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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1888
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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soll der Gebildete das antreffen, was er für den persönlichen Haus bedarf nicht anzuschaffen vermag, was er aber braucht, um als Mann von Bildung sich auf der Höhe seiner Zeit zu erhalten. Außer denjenigen Schriftwerken, welche der allgemeinen Bil dung, und denjenigen, welche der Berufsbildung dienen, macht sich neuerdings eine dritte Gattung von Schriften bemerkbar, welche eine nur örtliche Bedeutung haben. Diese Schriftwerke eignen sich nicht für die früher genannten Sammlungen, sondern gehören in neu zu begründende Orts-, Kreis-, Bezirksbibliotheken. Also nicht, wie die bestehende Einrichtung thut — die An sammlung der verschiedenartigsten Schriften in wenigen großen Zentralpunkten, sondern zweckmäßige Arbeitsteilung ist auf dem Gebiete des Bibliothekwesens wie auf allen übrigen die Anforde rung der Gegenwart. Alle diese Büchersammlungen sollen nun künftig nicht mehr durch Zwangsbeiträge der Verleger (bezw. Drucker), sondern durch freiwillige Lieferungen der Schriftsteller gefüllt werden. Ist dieser Vorschlag rechtlich zu begründen und ist seine Zweckmäßigkeit zu erweisen? In elfterer Hinsicht wird man folgendes geltend machen können. Jeder Schriftsteller von einiger Bedeutung muß teils die Landes-, teils die Fachbibliotheken in Anspruch nehmen, bevor er ein neues Werk herausgiebt. Denn das wird man von jedem, welcher etwas drucken lassen will, fordern können, daß er von der Litteratur über den Gegenstand, den zu behandeln er sich vorsetzt, wenigstens die hervorragendsten Schriften kennt. Wenn er nach Vollendung seiner Arbeit sein neues Werk den Bibliotheken, welche er benutzt hat, zum Geschenk macht, so erfüllt er damit nur die rechtliche Pflicht, daß er für das, was die Landes- oder Fachbibliothek ihm geleistet hat, die entsprechende Gegenleistung anbietet. Und diese Gegenleistung fällt dem Schriftsteller nicht schwer, sie verursacht ihm keine erheblichen Kosten. Jeder Verfasser ei es einigermaßen erheblichen Schriftwerks bedingt sich bei Ab schluß des Verlagsvertrages einige Freiexemplare aus. Diese Leistung von seiten des Verlegers an den Schriftsteller ist dann und wann angefochten worden; man hat nicht ohne einen Schein von Wahrheit gesagt: dem Schriftsteller, welcher ein neues Buch veröffentlicht hat, würden seine Freunde und Bekannten am besten dadurch ihre Achtung erzeigen, daß sie sein Buch kaufen, statt es sich schenken zu lassen. In der Thal werden nach der gegenwärtigen Auffassung von der Bestimmung der Freiexemplare viele derselben an solche Personen abgegeben, welche wohl im stande wären, dasselbe zu bezahlen, oder an solche, welche das geschenkte Buch unbesehen beiseite legen. Würden die Frei exemplare des Schriftstellers an die öffentlichen Bibliotheken ab gegeben, so würden sie ihre Bestimmung viel besser erfüllen, sie würden, statt ein Privatinteresse zu befriedigen, eine gemein nützige Verwendung finden. Bei diesem Verfahren würde es dem Verfasser freistehen, die ihm zur Verfügung gestellten Exemplare denjenigen Bücher sammlungen zuzuwenden, bei welchen er am ehesten hoffen kann, daß dadurch ein Bedürfnis befriedigt wird. Ein Fachschrift steller wird in erster Linie die Bibliothek seiner Berufsgenossen schaft berücksichtigen; wer eine Schrift verfaßt, die nur einem lokalen Interesse dient, wird sie der Orts-, Kreis-, Bezirks bibliothek zuwenden; wer für die allgemeine Bildung schreibt, wird seine Arbeit für die Landesbibliothek bestimmen. Gegen diesen Vorschlag scheinen zwei Einwürfe möglich: einmal, daß es an letzter Stelle doch wieder der Verleger sei, welcher die Exemplare liefere. Ich denke, der Unterschied zwischen der Abgabe an den Schriftsteller, bei welcher der Verleger selbst mitznsprechen hat, und der bisherigen Zwangs leistung ist so augenfällig, daß ich mich darüber nicht weiter zu verbreiten brauche. Sodann aber könnte behauptet werden: wenn die Lieferung dem Belieben der Schriftsteller anheimfalle, so werde die Ein sendung vielfach schon darum unterbleiben, weil es an dem rechtzeitigen Anstoß fehle. Um dieses Bedenken zu heben, will ich in wenigen Sätzen darlegen, wie ich mir die künftige Ein richtung vorstellc. 1) Die Lieferung der sogenannten Pflichtexemplare wird abgestellt. Dagegen haben die Verleger (oder wo ein solcher nicht vorhanden ist, die Drucker) die Verpflichtung, von allen neuen Schriftwerken, welche sie erscheinen lassen, Anzeige zu erstatten. Die Anzeige muß so gehalten sein, daß daraus Inhalt und Umfang des Schriftwerks erkannt werden kann. 2) Diese Anzeigen sind den Verwaltungsbehörden der betreffenden Landesteile zu übergeben und von diesen sofort an die Zentralstelle einzusendeu. (Ob diese Zentralstelle die Ver waltung der k. Bibliothek zu Berlin oder die der Buchhandels bibliothek zu Leipzig oder eine neu zu schaffende Behörde ist, wird sich aus Zweckmäßigkeitsgründen entscheiden.) 3) Die Zentralstelle übermittelt die Anzeigen an die Ver waltungen derjenigen Bibliotheken, welche ein Interesse haben, von dem neuen Werke Kenntnis zu erhalten 4) Die Bibliothekverwaltungen erlassen dann die Auf forderung au den betreffenden Schriftsteller, ein Exemplar seines Werkes zur Ansicht einzusenden Erscheint das Buch für den Zweck der Bibliothek nicht geeignet, so wird es dem Verfasser zurückgegeben. Bei dieser Einrichtung, die ja, wie sich von selbst versteht, hier nur als flüchtiger, von den Sachverständigen zu verbessernder Entwurf gelten will, würde der Zweck, der durch die Zwangs abgabe seitens der Verleger verfolgt wird, wohl ebensogut erreicht und dagegen die großen Bibliotheken nicht mit völlig wertlosem Ballast beschwert werden. Vermischtes. Innere Ausschmückung des Buchhändlerhauses. — In Nr. 3u des Börsenblattes fordert unser verehrter Herr Kollege Seenia»» zu Stiftungen für das neue BuchhäudlerhauS auf Er erwähnt z»>» Schluß, daß für die vier großen Nischen Standbilder fehlen, welche er mit bronzierten Gipsfiguren, Allegorien von Wissenschaft, Knust, Handel und Gewerbe zu schmücken vorschlägt. »Bronzi erte Gipssigurcn?« »Allegorien?« Das möge» doch die guten Geister, welche unsere Baukommijsion leiten sollen, freundlich verhüten I Ich meine, wir wären aus der Zeit der Allegorieen und des Gipses heraus und es wäre unserer großen Korporation nicht wohl anstehend, als letzten Schmuck des großen Werkes ein Surrogat »nach vorhundeuencn Modellen« zu wählen. Sicher hat unserem ver ehrten Schatzmeister auch nur sein finanzielles und nicht sein künstlerisches Gewissen diesen Gedanken eingegeben. Ich möchte mir den Vorschlag erlauben, daß wir in diesen vier Nischen die Marmorbüsten der vier Männer ausstcllen, zu deren Zeile» wir zu leben und unter deren Schutz zu. arbeiten wir das Glück haben: ich meine den Kaiser, den König von Sachsen, Bismarck und Moltke. Wenn dieser Gedanke Anklang findet, so sollte es nicht so schwer sein, in einer allgemeinen Marksammlung die Mittet auszubriugen, um ihn auszuführen. Geht cs nicht aus einen Streich, so kann doch ei» Teil fertig werden, und cs wäre mir eine leere Nische noch lieber, als eine Allegorie, die irgendwo anders schon einmal steht und über deren Sinn man sich so lange den Kopf zu zerbrechen pflegt, bis man dahinter gekommen ist, daß sie es gar nicht wert ist Auch pflegt eine leere Nische einen mächtigen Ansporn zur Betätigung des Patriotismus abzugeben. Stimmen die Kollegen diesem Vorschläge zn, so bin ich n^n bereit, den Herren, welche die Sache etwa in die Hand nehme» wollen, meine Erfahrungen in ähnlichen Dingen mitzuteilen Stuttgart, 7. Februar t888. W. Spemann. Handelsregister. - Dem Bundesrat ist ein Gesetzentwurf, be treffend die Löschung nicht mehr bestehender Firme» im Handels register, zugegangc.i. Derselbe lautet: 8 1. Kanu ini Falle des Erlöschens einer in das Handelsregister eingetragenen Firma die Anmeldung dieser Thatsache durch die hierzu Verpflichteten nicht in Gemäßheit des Artikels 2t> des HandelSgcsctz- . buchs herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen der Firma von Aintswegen in das Handelsregister einzutragen. — 8 2. Vor der Eintragung sind der eingetragene Inhaber der Firma oder die Rechts,
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