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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1935
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- 1935-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1935
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- Deutsch
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X- 144, 25. Juni 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. einer Auflage von 500 aber beträgt der dem Sortiment ent gehende Rabatt (16 von 25°/» — 1616°/« laut Paragraph 11 der Verkaufsordnung Ziffer 4) an diesem einen Werk rund 35 000 RM! Wohlgemerlt, der Rabatt von nur 1616°/« auf einen Umsatz von etwa 216 000 RM bei einem einzigen Werk! Dabei ist es unwichtig, ob meine Schätzung der Auslage auf 500 zutrifst. Es soll nur gezeigt werden, welche Umsatzwerte auf dem Spiele stehen. Zweifellos wird die Beseitigung dieses Mißstandes bei den Betroffenen auf Widerstand stoßen, da sie seit Jahrzehnten an die Ausschaltung des Sortiments gewohnt sind. In den Zeiten des Wirtschaftsliberalismus war es eben möglich, daß zwei In teressenten sich vertraglich auf Kosten eines Dritten Vorteile ver schafften. Das Reichskulturkammergesetz verpflichtet jeden, der an der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung deutschen Schrift gutes beteiligt ist, zur Mitgliedschaft in der Reichsschrifttums kammer und somit auch zur Jnnehaltung der für die einzelnen Fachverbände gültigen Bestimmungen. Unter diese Verpflichtung fallen, wie schon an anderer Stelle erwähnt, auch gelehrte Ge sellschaften, wenn sie als Verleger auftreten oder ihren Verleger nur als Kommissionsverleger in Anspruch nehmen. Diese Aus legung des Paragraphen 4 der 1. Durchführungsverordnung des Reichskulturkammergesetzes dürfte auf keinen Widerspruch stoßen. Der Paragraph 26 des Berlagsgesetzes aber kommt nicht in Frage, weil eine Gesellschaft von mehreren hundert Mitgliedern nicht gut der Verfasser eines Werkes sein kann. Außerdem würde eine so ausgeweitete Auslegung des Verlagsgesetzes nichts anderes bedeu ten, als daß es in das Belieben eines jeden Autors gestellt ist, ob er für seine Werke das gesamte Sortiment beim Vertrieb aus- schalten will. Das dürfte selbst nicht in der Absicht des Gesetz gebers aus dem Jahre 1001 gelegen haben. Denn der Wortlaut des Paragraphen 26 spricht nur von »dem Verfasser«, welchem Abzüge des Werkes zum niedrigsten Preise usw. abgegeben werden müssen. Damit ist zweifellos gemeint, daß der Verfasser für seinen eigenen Bedarf sein Buch nicht zum Ladenpreis kaufen muß, sondern zum Nettopreis, wenn die ihm vom Verlag überlassenen Freiexemplare nicht ausreichen. Es bedeutet eine un berechtigte Ausweitung des Gesetzes, daß aus den Paragraphen 26 ein ganzes System von Vertriebsmaßnahmen aufgebaut wurde, bei welchem der Verfasser überhaupt unbeteiligt ist und bei wel chem nur an Stelle des zum Vertrieb berufenen Sortiments be sondere Versandstellen der großen Verleger treten. Auch Justiz rat vr. Hillig fordert in einem Gutachten vom 23. Februar 1934 eine »enge Auslegung« des Paragraphen 26 des Verlagsgesetzes (Gutachten über urheberrechtliche, verlagsrechtliche und verlegeri sche Fragen Bd. II, Seite 133), da eine Ausnahmebestimmung niemals unabhängig von den leitenden Grundsätzen des Rechts, von dem sie eine Ausnahme bildet, behandelt werden kann. Wir wollen heute nichts anderes als die An erkennung der Tatsache, daß auch wir Sortimen ter vollwertige Arbeiter in der deutschen Volks gemeinschaft sind. Wir sind nicht damit einverstanden, daß Autoren und Verleger über unsern Kops hinweg Verträge abschließen, welche ihrem Sinne nach uns die Existenzberechtigung absprechen und der Auswirkung nach dazu führen, daß das Sor timent in seiner Leistung geschwächt wird. Wir können die großen Ausgaben, die uns die Mitgliedschaft in der Reichskulturkammer stellt, nur dann erfüllen, wenn der Boden, auf dem wir arbeiten, auch wirklich als unser Boden anerkannt wird! Am Schluß meines Wunschzettels steht, daß die Gepflogen heit einiger großer Verlage, ihren sämtlichen Mitarbeitern, ob sie nun dicke Bücher oder nur gelegentlich Rezensionen für eine der zahlreichen Zeitschriften schreiben, ihren gesamten Verlag mit 20°/° Rabatt zu liefern, radikal beseitigt werden möchte. Eine for maljuristische Begründung sür diese Gepflogenheit der Verleger vermag ich nicht zu erblicken, denn die Verlagsverträge, aus Grund derer diese Vergünstigung gewährt wird, sind meines Erachtens ungesetzlich und somit nichtig. Soviel ich weiß, haben über diese Frage bereits im Sommer 1933 Verhandlungen stattgsfunden, die jedoch mit einem unzulänglichen Kompromiß endeten, dem aus mir unverständlichen Gründen auch die beiden Vertreter des Sortiments zustimmten. Möchten doch die Verhandlungen recht bald wieder ausgenommen werden und diesmal nicht aus halbem Wege stecken bleiben! Der halbe Weg aber, auf welchem die Verhandlungen stecken blieben, sieht so aus, daß das Sortiment heute, wo es davon weiß und ein entsprechendes Ansinnen stellt, unter ähnlichen Um ständen wie sie im Paragraph 11 der Verkaufsordnung gegeben sind, die Belieferung der Verlrgsmitarbeiter vornehmen darf. Be gründet wird die Rabattgewährung an die Mitarbeiter damit, daß der Verlag Beiträge gerade für Zeitschriften nicht so honorieren könne, wie es angemessen wäre. Das besagt aber wieder nichts anderes, als daß das Sortiment mit dem ihm zustehenden Rabatt sür das Honorar aufkommt, das der Verlag nicht zahlen kann. Der noch Schwächere soll zahlen, was der wirtschaftlich soviel Stärkere nicht aufbringt! Jede Arbeit ist ihres Lohnes wert, die des gelehrten Schreibers wie die des Sortimenters. Es ist Sache des Verlages, einen Weg zu finden, der beiden Teilen gerecht wird. Aber heute darf nicht mehr ein Teil gegen den anderen aus gespielt werden. Außerdem ist die Entlohnung der Mitarbeiter durch Vergünstigungen aus zu kaufende Bücher ganz abgesehen vom Sortiment aus dem Grunde nicht nationalsozialistisch, weil sie den am meisten entlohnt, der auf Grund seines Wohlstandes am meisten Bücher kaufen kann, während der Unbemittelte leer ausgeht. Was wir sonst noch auf dem Herzen haben an Wünschen — mag es sich auf die Lieferungsbedingungen einzelner Verleger er strecken in bezug auf Rabatt und Zahlungsziel; mag es sich darum handeln, daß wir wie vor dem Kriege nur einmal im Jahr über das Bedingtgut abrechnen möchten, um Arbeitskraft sür lohnen dere Aufgaben frei zu bekommen — alle diese anderen Wünsche sind, glaube ich, von nicht so grundsätzlicher Bedeutung wie die eben von mir vorgebrachten. Sie werden mir zugeben, daß unsere wirtschaftliche Lage sich bessern muß, wenn das Wahrheit wird, was ich so bescheiden in Wünsche, noch nicht einmal in Forde rungen, gekleidet habe. Dabei ist die wirtschaftliche Seite nicht die ausschlaggebende. Die Entscheidung liegt bei unserer Aufgabe. Unsere Aufgabe heißt: Dienst am wissenschaftlichen Buch. Daran soll man uns nicht mehr hindern, und deshalb müssen die von mir vorgebrachten Wünsche in irgendeiner Form in Erfüllung gehen. In Zeiten der unumschränkten Gewerbesreiheit waren diese Wünsche fromme Wünsche, unerfüllbar. Heute ist die Zeit selbst dafür reif geworden, zumal unser Beruf durch seine Ein gliederung in die Reichskulturkammer als einer der ersten mit bauen darf am ständischen Aufbau des neuen Reichs. Ich weiß wohl, daß im Anfang wirtschaftliche Schwierig keiten der Erfüllung unserer Wünsche entgegenstehen. Alle diese Maßnahmen dürfen keine Verteuerung des Buches zur Folge haben, sie müssen ohne Beunruhigung sowohl der Autoren wie der Bücherkäufer vor sich gehen. Deshalb habe ich betont: Jeder muß zu Opfern bereit sein. Im neuen Deutschland sind Dinge Wirklichkeit geworden, die uns noch vor wenigen Jahren ganz anders unwahrscheinlich vorkamen als diese bescheidenen Sorti menterwünsche. Wo der Arbeiter neben dem Studenten steht, der Bauer neben dem Beamten und der Gelehrte neben dem Handwerker und Angestellten, warum sollen da nicht Gelehrte und Studenten und Bibliothekare und Verleger und Sortimenter einen gemein samen Weg finden zum Wohle der deutschen Wissenschaft? Es wäre beschämend, wollte man daran zweifeln. Wir vertrauen, daß unter der Führung der starken und siche ren Hand, welche uns neben vielem anderen das Gesetz zur Ord nung der nationalen Arbeit geschenkt hat, endlich auch Ordnung einkehrt in unser winziges Teilgebiet der Arbeit, in den Vertrieb des wissenschaftlichen Buches.
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