Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1888
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18880213
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188802135
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18880213
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1888
- Monat1888-02
- Tag1888-02-13
- Monat1888-02
- Jahr1888
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
des Strafgesetzbuches gegen einen Verbreiter zu konstruieren, kann allerdings nicht schlechthin verneint werden. Jedenfalls er fordert diese Konstruktion aber eine Reihe weiterer thatsächlicher Voraussetzungen, deren Vorhandensein hier weder von der Anklage behauptet, noch vom angefochtenen Urteil hergestellt worden ist. Soviel erkennbar, stehen vielmehr Anschuldigung, Urteil und Re visionsangriff übereinstimmend ausschließlich auf dem Standpunkt, jede Verbreitung als solche, und ihre Subsumtion unter 88 6, 19 des Preßgesetzes zu erörtern, und das angefochtcne Urteil be handelt die inkriminierte Druckschrift als im gesetzlichen Sinne durch den Herausgeber bereits verbreitet, ehe die Angeklagten N. und H. sich mit ihrer Weiterverbreitung befaßten. In diesem Sinne und in dieser Beschränkung aber ist der Revisionsangriff, wie dargelegt worden, verfehlt. Eventuell behauptet die beschwerdeführende Staatsbehörde, die Ktz 8, 4l des preußischen Preßgesetzes fielen unter § 30 Ab satz 2 des Preßgesetzes, beständen daher noch in Kraft und seien die Angeklagten hiernach strafbar. Mit Recht hat jedoch bereits die Vorinstanz auch diesen eventuellen Anschuldigungsgrund als unhaltbar verworfen Der ß 30 Absatz 2 läßt das Recht der Landesgesetzgebung bestehen »Vorschriften über das öffentliche An schlägen . . ., sowie die öffentliche unentgeltliche Verteilung von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen zu erlassen«. Der reichsgesetzlichc Vorbehalt zu Gunsten der Landesgesetzgebung be zieht sich anerkanntermaßen auf die sog Plakatenfrage und auf die straßcn polizeilichen Beschränkungen, welchen dieses Pla- katenwesen landesgesetzlich auch ferner unterworfen bleiben soll. Von diesen Plakaten sprechen die 88 8, 10 des Preußischen Preß gesetzes vom 12. Mai 1851, welche teils das Affichieren politischer Plakate ganz verbieten, teils den öffentlichen Vertrieb, insbesondere den sog. fliegenden Buchhandel und Straßenverkaus von Druck schriften rc unter polizeiliche Kontrolle stellen. Der H 8 des preußischen Preßgesetzes dagegen hat es gar nicht mit »öffentlicher unentgeltlicher Verteilung« solcher Plakate rc, sondern nur mit der »Verbreitung« aller, die Ordnungsvorschriften ver letzenden Druckschriften überhaupt zu thun Er enthält Zweifellos eine positive Ausdehnung und Erweiterung der die äußere Ordnung der Presse regelnden Vorschriften der 88 5—7 des preußischen Preßgesetzes, d. h. eine preßpolizeiliche, die Frei heit der Presse allgemein beschränkende Vorschrift, welche als solche in Gemäßheit des tz 1 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 durch dessen 88 6, 19 ersetzt und beseitigt worden ist. (Rechtspr d. R.) Die Pflichtexemplare. Ein Vorschlag zur Beseitigung derselben. Von Ad als Gubitz in Stuttgart. Hinsichtlich des oben bezeichneten Gegenstandes hat Herr 0r. gar. K. Weidling das bestehende Recht dargelegt und Herr vr. Kirchhofs die geschichtlichen Anfänge, sowie die Ent wickelung bis zur heutigen Gestalt vorgeführt. Beide Verfasser gelangen zur Verwerfung der den Verlegern zugemuteten Abgabe. Das Recht des Bestehenden nimmt in Schutz Herr Ober bibliothekar Professor Dzi atz ko zu Göttingen. Ich erlaube mir den Zweifel, ob durch seine Ausführung auch nur ein einziger Ver leger die Überzeugung gewonnen hat, daß die bestehende Ein richtung rechtlich begründet und zweckmäßig ist. Was die rechtliche Begründung der von den Verlegern (bezw. Druckern) geforderten Abgabe anbelangt, so ist die Rechts widrigkeit dieser Ausnahmemaßregel, welche gegen eine einzelne Klasse von Staatsbürgern gerichtet ist, schon vielfach nachgewiesen worden. Ich beschränke mich daher auf folgende Frage: Wenn das Wesen des Rechtes (wie ich in meiner Schrift: »Buchhandels recht und Jnristenrecht« nachgewiesen zu haben glaube), in dem Gleichgewicht der Leistung und Gegenleistung besteht — wo bleibt gegenüber der Leistung der Verleger die entsprechende Gegen leistung des Staates? Ich fürchte, auch die entschiedensten Ver teidiger der Pflichtexemplare werden eine solche Gegenleistung nicht zu entdecken vermögen. Daß die bestehende Einrichtung eine zweckmäßige sei, hat Herr Professor Dziatzko selbst nicht behaupten können. Was er zu ihren Gunsten geltend macht, spitzt sich in dem Satze zu: »Für den Fall, daß nach fünfzig, hundert und mehr Jahren ein anscheinend geringfügiges Schristchen oder Lokalblatt von ephemerer Bedeutung doch noch einmal unter irgend einem Ge sichtspunkt gesucht und benützt wird, -müssen eben die Bibliotheken für seine Erhaltung sorgen.« Es will mir scheinen, daß man mit gleichem Rechte den Landwirten die Auflage machen könnte, das ausgedroschene Stroh noch fünf oder zehn Jahre lang aufzubewahren, weil es möglich, ja sogar wahrscheinlich ist, daß unter hundert Zentnern Stroh noch hundert zu menschlicher Nahrung geeignete Körner sich finden. Es ist eine schöne Sache um die Achtung vor den »Erzeug nissen des Geistes«; aber es giebt auch auf diesem Gebiet eine Grenze, über welche hinaus die Konsequenz zu widersprechenden Ergebnissen führt. Sollte wirklich die Bildung unserer Nach kommen mit einem Verluste bedroht sein, wenn nach fünfzig Jahren einige Jahrgänge des Schildaer Tageblattes oder eine der Broschüren über die Semitenfrage oder das Büchlein: »Die Kunst in vierzehn Tagen Bräutigam zu werden« spurlos ver schwunden sind? Wenn schließlich Herr Professor Dziatzko die Verleger auffordert, die Pflichtexemplare als ein » Depositum zu betrachten, in den Biblio theken aufbewahrt zu Ehren des deutschen Buchhandels«, so ver mag ich darin nur den guten Rat zu sehe», die geschädigten Verleger sollen ein freundliches Gesicht dazu machen, wenn man ihr Eigentum in Anspruch nimmt. Gegenüber dieser Verteidigung und Rechtfertigung des Be stehenden scheint mir der Gedanke beachtenswert zu sein, welchen Herr Or. Kirchhofs am Schlüsse seines Aufsatzes hinwirft, ohne näher darauf einzugehen. »Warum erklären sich nicht die Schriftsteller zu einer an geblich so unbedeutenden Leistung bereit zu ihres eigenen Namens größerer Ehre und ewigem Gedächtnis?« Ich halte diese Forderung an die Schriftsteller, an die öffent lichen Büchersammlungen Exemplare ihrer Werke abzugeben, für eine rechtlich begründete und wohl ausführbare. Die Bibliotheken, an welche gegenwärtig Pflichtexemplare ab gegeben werden müssen, sind teils Universitäts-, teils Staatsbiblio theken (öffentliche Bibliotheken, Landesbibliotheken). Die Aufgabe der Universitätsbibliotheken ist klar; sie sollen den Lehrern und Studierenden diejenigen Schriftwerke bereitstellen, welche dieselben für ihr Fachstudium brauchen und doch nicht alle selbst anschaffen können. Man wird annehmcn dürfen, daß die Büchersammlungen der Universitäten nach den verschiedenen Fakul täten geordnet sind und daß die Vertreter jeder Fakultät einen gewissen Einfluß auf die Neuanschaffungen ausüben. Die Uni versitätsbibliotheken sind — um es kurz zu sagen: Fachbiblio- theken. Sie waren bis in die neuere Zeit die einzigen Bücher sammlungen dieser Art. Erst in der Gegenwart haben auch die auf den Universitäten nicht vertretenen Fächer oder Berufsarten eine jenen ebenbürtige Bedeutung erlangt. Demgemäß wird mehr und mehr das Bedürfnis sich geltend machen, für di-ffe Berufsarten die entsprechenden Fachbibliotheken zu gründen, und der deutsche Buch handel ist in dieser Beziehung mit einem groß angelegten Beispiel vorangegangen. Was ist nun neben den Fachbibliotheken der einzelnen Berufs genossenschaften die Aufgabe der Staats- oder Landesbiblio theken? Die Nebeneinanderstellung beider Gattungen führt von selbst ans die Antwort. Während jene die Schriftwerke für die Fach- oder Berufsbildung enthalten, sollen diese alle diejenigen Erzeugnisse des Drucks sammeln, welche die Gestatt der allge meinen Bildung einer Zeit abspiegeln. In der Landcsbibliothek
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder