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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1888
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- 1888-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1888
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- Deutsch
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sei es allein, sei es mit anderen zusammenwirkend, durch ihr schuldhaftes Handeln die vom Gesetz verpönte Ordnungs widrigkeit verwirklicht hat, daß man aber den Boden des Gesetzes vollständig verläßt, sobald man über die Grenzen straf barer Teilnahme hinaus noch »Zuwiderhandlungen« gegen H 6 in irgend welchem allgemeinen Sinne zu konstruieren versucht. Daß die Angeklagten N. und H. bezüglich der Herstellung des hier inkriminierten ordnungswidrigen Preßerzeugnisses von irgend welchem strafrechtlichen Gesichtspunkte au- als Teilnehmer des von den Mitangeklagten I. und F. verübten Delikts im Sinne der Atz 47 ff. des Strafgesetzbuches anzusehen seien, oder, daß ihre Verbreitungsthätigkeit sich als eine derartige Teilnahme quali fiziere, behauptet die Revision selbst nicht. Es ist die »Verbrei tung« als solche, welche von der Staatsanwaltschaft inkriminiert wird, einesteils, weil die Entstehungsgeschichte der HZ 6, 18, 19 des Preßgesetzes und der unbestimmte Ausdruck »Zuwider handeln«, anderenteils weil kriminalpolitische Bedürfnisse dafür sprechen sollen. Diesen Argumenten kann ein Gewicht nicht bei- gemeffen werden. Richtig ist, daß sowohl der Regierungsentwurf, wie die Vor schläge der Kommission des Reichstages zum Preßgesetz vom 7. Mai 1874 Bestimmungen enthielten, welche ein Verbot der »Verbreitung« dem tz 6 nicht entsprechender Druckschriften aus drücklich umfaßten, und daß diese Bestimmungen im Plenum des Reichstages ohne erkennbare Gründe beseitigt wurden Die Ver bindung, in welche die fragliche »Verbreitung« mit der Behand lung der vor dem Inkrafttreten des Preßgesetzes erschienenen Druckschriften gebracht worden war, hat hier offensichtlich jeden klaren Rechtsgedanken verwischt (Reichstagsverhandlungen 1874, stenographische Berichte Bd. 1, S. 4o3 ff, von Schwarze, Reichspreßgesetz 2. Aust. S. 17/18 >. Richtig ist ferner, daß bei Beratung der Htz 18, 19 des Preßgesetzes im Reichstag sowohl vom Regierungskommissar, wie von einzelnen Abgeordneten die Meinung vertreten worden ist, die erwähnten Paragraphen träfen ohne weiteres auch den »Verbreiter« einer den HK 6, 7 nicht entsprechenden Druckschrift (Reichstagsverhandlungen 1874, stenographische Berichte Bd. 1, S. 405st Ebenso gewiß ist ist aber, daß eine Reihe angesehener Juristen, welche zu den -Mitgliedern der Reichstagskommission gehörten und auf das Zustandekommen des Reichspreßgesetzes von hervorragendem Ein fluß gewesen sind, jene Meinung als eine irrige verworfen haben (von Schwarze a. a. O. S. 87 und in der Sächsischen Gerichts- Zeitung Bd. 22, S, 293 ff.; Marquardsen, Kommentar zum Reichspreßgesetz S 105; Thilo, Kommentar zum Preßgesetz S. 61). Das sind keine Vorgänge, welche sich mit irgend welcher Zuverlässigkeit für die Erkenntnis der den HK 6, 19 zu Grunde liegenden legislativen Gedanken verwerten lassen. Es kommt hinzu, daß es bei den Vertretern der die Strafbar keit der »Verbreitung« verteidigenden Ansicht unklar bleibt, inwieweit sie überhaupt noch die positive Fassung der HK 6, 7, 18, 19 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 auszulegen, inwieweit sie ckö lsxo lersnäa einen partikularrechtlich bestehenden Rechts zustand aufrecht zu erhalten versuchen. Denn partikularrechtlich bestand allerdings im größten Teile Deutschlands bis zur Ema nation des Reichspreßgesetzes das ausdrückliche Verbot der Verbreitung gegen die Ordnungsvorschriften der Preßgesetze ver stoßender Druckschriften (preußisches Preßgesetz vom 12. Mai 1851 H 8; bayerisches Preßgesetz vom 17. März 1850 Artikel 39; säch sisches Preßgesetz vom 24. März 1870 Artikel 8 u. a. m.). Dieses spezielle Verbreitungsverbot bestand aber selbständig neben dem Thatbestand, wie ihn jetzt H 6 des Reichspreßgesetzes normiert, und war neben der Zuwiderhandlung, wie sie jetzt H 19 Ziffer 1 definiert, besonders unter Strafe gestellt. Während beispielsweise H 7 des Preußischen Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 im wesent lichen. wörtlich dieselbe Vorschrift enthielt, welche sich nunmehr im H6 des Reichspreßgesetzes vorfindet,verordnte erst der folgende H8: »Druckschriften, welche den vorstehenden Vorschriften nicht ent sprechen, dürfen von niemandem verbreitet werden.« Und während H 39 des preußischen Preßgesetzes lediglich das Zuwidcr- handeln gegen H 7 gegen Drucker, Verleger und Kommissionär unter Strafe stellte, bedrohte erst H 41 das Zuwiderhandeln gegentz 8 mit besonderer Strafe. Gerade dies Moment aber, daß die frühere Gesetzgebung es stets für erforderlich hielt, die Ver breitung ordnungswidriger Druckschriften als selbständigen That bestand ausdrücklich aufzusühren und besonders zu pönalisieren, spricht entschieden dagegen, in die, die Verbreitung weder aus drücklich noch mittelbar erwähnenden Vorschriften der HK 6, 19 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 die Strafbarkeit der Verbrei tung willkürlich hinein zu interpretieren. Wo das Preßgesetz vom 7. Mai 1874 die Verbreitung als solche unter Strafe stellen wollte — wie in den HK 14, 28 —, ist auch hier dieses ausdrücklich aus gesprochen worden. Ob es kriminalpolitisch ein Fehler war, daß die Rnchs- gesetzgebung kein ausdrückliches Verbot der Verbreitung gegen H 6 verstoßender Druckschriften enthält, kann hier, wo nur die Anwendung der positiven Gesetzesnorm in Frage steht, unerörtert bleiben. Nützlichkeitsgründe lassen sich ebenso gegen die Straf barkeit bloßer Verbreitung gellend machen und sind in der Lilteratur mannigfach geltend gemacht worden (v. Schwarze Reichspreßgesetz S K8, sächs. Ger.-Ztq Bd. 22 S. 293). Bedeutungslos erscheint in jedem Falle das Argument der Staatsanwaltschaft, daß, weil die Übertretung der 6, 19 in drei Monaten verjährt, gegen H 6 verstoßende Druckschriften stets nur drei Monate nach der Herstellung auf Lager gehalten zu werden brauchten, um sodann, wenn die Verbreitung als solche straflos bleibe, überhaupt absolut straflos cirkulieren zu können Denn da H 6 a a Ost von »erscheinenden« Druck schriften handelt, eine Druckschrift aber erst durch ihre Ver breitung zur Erscheinung tritt, würde immer erst mit dein ersten Verbreitungsakte die Verjährung zu laufen anfangen, die ordnungswidrige Druckschrift also immer noch drei Monate seit dem Beginn ihrer Verbreitung gegen die für ihre Herstellung verantwortlichen Personen verfolgbar bleiben. Nun könnte allerdings aus dem letztbezeichneten Gesichts punkte ein neuer Zweifelsgrund gegen die hier und von der Vorinstanz vertretene Rechtsausfassung hergeleitet werden. Es liegt nahe, zu argumentieren, daß, wenn die Preßübertretung der HK 6, 19 erst durch Verbreitung vollendet wird, der Ver breiter regelmäßiger oder notwendiger Teilnehmer des Delikts sein müsse, insofern also regelmäßig gegen H 6 gemeinschaftlich mit dem Drucker »zuwidcrhandelt«. Eine solche Argumentation übersieht aber zweierlei. Zunächst erscheint die Voraussetzung unzutreffend, daß der Drucker stets erst einer zweiten, die Ver breitung besorgenden Person bedürfe, um das Delikt des H 6 zu konsummieren Die »Verbreitung« im Sinne des H 3 des Preßgesetzes beginnt mit dem ersten Akt, welcher das Prcß- erzeugnis anderen zugänglich macht; sie liegt vor, sobald der Drucker die Druckschrift zwecks Weitervcrbreitnng aus den Händen giebt. Ter Regel nach wird daher das Delikt des H 6 bereits vollendet sein, ehe eine dritte mit der Weiter verbreitung befaßte Person die Druckschrift in die Hände be kommt. In all' solchen Fällen kann selbstredend nicht mehr von Teilnahme an dem bereits vollendeten Delikt die Rede sein, und existiert strafrechtlich ebensowenig Begünstigung nach Verübung einer Übertretung lH 257 des Strafgesetz buches). Andererseits könnte voni Gesichtspunkt der Teilnahme am Delikt des Druckers immer nur derjenige erste Verbreiter in Frage kommen, welcher für den Drucker den ersten Vcr- breitungsakt begangen hat, und durch welchen die Druckschrift zuerst anderen zugänglich gemacht worden ist Alle späteren Verbreiter, oder die gesamte, diesem ersten Akt folgende Verbrci- tungsthätigkeit scheiden in jedem Falle ans dem Rahmen strafbarer Teilnahme aus. Die Zulässigkeit, solchergestalt eine strafbare Teil nahme am Delikt des H 6 des Preßgesetzes im Sinne der HH 47, 48
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