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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1928
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- 1928-03-24
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1928
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Nr. 72 (R. 37). Leipzig, Sonnabend den 24. März 1928. 95. Jahrgang. RAMümeüer TA Bekanntmachung. Bestimmungen für die Anmeldung von Büchern und Musikalien zum Copyright-Schutz. Nach Feststellungen des Amerika-Institutes in Berlin wer den die Bestimmungen für die Anmeldung deutscher Werke zum Copyright nicht genügend beachtet. Daraus ergibt sich für das Amerika-Institut vermeidbare Mehrarbeit durch Rückfragen und Beanstandungen durch das amerikanische Copyright-Amt, die eine Verzögerung des rechtlichen Schutzes in Amerika zum Nachteil des Anmeldenden zur Folge haben. Wir veröffentlichen nachstehend einige der wichtigsten Be stimmungen, deren genaue Beachtung im eigenen Interesse der anmeldenden Firma liegt: 1. Das Copyright-Amt verlangt, daß die Firmen sich genau so in den Werken bezeichnen, wie sie gesetzlich lauten. Dies wird vielleicht zuweilen schwierig durchzuführen sein, weil einige Verlage mit einer bestimmten Abkürzung ihres Firmennamens alt eingeführt sind und deshalb die gesetz liche Bezeichnung in den Werken nicht benutzen wollen. Aber auch in solchem Falle wird unbedingt darauf zu achten sein, daß die Verlagsbezeichnung im Copyright- Vermerk stets gleichlautet. Abkürzungen geben immer wieder zu Beanstandungen des Copyright-Amts und da mit zu Verzögerungen des Schutzes Anlaß. 2. Das Copyright-Amt verlangt, daß die Vornamen, die in Firmenbezeichnungen Vorkommen, ausgeschrieben werden. Dem ist stattzugeben, sofern der Vorname in der gesetz lich eingetragenen Firmenbezeichnung ausgeschrieben ist. Andernfalls wird es das Amerika-Institut übernehmen, das Copyright-Amt darauf aufmerksam zu machen, daß der abgekürzte Vorname mit der gesetzlichen Eintragung über einstimmt und demgemäß gerade das Verlangen des Copyright-Amts nach Bezeichnung der Firma entsprechend der gesetzlichen Eintragung erfüllt. 3. Bei der Anmeldung von Neuauflagen ist genau anzu geben, welche Veränderungen die Neuauflage gegen die frühere Auflage enthält. Dem Antragsteller liegt es ob, genau nach Kapiteln und Seiten anzugeben, wo das neue Material im Buch zu finden ist, andernfalls wird ein Schutz der Neuauflage nicht gewährt. 4. Jedes Werk muß den Copyright-Vermerk enthalten. Ohne diesen Vermerk ist eine Anmeldung unmöglich. 5. Der Anmeldung ist jeweils 1 Exemplar des betreffenden Werkes beizufügen. Die Mitsendung des Exemplars ist Voraussetzung für die Anmeldung. 0. Musikalische Kompositionen, die einzeln im Handel er scheinen, auch wenn mehrere von ihnen unter einer Opus-Nr. zusammengesaßt sind, sind einzeln anzumelden. 7. Mit der Anmeldung sind zu überweisen: a) l Dollar, amerikanische Währung (Dollarnoten oder aus Dollar lautende Bankschecks, nicht Privatschecks, nicht der Gegenwert in Reichsmark), für jedes anzu meldende Werk; d> 3.— RM. Behandlungsgebühr. Diese Gebühren sind gleichzeitig mit Einsendung des Beleg- Exemplars dem Amerika-Institut unmittelbar aus dessen Post scheckkonto Berlin NW. 7, Nr. 152 472, Amerika-Institut, Abt. Copyright, zu überweisen. Die Behandlungsgebühr betrug bisher 2.50 RM. Das Amerika-Institut hat nachge wiesen, daß es mit diesem Betrag nicht aus- kommen kann. Es war genötigt, ihn mit Wir kung vom l. März 19 28 auf 3.— RM. zu erhöhen. Die Behandlungsgebühr für Zeitschriften beträgt weiterhin un verändert l.— RM. je Nummer. Das Amerika-Institut ist bei Nichtberücksichtigung der vor geschriebenen Bestimmungen zu seinem Bedauern unter Umstän den genötigt, die eingesandten Werke auf Kosten des Absenders ohne Verzug zurückzuschicken, da ein längeres Lagern im Amerika- Institut aus technischen Gründen unmöglich ist. Leipzig, den 22. März l928. Geschäftsstelle des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Heß, Generaldirektor. Schweizerischer Buchhändlerverein. Wir machen hiermit darauf aufmerksam, daß die Firma Buchhandlung des Schweizerischen Werkmeisterverbandes in Zürich dem Schweizerischen Buchhandel nicht angeschlossen ist und daher nicht mit Buchhändlerrabatt beliefert werden darf. Außerdem bitten wir davon Kenntnis zu nehmen, daß in folge Belieferung der gesperrten Studentenbuchhandlung in Zürich über die Firma E. Kühne, vormals E. Huber-Stock, Buchhandlung und Antiquariat in Zürich, Seefeldstraße 69, die Sperre verhängt worden ist. Zürich und Bern, den 21. März 1928. Namens des Vorstandes des Schweizerischen Buchhändlervercins: Der Präsident: Der Sekretär: Rudolf Schür ch. Or. R. v. Stürler. Hamburg-Altonaer Buchhändler-Verein. Jahresbericht 1927 1928, erstattet in der Hauptversammlung am 14. März 1928 vom 1. Vorsitzenden Martin Riegel. Die immer weiter fortschreitenden Auswirkungen der ver änderten Zustände in der Nachkriegszeit brachten es mit sich, daß ein außerordentlich arbeitsreiches Vereinsjahr zu Ende geht. Die allgemeine ungünstige Wirtschaftslage rief auch im Ham burg-Altonaer Buchhändler-Verein äußere und innere Spannun- 32S
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