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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1935
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- Deutsch
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144, L5. Juni 1835. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Wir wollen nun den fraglichen Paragraphen und seine Aus wirkung mit aller Ruhe und Unvoreingenommcnhcit prüfen und dieser Prüfung wieder unsere bescheidenen Wünsche folgen lassen. Der Paragraph 26 des Verlagsgesetzes lautet: »Der Verleger hat die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für welchen er das Werk im Betriebe seines Verlagsgeschäfts abgibt, dem Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu überlassen«. Aus dem Wortlaut dieses Paragraphen leiten die Verfasser akademischer Lehrbücher das Recht ab, nicht nur für den eigenen Gebrauch, sondern auch für ihre sämtlichen Schüler und Hörer ihre Bücher zum buchhändlerischen Nettopreis zu beziehen. In der Tat hat jahrelang auf dieser Basis ein lebhafter Bücherver trieb entweder direkt durch die Autoren oder durch die von ihnen beauftragten Assistenten oder auch Jnstitutsdiener stattgefunden. Im Wege gütlicher Verhandlungen wurde vor einigen Jahren erreicht, daß nahezu alle Autoren sich mit einem sogenannten Hörernachlaß von zunächst 25°/», später 20"/° begnügten, den die Universitätsbuchhandlungen gegen entsprechende Bescheinigung einräumten, und daß die Universitätsbuchhandlungen von den Verlagen gegen Einsendung des Hörerscheins einen Vorzugsrabatt von 40"/° auf den Ordinärpreis, das entspricht 25°/° auf den um 20°/» ermäßigten Hörerpreis eingeräumt bekommen, meistens ohne Freiexemplar. Wirtschaftlich sind diese Bedingungen, auf Grund derer übrigens sehr erhebliche Umsätze getätigt werden, zur Not tragbar. Der bescheidenste Wunsch des wissenschaftlichen Sorti ments wäre also der, daß dis heute üblichen Verhältnisse durch Gesetz oder Verfügung der Reichsschrifttumskammer für alle Ver leger und Autoren verbindlich erklärt werden, sodaß also Hörer exemplare ausschließlich mit 20°/° durch den Sortimentsbuchhan del geliefert werden und daß der Verlag auf Hörerexemplare dem Sortiment mindestens 40°/° Rabätt gewähren muß. Es gibt nämlich leider noch einige Außenseiter-Autoren, welche mit den 20"/« nicht zufrieden sind, und es gibt vereinzelte Außenseiter- Verleger, welche sich gegen die 40°/° sträuben. Besonders bedauer lich ist, daß vereinzelte Verleger ausgerechnet die Brüningsche Notverordnung vom Dezember 1931 zum Anlaß nahmen, die Sor timenterrabatte bei Hörerexemplaren von 40°/° auf 35°/° herab- zusetzen. Diese Notverordnung wollte bekanntlich die Preise der sogenannten Markenartikel, zu denen man auch die Bücher rech nete, dem gestiegenen inneren Wert der Reichsmark anpassen und gleichzeitig einen Ausgleich schaffen für die erneute Gehaltskür zung sämtlicher Beamten, Angestellten und Arbeiter. Daß einzelne Unternehmer die Lasten dieser Notverordnung teilweise einseitig auf die von ihnen abhängigen Einzelhändler abwälzten, lag be stimmt nicht im Sinne des Gesetzgebers. Das Sortiment war da mals so zermürbt von wirtschaftlichen Sorgen, daß es jene uoft- pelte Belastung durch Notverordnung und Verlegerwillkür hin nahm, ohne auch nur den Versuch eines Widerstandes zu machen. Heute darf es hoffen, daß jene nur scheinbar unbedeutende Beein trächtigung seiner Existenzgrundlage beseitigt wird. Am Rande sei vermerkt, daß auch ein sehr volkstümlicher Verlag, dessen Tausende von billigen Heften in jedem Sortiment zu finden sind, im Anschluß an die Brüningsche Notverordnung seine gesamten Lieferungsbedingungen verschlechterte, ohne daß das Sortiment mit der Wimper zuckte. Uber die rechtlichen Grundlagen des Hörerpreises herrscht im allgemeinen Unklarheit. Die Studenten sind meist der Ansicht, daß ihre Dozenten auf ihr Autorenhonorar verzichten und daß dadurch die zwanzigprozentige Ermäßigung zustande kommt. In Wirk lichkeit stellt der Paragraph 26 des Vcrlagsgesetzes ein einseiti ges Privileg der Autoren dar, dessen Kosten wieder zu einem großen Teil das Sortiment zu tragen Kat. Trotzdem halte ich nach sehr eingehender Überlegung eine gänzliche Beseitigung des Paragraphen 26 auch im Interesse deD Sortimentsbuchhandels nicht für wünschenswert. Aus folgendem Grunde: Die Einrichtung der Hörerpreise stellt einen nicht zu unter schätzenden Werbefaktor dar, indem sie dem Autor ermöglicht, auf sein eigenes Buch hinzuweisen, wozu er sonst aus Bescheiden heit nicht gut in der Lage wäre. Natürlich ist jeder akademische Lehrer daran interessiert, daß seine Schüler gerade nach seinem 514 Lehrbuch arbeiten. Die Ausstellung der Hörerscheine ermöglicht ihm eine unauffällige Kontrolle darüber. Dagegen bietet die Aus stellung des Hörerscheins noch keine Gewähr dafür, daß der be treffende Student das Buch auch wirklich kaust. Deshalb könnte der Verlag die Kontrolle dadurch erleichtern, daß er seinem Autor von Zeit zu Zeit die Hörerscheine einschickt, die ja auf den Namen des Hörers ausgestellt sind und dis ja das Sortiment dem Ver lag zur Verrechnung einreicht. Eine dankbar empfundene Anerkennung der Sortimenter leistung, die auch beim Hörerexemplar durch Werbung möglich ist, bedeutet es, wenn ein Verlag dem befreundeten Sortiment aus Hörerexemplare außer 40»/« Rabatt die bei ihm üblichen Freiexemplare gewährt. Einzelne Verleger sind bereits zu dieser Regelung übergegangen. Inwieweit eine teilweise Abwälzung der Lasten des Hörerpreises auf den Autor durch Honorarkürzung möglich ist, möchte ich den Erwägungen des Verlages anheim stellen. Wir haben in dem vom Börsenverein mit dem Deutschen Studentenwerk abgeschlossenen Vertrag über den verbilligten Bücherbezug bedürftiger Studierender eine vorbildliche Einrich tung bekommen, welche in echt nationalsozialistischer Haltung not wendige Lasten gleichmäßig verteilt und die auf Grund der Lasten möglichen Vorteils nur denen zukommen läßt, welche wirklich in Not sind. Es ist nicht einzusehen, warum nicht auf dem Gebiet des Paragraphen 26 des Vcrlagsgesetzes eine Regelung gefunden wer den soll, welche auch den Autoren gewisse, kaum fühlbare Opser auferlegt. Eine Selbstverständlichkeit ist, daß mit den Hörerscheinen kein Mißbrauch getrieben wird. Darüber muß das Sortiment mit aller Energie wachen. Vor dem Umbruch wurde von seiten ein zelner Autoren und Verleger mit Hörerscheinen mitunter der gestalt Mißbrauch getrieben, daß ein Autor einen befreundeten Dozenten an einer anderen Universität bevollmächtigte, für ihn Hörerscheine auszustellcn. Das waren Übergriffe, gegen die heute die Geschäftsstelle des Börsenvereins einschreitet. Trotzdem haben wir vor wenigen Wochen in Freiburg den Fall erlebt, daß ein wissenschaftlicher Verleger ausgerechnet die örtliche Arbeitsgemein schaft für ein derartiges Experiment einspannen wollte, das ihm den Absatz von etwa hundert Exemplaren eines Lehrbuches brin gen sollte, dessen Autor schon seit Jahren nicht mehr in Freiburg wirkt. Der Versuch scheiterte an der Tatkraft des Obmanns und an der einmütigen Ablehnung sämtlicher Kollegen. Sollten an dernorts ähnliche Versuche gemacht werden, so bitte ich Sie alle um kräftigen Widerstand. Denn jedes Abweichen vom geraden Wege bedeutet einen Präzedenzfall, auf Grund dessen die Ver leger von Konkurrenzlehrbüchern mit ähnlichen Methoden arbei ten werden, und die Zeche bezahlt wieder nur das Sortiment. Eine mißbräuchliche Anwendung des Paragraphen 26 des Verlagsgesetzes bedeutet es meines Erachtens, wenn bestimmte Vereine mit seiner Hilfe die Bestimmungen des Paragraphen I I der buchhändlerischen Verkaufsordnung umgehen wollen, indem sie sich selbst als »Autor« irgendeines großen Handbuches be zeichnen oder indem sie von dem tatsächlichen Autor, der Mit glied ihres Vereins ist und vielleicht auch in irgendeiner Form von diesem Verein abhängt, eine Verfügung ergehen lassen, wo nach sämtliche Mitglieder des Vereins »zum Autorenpreis«, und zwar unter völliger Ausschaltung des Sortiments, beliefert wer den müssen. Leider wird dieser Standpunkt von einzelnen unserer großen Verleger hingenommen, und da es sich durchweg um sehr teuere Veröffentlichungen handelt, gehen auf diese Weise dem Sor timent jedes Jahr Millionenumsätze verloren. Die Fachgruppe Sortiment wird in diesen Tagen der Geschäftsstelle des Börsen vereins Material über einen bestimmten derartigen Fall unter breiten mit der Bitte, endlich eine grundsätzliche Klärung herbei zuführen, notfalls auf gerichtlichem Wege. Von dem fraglichen Werk erschienen im Jahre 1934 vier Teilbände zu einem Ordinär preis von zusammen RM 517.—. Der Ordinärpreis tritt jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen in Erscheinung, da die Mitglie der einer bestimmten wissenschaftlichen Gesellschaft unter Ausschal tung des Sortiments 25°/« Rabatt erhalten. Der Bezug des Wer kes ist für bestimmte Jndustriefirmen eine Lebensnotwendigkeit, sodaß die Auflage mit 500 nicht zu hoch geschätzt sein dürste. Bei
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