemplar aller bei obigen zwei Firmen erscheinenden bulgarischen Modenzeitschriften verlangt, um eine Nachkontrolle ausüben zu können. Was war der Erfolg? Nicht annahme unserer fairen Bedingungen, Gegenangebot von 1 Centime Schweizer Währung für den qem —.08 Pfg.! 1017
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder